Familienrecht

Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung: Anfechtbarkeit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht

Aktenzeichen  IX ZB 78/19

Datum:
14.9.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:140920BIXZB78.19.0
Normen:
§ 4 InsO
§ 64 InsO
§ 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO
§ 577 Abs 1 S 2 ZPO
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Gera, 8. Oktober 2019, Az: 5 T 244/19vorgehend AG Gera, 16. April 2019, Az: 8 IN 14/18

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 8. Oktober 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Gründe

1
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Im Verfahren zur Festsetzung der Verwaltervergütung ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, da der Beschluss vom 8. Oktober 2019 weder im Tenor noch in den Gründen einen Ausspruch der Zulassung der Rechtsbeschwerde enthält. Schweigt das Beschwerdegericht zur Frage der Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 – IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 7). Dies würde auch dann gelten, wenn das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 – IX ZB 92/15, MDR 2016, 1352 Rn. 3). Die Nichtzulassung ist auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – IX ZB 109/07, WuM 2008, 113).
2
Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
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