Familienrecht

Keine demnächstige Zustellung bei nachlässiger Zustellungsverzögerung

Aktenzeichen  4 U 14/17

Datum:
27.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 146095
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 167

 

Leitsatz

1 Eine Zustellung „demnächst“ nach der Einreichung oder Anbringung des zuzustellenden Antrags oder der zuzustellenden Erklärung bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Zustellung ist dagegen nicht mehr „demnächst“ erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges – auch leicht fahrlässiges – Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

10 O 548/15 2016-12-13 Endurteil LGBAMBERG LG Bamberg

Tenor

1. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 27.12.2016 versagt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Der Kläger begehrt Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft vom 01.11.2012 bis 27.09.2013. Er wurde im September 2013 rechtskräftig freigesprochen und beantragt deshalb Zahlung von 1.715.761,11 € und Zinsen sowie von Anwaltskosten (10.795,56 € und Zinsen).
Das Landgericht hat die Klage nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) als unzulässig abgewiesen.
1. Der Antrag des Klägers auf PKH vom 29.12.2015 habe die mit Zustellung der ablehnenden Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg am 05.10.2015 in Lauf gesetzte Frist von 3 Monaten für eine Klageerhebung (§ 13 Abs. 1 S. 2 StrEG) nicht gewahrt. Die beigefügte Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei unvollständig gewesen. Zwei Fragen zu Bruttoeinnahmen unter Punkt E der Erklärung (vgl. S. 2 oben der Erklärung, PKH -Heft S. 2 Rückseite) habe der Kläger nicht beantwortet.
2. Der Kläger habe zudem nach der Zustellung der PKH-Bewilligung (Beschluss vom 07.04.2016) vom 14.04.2016 (Gewährung von PKH bis auf „Kleinstpositionen“ / Höhe: 1.715.761,11 €) innerhalb von 2 Wochen Klage erheben müssen. Die Beschwerdefrist von einem Monat habe er nicht abwarten dürfen. Die Zustellung der Klage sei nicht demnächst (§ 167 ZPO) erfolgt.
Der Kläger begehrt nun Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung. Er will die Zulässigkeit seiner Klage festgestellt haben und eine Zurückverweisung an das Landgericht erreichen. Die Zustellung der Klage sei „demnächst“ erfolgt, die Frist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG eingehalten.
1. Das unvollständige Ausfüllen der Erklärung sei unschädlich, weil Unterlagen bei plausiblem Sachvortrag – wie geschehen – nachgereicht werden könnten (Verweis auf Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, § 117, RN 16). Mit der PKH-Bewilligung habe das Landgericht einen Vertrauenstatbestand geschaffen.
2. Er habe innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat ab der Zustellung vom 14.04.2016 (unvollständige PKH – Bewilligung vom 07.04.2016) zunächst (vor Erhebung einer Klage) überlegen dürfen, oder er gegen die teilweise Ablehnung von PKH vorgeht.
Der Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, des Parteivortrags und der Parteianträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bamberg vom 27.12.2016 (Bl. 169 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weshalb Prozesskostenhilfe zu versagen war (§ 114 ZPO). Das Landgericht hat den Sachverhalt zutreffend gewürdigt. Der Senat schließt sich dem angefochtenen Urteil an und nimmt auf die Begründung des Urteils voll Bezug.
Ergänzend wird ausgeführt:
1. Maßgeblich sind die einschlägigen Entscheidungen des BGH (BGH III ZB 22/06 und BGH III ZB 23/06; Anschluss: OLG Naumburg 4 W 18/07), die vorab kurz in den entscheidenden Passagen (zum Teil ohne Weiterverweise) zitiert werden (Hervorhebungen durch den Senat):
BGH III ZB 23/06
RN 6
Ob eine Zustellung „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Denn derartige Verzögerungen liegen außerhalb ihres Einflussbereichs. Dagegen sind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können. Eine Zustellung „demnächst“ nach der Einreichung oder Anbringung des zuzustellenden Antrags oder der zuzustellenden Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr „demnächst“ erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges – auch leicht fahrlässiges – Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat.
