Aktenzeichen M 10 K 15.23
Leitsatz
1 Sind nach einer Kindertageseinrichtungsgebührensatzung “sonstige regelmäßig wiederkehrende Bezüge” bei der Berechnung der Kindertageseinrichtungsgebühr zu berücksichtigen, so fällt hierunter auch das als Einkommensersatzleistung ausgestaltete Elterngeld. (redaktioneller Leitsatz)
2 Schließt eine Vorschrift einer Kindertageseinrichtungsgebührensatzung die rückwirkende Berücksichtigung eines niedrigeren Einkommens zur Berechnung der Kindertageseinrichtungsgebühr wegen Nichtvorlage der maßgeblichen Einkommensnachweise binnen einer bestimmten Frist aus, so kann nach Ablauf dieser Frist keine rückwirkende Ermäßigung der Kindertageseinrichtungsgebühr mehr gewährt werden. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die teilweise zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Die Klägerin hat mit den Klageanträgen zu 2. und 3. fristgerecht Versagungsgegenklage gegen die Ablehnung der Anpassung der Besuchsgebühren für den städtischen Kindertageseinrichtungsplatz mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 durch die Beklagte erhoben. Dem sinngemäß als Untätigkeitsklage auszulegenden Klageantrag zu 1. auf Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2014, der die Besuchsgebühr für den Kindertageseinrichtungsplatz des Sohnes ab 1. September 2013 auf 397,– EUR monatlich festsetzt, fehlt dagegen bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Damit könnte die Klägerin, die eine Gebührenermäßigung aufgrund einer Verminderung der Gesamteinkünfte im laufenden Kindertageseinrichtungsjahr anstrebt, nicht mehr erreichen als mit Erhebung der Versagungsgegenklage.
2. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Anpassung der Kindertageseinrichtungsgebühr an die aktuellen Einkünfte der Klägerin mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihrem Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anpassung der Kindertageseinrichtungsgebühr an ihre aktuellen Einkünfte, § 113 Abs. 5 VwGO.
a. Der Ablehnungsbescheid leidet nicht an einem formellen Fehler aufgrund einer fehlerhaften Begründung.
Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 121 AO ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO bedarf es einer Begründung dagegen nicht, soweit dem Betroffenen die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt ist. So wusste die Klägerin im vorliegenden Fall, dass die Beklagte die Vorlage der Elterngeldbescheide verlangt; sie hat in ihrem Schreiben vom 17. Juli 2014 bereits dargelegt, warum sie deren Vorlage für nicht erforderlich hält. Die Beklagte wiederum hat die Vorlage der Bescheide in den Telefonaten vom 16. Juli und 5. Dezember 2014 jeweils angefordert und zuletzt auch in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2014 auf deren Fehlen hingewiesen. Insoweit war der Klägerin bekannt, welche notwendigen Belege nach Auffassung der Beklagten zur Vervollständigung des Antrags auf Gebührenermäßigung noch vorgelegt werden mussten.
Die Frage der ausreichenden Begründung kann jedoch letztlich offen bleiben, da ein eventueller Begründungsmangel in dem angefochtenen Bescheid aufgrund der Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO für das vorliegende Verfahren unerheblich wäre. Danach ist eine Verletzung von Formvorschriften, die nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Gemäß § 126 Abs. 2 AO können Handlungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Dies hat die Beklagte durch die Klageerwiderung vom 4. Februar 2015, in der das Erfordernis der Vorlage der Elterngeldbescheide dargelegt wurde, auch getan.
b. Der Ablehnungsbescheid vom 8. Dezember 2014 ist auch materiell rechtmäßig. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Anpassung der Kindertageseinrichtungsgebühr an ihre aktuellen Einkünfte zu.
aa. Nach Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG werden die Gebühren aufgrund einer besonderen Gebührensatzung erhoben. Zu solchen öffentlichen Einrichtungen zählen auch die öffentlich betriebenen Kindertageseinrichtungen der Beklagten.
Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass ihrer Kindertageseinrichtungsgebührensatzung vom 31. Juli 2006 Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte für die formelle oder materielle Unwirksamkeit der Satzung sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist die Staffelung der Gebührenhöhe nach dem Familieneinkommen zulässig. Zwar folgt aus der besonderen Zweckbestimmung der Gebühr (Einnahmenerzielung, um die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken), dass Gebühren – im Unterschied zu Steuern – für staatliche Leistungen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen (vgl. hierfür Art. 8 Abs. 2 und 4 KAG). Eine an sozialen Gesichtspunkten orientierte Staffelung verbieten aber weder das Kostendeckungsprinzip noch ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien. Vielmehr dürfen mit einer Gebührenregelung neben der Kostendeckung auch andere Zwecke verfolgt werden; wobei sich auch der Wert einer staatlichen Leistung für deren Empfänger in Gebührenmaßstäben niederschlagen darf. Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. hierzu die bundesrechtliche Norm des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und BVerfG, B. v. 10.3.1998 – 1 BvR 178/97 – juris m. w. N.; BVerwG, B. v. 13.4.1998 – 8 NB 4/93 – juris Rn. 7 f.).
bb. Die Satzung enthält in § 5 Abs. 5 die Regelung über die streitgegenständliche Gebührenermäßigung. Danach erfolgt auf Antrag eine Anpassung der Besuchsgebühr gemäß den im Zeitraum von einem Jahr ab Beginn der Ermäßigung nach Abs. 7 erzielten Einkünfte, wenn im laufenden Tageseinrichtungsjahr eine dauernde Verminderung der maßgeblichen Gesamteinkünfte um mindestens 10.000,– Euro gegenüber dem gemäß Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Zeitraum festzustellen ist. Nach § 5 Abs. 1 KitaGebS beginnt das Tageseinrichtungsjahr jeweils am 1. September und endet am 31. August. Nach § 5 Abs. 7 KitaGebS wird die Ermäßigung ab dem Monat der Antragstellung, frühestens jedoch ab der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse gewährt. Um eine Ermäßigung rückwirkend schon ab Beginn des Tageseinrichtungsjahrs zu erreichen, muss der Antrag gemäß § 5 Abs. 7 Satz 2 KitaGebS bis zum 31. August des Tageseinrichtungsjahres eingehen. Da die Klägerin mit Einlegung ihres Widerspruchs am 29. April 2014 diesen Antrag gestellt hat, ist diese Voraussetzung erfüllt. Nach § 5 Abs. 5 Satz 3 KitaGebS müssen nach Ende des für die Gebührenbemessung maßgeblichen Zeitraums die für die endgültige Festsetzung erforderlichen Belege unverzüglich vorgelegt werden. Ist dies binnen eines Jahres nicht geschehen, wird die vorläufig festgesetzte Ermäßigung rückwirkend aufgehoben. Das bedeutet, dass für eine rückwirkende Herabsetzung der Besuchsgebühren schon ab September 2013 im vorliegenden Fall auch die erforderlichen Belege bis zum 31. August 2014 hätten eingehen müssen.
Welche Belege vorzulegen sind, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 KitaGebS. Nach Buchstabe a gelten als Einkünfte im Sinne des § 5 KitaGebS der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG nach den Einkommensteuerbescheiden bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden. Nach Buchstabe b gelten bei Personen, die nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegen, als Einkünfte die Jahreseinkünfte bzw. bei Nichtselbstständigen das Bruttoeinkommen, nach Buchstabe c gelten die Arbeitslosenunterstützung und ähnliche Leistungen, z. B. Leistungen nach dem SGB XII Unterhaltsgeld etc. als Einkünfte und nach Buchstabe d Renten oder sonstige regelmäßig wiederkehrende Bezüge, soweit diese nicht bereits in den Einkünften nach Buchstabe a bis c enthalten sind. Nach § 6 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 KitaGebS gelten das Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nicht als Einkünfte.
Danach hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht alle erforderlichen Belege vorgelegt, um eine Gebührenermäßigung nach § 5 Abs. 5 KitaGebS erreichen zu können. Denn sie hat zwar Bezügeabrechnungen des Vaters für die Monate April 2014 und September und August 2013 und ihre Lohnabrechnungen für September 2013 bis Januar 2014 vorgelegt, jedoch nicht die Elterngeldbescheide. Nach Auffassung des Gerichts gilt jedoch auch das Elterngeld als Einkunft im Sinne des § 6 KitaGebS.
Das Elterngeld ist im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 geregelt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Über den Mindestbetrag von 300 € (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG) hinaus orientiert sich das Elterngeld gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG bis zum Höchstauszahlungsbetrag von 1.800 € an dem vor der Geburt liegenden Einkommen der berechtigten Person.
