Aktenzeichen III R 18/19
Leitsatz
NV: Die durch das StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) eingeführte und für nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingegangene Kindergeldanträge geltende Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen .
Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 4. Februar 2019, Az: 10 K 1275/18, Urteil
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.02.2019 – 10 K 1275/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
I.
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Streitig ist die Auszahlung von Kindergeld für den Zeitraum September 2015 bis Juli 2017.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern und bezieht Witwen- und Waisenrente. Im August 2015 lief das Kindergeld der im August 1997 geborenen Tochter (J) wegen Erreichung der Volljährigkeitsgrenze aus. Im Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 17.01.2018 absolvierte J eine Ausbildung zur Bankkauffrau.
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Die Klägerin erkundigte sich aufgrund ausbleibender Kindergeldzahlungen telefonisch bei der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) nach den Gründen für die Einstellung. Mit Schreiben vom 12.01.2018 forderte die Familienkasse die Klägerin auf, Kindergeld u.a. für J zu beantragen und entsprechende Nachweise in Form von Ausbildungsverträgen nachzureichen. Mit bei der Familienkasse am 01.03.2018 eingegangenem Schreiben vom 05.02.2018 beantragte die Klägerin rückwirkend für den Zeitraum 01.09.2015 bis 17.01.2018 Kindergeld für J.
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Die Familienkasse entsprach dem Antrag und setzte mit Bescheid vom 08.03.2018 Kindergeld für J für den Zeitraum September 2015 bis Januar 2018 fest. Im selben Bescheid verfügte die Familienkasse unter der Überschrift “Nachzahlung”, dass sich hieraus eine Nachzahlung des Kindergeldes für den Zeitraum August 2017 bis Januar 2018 ergebe. Zur Begründung verwies sie darauf, dass aufgrund der gesetzlichen Änderung nach § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anträge, die nach dem 31.12.2017 eingingen, rückwirkend nur noch zu einer Nachzahlung für die letzten sechs Kalendermonate vor Eingang des Antrages bei der Familienkasse führen könnten.
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Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 12.04.2018 als unbegründet zurück.
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Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage statt und änderte den Bescheid vom 08.03.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.04.2018 dahingehend ab, dass an die Klägerin Kindergeld für J für den Zeitraum von September 2015 bis einschließlich Juli 2017 in Höhe von 4.376 € zu zahlen ist.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Familienkasse beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.