RN 7
Diese Grundsätze gelten auch bei Verzögerungen durch ein Prozesskostenhilfeverfahren. Deshalb wahrt die Einreichung der Klageschrift auch in diesem Fall rückwirkend die Frist, wenn die Klage nur unverzüglich nach der vom Kläger nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird.
RN 10
Der Senat hat weiter durch Beschluss vom 30. November 2006 (III ZB 22/06 – für BGHZ vorgesehen) entschieden, eine unbemittelte Partei, die innerhalb der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG lediglich einen Prozesskostenhilfeantrag stelle, könne die Rückwirkung des § 167 ZPO in Anspruch nehmen, wenn sie alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung der Klage tue. Zwar genügt die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags und seine Übermittlung an die Gegenseite für sich gesehen nicht, die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG zu wahren. Insoweit kommt es – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – vielmehr auf die Zustellung der Klage an. Das Kammergericht (KG-Report Berlin 2005, 168) hat erwogen, die Wertung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB entsprechend heranzuziehen, der für die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe – neben einer Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) – eine eigenständige Möglichkeit der Verjährungshemmung eingeführt hat. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Zwar ist die entsprechende Anwendung einzelner Verjährungsvorschriften, insbesondere soweit sie Hemmungstatbestände betreffen, je nach dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Ausschlussfrist in Betracht zu ziehen. Ein Bedürfnis hierfür besteht hier indes nicht, weil den Interessen der finanziell unbemittelten Partei dadurch Rechnung getragen werden kann, dass sie innerhalb der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG Prozesskostenhilfe beantragt und die Klage unverzüglich nach der von ihr nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird.
RN 12
Mit Recht haben die Vorinstanzen dem Antragsteller aber als Säumnis zugerechnet, dass er seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG unter Einreichung des hierfür vorgesehenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) und unter Beifügung der erforderlichen Belege dargelegt hat. Auch wenn dies den zeitlichen Ablauf des konkreten Prozesskostenhilfeverfahrens, in dem die Parteien über die Erfolgsaussicht der Klage mehrere Schriftsätze gewechselt haben, nicht hinausgezögert haben mag, gehört es zu den Pflichten einer unbemittelten Partei, in Fällen, in denen eine fristgebundene Prozesshandlung vorzunehmen ist, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist ordnungsgemäß darzulegen. Das ist im Zusammenhang mit der Einlegung eines Rechtsmittels ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Verweis auf BGH III ZR 381/03 und IX ZA 10/06) und kann auch für die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht anders beantwortet werden. Dass einer unbemittelten Partei unter solchen, von ihr zu vertretenden Umständen nicht die Wirkung des § 167 ZPO zugutekommen kann, hat auch das Bundesverfassungsgericht in einer Kammerentscheidung gebilligt (NJW 1994, 1853).
BGH III ZR 22/06
RN 11
Insbesondere hatte die Klägerin ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits am 6. Juli 2005 unter Beifügung des Vordrucks, eines Beiblatts und weiterer Belege über ihr Einkommen und ihre laufenden Belastungen ordnungsgemäß dargestellt, was ebenfalls in der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG zu geschehen hat. Dass das Landgericht mit Verfügung vom 9. September 2005 zur Glaubhaftmachung ihrer Belastungen die Vorlage weiterer Belege (über tatsächliche Leistungen anstelle der bislang vorgelegten Rechnungen) begehrte, ließ ihren Antrag nicht als ungenügend erscheinen.
RN 13
