Familienrecht

Keine Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern gegen die Ablehnung der Entlassung des Amtsvormunds

Aktenzeichen  11 WF 901/18

Datum:
24.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 50371
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
RPflG § 11 Abs. 2
BGB § 1589, § 1887
FamFG § 59, § 303 Abs. 2, § 335 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Legt der für das vom Verfahren betroffene Kind bestellte Verfahrensbeistand keine Beschwerde ein, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Interessen des Kindes durch ihn nicht ausreichend beachtet werden. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Pflegeeltern können zwar als am Mündelwohl berechtigterweise interessierte Dritte die Entlassung des Jugendamts oder des Vereins als Vormund nach § 1887 BGB beantragen, gegen eine ablehnende Entscheidung jedoch nicht mit der Beschwerde vorgehen, da keine Beeinträchtigungen eigener Rechte vorliegt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

51 F 1490/10 (2) 2018-04-12 Bes AGERLANGEN AG Erlangen

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Erlangen vom 12.04.2018 wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit ihrer Beschwerde verfolgen die früheren Pflegeeltern des Kindes D… Sch… ihr erstinstanzliches Begehren weiter, Ergänzungspfleger des Kindes zu werden.
D… Sch… wurde am … als Sohn von B… Sch… und B… B… geboren. Das Kind wurde im ersten und zweiten Lebensjahr vorwiegend von der allein sorgeberechtigten Kindsmutter in deren Haushalt gemeinsam mit dem älteren (Halb-)Bruder D… Sch…, geb. am …, betreut. Nach der Inobhutnahme beider Kinder im Jahr 2009 waren diese zunächst ca. ein halbes Jahr bei einer Bereitschaftspflegefamilie bevor sie Ende Oktober 2009 zu zwei getrennten Pflegeeltern kamen; D… wurde den Beschwerdeführern anvertraut. Mit Beschluss vom 30.09.2009 entzog das Amtsgericht Fürth (Az. 205 F 526/909) der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, die Vertretung gegenüber Schulen, Kindergärten und therapeutischen Einrichtungen sowie das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach SGB VIII für beide Kinder „dauerhaft“ (wohl insoweit als Abgrenzung zur einstweiligen Anordnung gedacht). Als Ergänzungspfleger wurde das Kreisjugendamt F… eingesetzt. Mit Beschluss vom 07.09.2010 wurde das Kreisjugendamt E… bestellt.
Die Beschwerdeführer haben im vorliegenden Verfahren am 02.09.2015 die Übertragung der Pflegschaft auf sich beantragt. In dem Verfahren hat das Amtsgericht dem Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt.
D… wurde am 15.01.2016 durch das Jugendamt aus der Schule genommen und zu einer Bereitschaftspflegefamilie verbracht. Einige Monate später am 17.05.2016 kam er in eine Wohngruppe des M…-L…-H… in Nürnberg, wo er heute noch betreut wird.
Im Hinblick auf das durch das Amtsgericht von Amts wegen eingeleitete Hauptsacheverfahren zur Frage der Rückführung des Kindes wurde auf Anregung der Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 08.03.2016 zum Ruhen gebracht und nach Abschluss dieses Verfahrens mit Verfügung vom 14.08.2017 wieder aufgenommen.
In dem Verfahren zur Klärung der Rückführung des Kindes hatten die Beteiligten am 11.07.2017 folgende Vereinbarung geschlossen:
I.
Die Beteiligten sind darüber einig, dass das betroffene Kind seinen Aufenthalt weiter im M…-L…-H… behält und nicht zu den Antragstellern zurückgeführt wird.
II.
Die Antragsteller haben Umgang mit D… … [hierzu auch Ziffer III und IV der Vereinbarung] Die Beschwerdeführer haben dem Amtsgericht mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 07.09.2017 mitgeteilt, dass sie ihren Antrag auf Übertragung „der Vormundschaft“ aufrechterhalten. Sie zweifeln weiterhin das im Rückführungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten an. Das Jugendamt E… hat beantragt, das Stadtjugendamt N… als Ergänzungspfleger zu bestellen.
Mit Beschluss vom 12.04.2018 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Erlangen entsprechend dem letztgenannten Antrag das Kreisjugendamt E… als Pfleger entlassen und das Stadtjugendamt N… zum Ergänzungspfleger bestellt. Den Antrag der früheren Pflegeeltern hat es zurückgewiesen, weil er nicht dem Wohl des Kindes entspreche. Gegen diesen ihrem Bevollmächtigten am 17.04.2018 zugestellten Beschluss wenden sich die früheren Pflegeeltern mit ihrer am 05.05.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde.
Die Rechtspflegerin hat diese Beschwerde unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2013 (Az. XII ZB 31/13) und des erkennenden Senats vom 14.03.2014 (Az. 11 WF 141/14) als Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG ausgelegt und dieser Erinnerung mit Beschluss vom 26.06.2018 nicht abgeholfen.