Das Elterngeld wird zweckneutral gewährt. Es dient dazu, Eltern, die im ersten Lebensjahr auf eine volle Erwerbstätigkeit verzichten, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen. Es will dazu beitragen, dass sich die gegenwärtige individuelle wirtschaftliche Situation und späteren Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für Mütter und Väter wegen der vorrangigen Betreuung ihres Kindes nicht verschlechtern (vgl. BTDrucks 16/1889 S. 1, 2, 14, 15 und 16). Dementsprechend ist es als Kompensationsleistung für den geburtsbedingten Einkommensverlust ausgestaltet (vgl. BVerfG, B. v. 9.11.2011 – 1 BvR 1853/11 – NJW 2012, 214/216). Die Zielsetzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte durch das Elterngeld jedenfalls teilweise auszugleichen, spricht dafür, dass Elterngeld einheitlich, also auch in den Fällen, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 BEEG), als Einkommensersatzleistung zu qualifizieren. Der Berechtigte kann über das Elterngeld frei verfügen und entscheiden, wozu er es einsetzt (vgl. zum Ganzen BVerwG, U. v. 18.4.2013 – 5 C 18/12 – juris Rn. 15 m. w. N.).
Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das Elterngeld gerade nicht unter § 6 Abs. 1 Buchst. a KitaGebS fällt, da die Regelung auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG abstellt. Da das Elterngeld aber steuerfrei gemäß § 3 Nr. 67 EStG ist, kann es nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne § 2 Abs. 3 EStG gerechnet werden.
Das Elterngeld ist jedoch unter den Begriff der „sonstigen regelmäßig wiederkehrenden Bezüge“ des § 6 Abs. 1 Buchst. d KitaGebS zu subsumieren, denn es wird grundsätzlich für einen bestimmten Zeitraum (das erste Jahr nach der Geburt des Kindes) monatlich in nach § 2 BEEG zu bestimmender Höhe gewährt. Eine Auslegung des Begriffes, wie sie die Klägerbevollmächtigte vornimmt, nach der nur der Rente ähnliche Leistungen gemeint sein können, lässt sich dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen.
Auch eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 KitaGebS kommt nicht in Betracht.
Nach Auffassung der Kammer liegt keine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.2013 – 5 C 18/12 – juris Rn. 22 m. w. N.). Eine derartige Feststellung kann hier nicht getroffen werden.
Der allgemeinen Zielsetzung der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung sind auch im Hinblick auf den Zweck des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beklagte es versehentlich unterlassen hat, das Elterngeld hinsichtlich der Kindertageseinrichtungsgebühren anrechnungsfrei zu stellen.
Das Elterngeld soll – wie dargelegt – Eltern in der Frühphase der Elternschaft bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen und dazu beitragen, dass sie in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können. Es ist dementsprechend als eine Einkommensersatzleistung ausgestaltet, die dem betreuenden Elternteil eine grundsätzlich ausreichende wirtschaftliche Absicherung bietet (vgl. BTDrucks 16/1889 S. 19). Die einkommensersetzende Funktion sagt nichts darüber aus, dass das Elterngeld bei der Heranziehung des betreuenden Elternteils zu einer Kindertageseinrichtungsgebühr zu schonen ist. Eine durch den Gesetzgeber beabsichtigte Privilegierung des Elterngeldes ist daher nicht ersichtlich. Es besteht nach der Einordnung des Elterngeldes als Entgeltersatzleistung kein Grund, Eltern, die Elterngeld beziehen, bei der Höhe der Kindertageseinrichtungsgebühren besserzustellen, als Eltern, die erwerbstätig sind und somit ihre gesamten Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG in die Berechnung der Höhe der Gebühren miteinstellen müssen.
Es besteht auch entgegen dem Vortrag der Klägerbevollmächtigten keine Vergleichbarkeit des Elterngeldes mit dem Erziehungsgeld, auch wenn das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz dem mittlerweile außer Kraft getretenen Bundeserziehungsgeld, nachgefolgt ist. Die Höhe des Elterngeldes ist – anders als das Erziehungsgeld – abhängig von der Einkommenshöhe der Eltern zwölf Monate vor der Geburt des Kindes, so dass es bei der Berechnung der Kindertageseinrichtungsgebühren, die ja abhängig von der Höhe der Einkünfte der Eltern gestaffelt sind und damit also auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern abstellen, im Gegensatz zum Erziehungsgeld Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren hat.
Im Übrigen hat die Regelung des § 6 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 KitaGebS – entgegen des klägerischen Vortrages – auch weiterhin einen Anwendungsbereich und zwar in Bezug auf das Gesetz zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz – BayLErzGG), nach dessen Art. 4 Abs. 1 Landeserziehungsgeld den Berechtigten ab dem 13. Monat des Kindes, jedoch nicht vor Ablauf des letzten Auszahlungsmonats des Elterngeldes, gewährt wird.
Da die Klägerin daher nicht alle erforderlichen Belege im Sinne des § 5 Abs. 5 i. V. m. 6 Abs. 1 KitaGebS vorgelegt hat, besteht kein Anspruch auf Anpassung der Besuchsgebühren.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 1.884,- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).