Die Beschwerdeführer wenden sich mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11.07.2018 auch gegen diesen Beschluss und erklären, bei der am 05.05.2018 eingelegten Beschwerde handele „es sich um eine Beschwerde und keine Erinnerung.“
Nach Vorlage an das Beschwerdegericht hat der Senat die Beschwerdeführer nochmals auf die bereits genannten Entscheidungen hingewiesen und mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt sei, § 59 FamFG im Einklang mit dem Bundesgerichtshof auszulegen.
Die Beschwerdeführer haben sich hierauf mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 06.08.2018 an das Amtsgericht gewandt und ihre „Beschwerde/Erinnerung“ nochmals begründet.
II.
Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil den Beschwerdeführern die Beschwerdebefugnis gemäß § 59 Abs. 1 und 2 FamFG fehlt.
Eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 2 FamFG ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Entlassung des Amtsvormunds gemäß § 1887 BGB auch von Amts wegen erfolgen kann.
Es fehlt aber auch an der von § 59 Abs. 1 FamFG vorausgesetzten Rechtsbeeinträchtigung. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 14. März 2014 (11 WF 141/14, FamRZ 2014, 1864 ff.) ausgeführt: „Die vom Gesetzgeber jeweils geregelte Beschwerdebefugnis lässt … keinen Raum im vorliegenden Verfahren aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 303 Abs. 2, § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG eine Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern zu begründen (so OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 1665 mit Anm. Salgo für einen Fall fehlender Bestellung eines Verfahrensbeistands). Dem Kind wurde nämlich durch das Amtsgericht ein Verfahrensbeistand bestellt, so dass seine Rechte gewahrt werden. Legt der Verfahrensbeistand keine Beschwerde ein, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Interessen des Kindes durch ihn nicht ausreichend beachtet werden (hieran zweifelnd, Hoffmann, Juris-PR-Familienrecht, 20/2013, Anmerkung 4 zu OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 1665 ff.)
Eine Beschwerdebefugnis ergibt sich auch nicht aus § 1887 Abs. 2 BGB, wonach jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht, berechtigt ist zu beantragen, das Jugendamt als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen. Der Begriff des berechtigten Interesses ist nämlich weiter als der des rechtlichen Interesses. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn jemand wegen der persönlichen Beziehung zu dem Kind verständlichen Anlass hat, für dessen persönliches Wohl einzutreten, was gerade bei Pflegepersonen der Fall sein kann (vgl. Veith in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2014, § 1887 BGB Rn. 22). Aus dem berechtigten Interesse lässt sich aber nicht auf ein rechtliches Interesse schließen. Damit ergibt sich die Situation, dass die am Mündelwohl berechtigterweise interessierten Dritten zwar die Entlassung des Jugendamts oder des Vereins als Vormund nach § 1887 BGB beantragen, gegen eine ablehnende Entscheidung jedoch nicht mit der Beschwerde vorgehen können, denn aus § 59 Abs. 1 und 2 FamFG ergibt sich eine Beschwerdeberechtigung, da keine Beeinträchtigungen eigener Rechte vorliegt (vgl. Veith, a. a. O., Rn. 23; Wagenitz in MünchKomm.-BGB, 6. Auflage, § 1887 BGB, Rn. 7; Bettin in Beck-OK, BGB, § 1886 BGB, Rn. 10). Auch von Götz (in Palandt, BGB, 72. und 73. Auflage, § 1887 BGB, Rn. 4) wird im Übrigen keine andere Ansicht vertreten.
Der Senat geht jedoch davon aus, dass auch Pflegeeltern aus Art. 19 Abs. 4 GG ein Recht zu eröffnen ist, die richterliche Kontrolle der Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1318 ff. Rn. 29 ff. für die Großeltern im Hinblick auf ihr Recht auf Beachtung ihrer Verwandtenstellung). Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG 79, 256, 267; 108, 82, 112). Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht, die [wie Pflegefamilien] als „soziale Familien“ vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (BVerfG, Urteil vom 19.02.2013, Az.: 1 BVL 1/11 und 1 BVR 3247/09, Rn. 62 m. w. N.; BVerfGE 79, 51, Rn. 28; ebenso Rauscher in Staudinger, BGB, von § 1589 BGB Rn. 39; Badura in Maunz/Dürig, GG, Art. 6 Rn. 60a, 99; Hofmann in Schmidt/Bleibtreu, GG, 12. Aufl., Art. 6 G Rn. 9), Pflegeeltern fallen zudem in den Schutzbereich des „Familienlebens“ gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zwischen ihnen und dem Pflegekind eine familienähnliche Beziehung besteht (EuGHMR FamRZ 2012, 429 m. Anm. Wendenburg), wovon im vorliegenden Verfahren schon angesichts der Dauer des Pflegeverhältnisses auszugehen ist. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG ist allerdings nicht verletzt, weil das Auseinanderfallen von Entscheidungszuständigkeit und persönlicher Bindung (OLG Karlsruhe a. a. O.) zwar als Reflex auch die Erziehung des Pflegekindes in der Familie berührt, erforderlich wäre aber eine unmittelbare Rechtsverletzung (BGH FamRZ 2011, 552, Rn. 20, die dann auch eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG zur Folge hätte). Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs für Großeltern (FamRZ 2013, 1318 ff., vgl. oben) treffen auch für Pflegeeltern zu. Auch für sie muss das gerichtliche Verfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen. Eine Verpflichtung, über die richterliche Kontrolle von Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG hinaus in jedem Falle einen Rechtsmittelzug zu eröffnen, lässt sich indessen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten und ist auch sonst nicht von Verfassung wegen geboten (BGH a. a. O unter Hinweis auf BGH FamRZ 2008, 1433 Rn. 15 und BVerfG NStZ 2013, 168 Rn. 21). Dementsprechend ist das Verfahren zur weiteren Behandlung als Rechtspflegererinnerung zurückzuverweisen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1476; Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 567 ZPO Rn. 44). Die Bezeichnung als sofortige Beschwerde steht dem nicht entgegen (BGH NJW 2013, 1020).“
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Die gegen die dieser Entscheidung zugrunde liegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2013 (FamRZ 2013, 1380 ff.) eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG FamRZ 2014, 1843 ff.). Das Verfassungsgericht hat zur Auslegung des § 59 FamFG durch den Bundesgerichtshof ausgeführt (a. a. O. Rn. 17): „Die Versagung der Beschwerdemöglichkeit nach § 59 FamFG durch den Bundesgerichtshof verletzt die Beschwerdeführer ebenfalls nicht in ihren Grundrechten. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes umfasst, dass das Gesetz die Möglichkeit einer Überprüfung durch den Richter eröffnet, wie es in § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG auch vorgesehen ist (vgl. hierzu BVerfGE 101, 397 ). Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit sichert hingegen keinen Instanzenzug (BVerfGE 107, 395 ; stRspr). Auch die Auslegung des § 59 FamFG durch den Bundesgerichtshof ist nicht willkürlich und begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 -, juris, Rn. 35 [hierzu ausführlich Scherpe, FamRZ 2014, 1821 ff.]).“
Eine Umdeutung der Beschwerde vom 05.05.2018 in eine Erinnerung kommt angesichts der klaren Formulierung im Schriftsatz vom 11.07.2018 (vgl. oben) nicht mehr in Betracht. Es besteht keinerlei Anlass, der Verfahrenshandlung von anwaltschaftlich vertretenen Beteiligten, die sich ausdrücklich auf ein nicht verwechselbares verfahrensrechtliches Rechtsinstitut bezieht, einen anderen Sinn beizumessen, als sie nach ihrem Wortlaut hat (BGH, Urteil vom 06. Dezember 1984, Az. VII ZR 64/84, Rn. 19, zitiert nach juris), zumal die Beschwerdeführer in Kenntnis der Rechtsprechung eine Umdeutung ausdrücklich ablehnen.
Soweit die Beschwerdeführer ihren Schriftsatz vom 06.08.2018 an das Amtsgericht richten und nunmehr von „Beschwerde/Erinnerung“ sprechen, könnte hierin möglicherweise die (erstmalige) Einlegung einer Rechtspflegererinnerung gesehen werden. Über diese hat aber nicht das Beschwerdegericht, sondern das Amtsgericht zu entscheiden. Die Möglichkeit einer (rückwirkenden) Umdeutung der Beschwerde vom 05.05.2018 in eine Erinnerung wird hierdurch jedenfalls nicht eröffnet. Anders als in dem in Bezug genommenen Verfahren 11 WF 1596/13 kann im vorliegenden Verfahren von der Erhebung von Gerichtskosten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht abgesehen werden. Das Amtsgericht hat nämlich völlig zu Recht zunächst von der Vorlage abgesehen und das Verfahren erst vorgelegt, als sich die Beschwerdeführer ausdrücklich gegen die Auslegung ihrer Beschwerde als Erinnerung gewandt haben. Es ist deshalb über die Kosten des unzulässigen Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Diese haben die Beschwerdeführer gemäß § 84 FamFG zu tragen.
Die Entscheidung über den Verfahrenswert beruht auf §§ 40, 42 Abs. 3 FamGKG, da keine der in §§ 45, 46 FamGKG genannten Kindschaftssachen vorliegt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Beschwerdebefugnis von Pflegeeltern gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen. Zwar kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht dazu führen, dass (für die Pflegeeltern) ein gesetzlich (mangels Beschwer) nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (BGH NJW-RR 2011, 143 Rn. 5; Vorwerk/Wolf in BeckOK-ZPO, Stand 01.07.2018, § 574 ZPO Rn. 14; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 70 FamFG, Rn. 15; kritisch hierzu Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 574 ZPO Rn. 9). Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs könnte aber gleichwohl eine Klärung der Rechtsfrage herbeigeführt werden.

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