Grundlage hierfür ist die Überlegung, dass es im Bereich der Verwirklichung des Rechtsschutzes der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (vgl. BVerfGE 81, 347, 356 m.w.N.). Es ist daher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon früher anerkannt worden, dass ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Armenrechtsgesuch, das am letzten Tag vor Ablauf der Frist bei Gericht eingereicht wird, die Hemmungswirkung des § 203 Abs. 2 BGB a.F. auslöst (vgl. BGHZ 70, 235, 237 ff). Verlangt die in Rede stehende Vorschrift darüber hinaus die Erhebung der Klage oder – dem weitgehend gleichbedeutend -die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs, muss hinzukommen, dass die unbemittelte Partei, soweit noch nicht geschehen, alsbald die Klage einreicht, sobald über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden worden ist. Sie bleibt daher auch bei Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags in der Pflicht, nach der Entscheidung über ihr Gesuch weiterhin alles ihr Zumutbare zu tun, damit die Klage „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt werden kann.
OLG Naumburg 4 W 18/07:
RN 3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) ist der derjenige, der innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nur einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt, dazu gehalten, alles zu unternehmen, um die Einhaltung der Klagefrist zu wahren. Er muss alles ihm Zumutbare tun, damit die zur Wahrung der Klagefrist erforderliche Zustellung der Klage nach Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgen kann.
Dazu gehört jedoch – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat -, dass er seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Einreichung des hierfür vorgesehenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) und unter Beifügung der erforderlichen Belege dargelegt. Auch wenn dies den zeitlichen Ablauf des konkreten Prozesskostenhilfeverfahrens, in dem die Parteien über die Erfolgsaussicht der Klage mehrere Schriftsätze gewechselt haben, nicht hinausgezögert haben mag, gehört es zu den Pflichten einer unbemittelten Partei, in den Fällen, in denen eine fristgebundene Prozesshandlung vorzunehmen ist, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist ordnungsgemäß darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2006, Az.: III ZB 23/06 zu § 13 StrEG m. w. N.).
RN 4
Auf Grund des Schreibens der D. vom 28. September 2005 war dem Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen in dem Schriftsatz vom 16. Juli 2007 bekannt, dass eine Deckung nicht in Frage kam. Es kann auch dahinstehen, ob er am 02. Januar 2007 bei der am 01. Juni 2006 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung wegen einer Deckungszusage nachfragte. Denn er hätte bereits bei Antragstellung am 02. Januar 2007 seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Feld B, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Prozessführung trägt oder nicht, vollständig ausfüllen und diese Fragen bis zur Antragstellung klären müssen.
2. Unter Beachtung dieser von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Grundsätze ist die Frist des § 13 StrEG nicht gewahrt.
a. Der Kläger hat es vorwerfbar unterlassen, die ersten beiden Fragen zu Punkt E (Ziffer 1) in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (S. 2 oben der Erklärung, Bl. 2 R des PKH – Heftes) zu beantworten.
Dort wird nach Bruttoeinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (erste Frage) und aus selbständiger Arbeit / Gewerbebetrieb / Land- und Forstwirtschaft (zweite Frage) gefragt. Es besteht die Möglichkeit, jeweils ein Kästchen mit „Nein“ oder „Ja“ anzukreuzen. Der Kläger hat gar nichts angekreuzt. Alle weiteren (10) Fragen in diesem Abschnitt hat er hingegen durch entsprechendes Ankreuzen beantwortet.
Mit diesem Vorgehen hat er die dargestellten Anforderungen nicht erfüllt (siehe oben; BGH III ZR 23/06, RN 12 BGH III ZR 22/06, RN 13 vgl. auch OLG Naumburg, 4 W 18/07, RN 3 und 4).
Er hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 13 StrEG dargelegt. Es kommt nicht darauf an, dass er überhaupt eine Erklärung eingereicht hat, sondern darauf, dass Punkt E seiner Erklärung in zwei für die PKH – Entscheidung wesentlichen Punkten unvollständig war.
Es fehlten auch nicht nur (wie in BGH III ZR 22/06, dort RN 11) weitere Belege, sondern es fehlten substantielle Angaben. Solche Angaben enthält auch der PKH-Antrag vom 29.12.2015 (Bl. 3, 4 d.A.) nicht.
Deshalb wird den Ausführungen des Landgerichts unter Ziffer I/2a der Entscheidungsgründe gefolgt.
b. Zudem musste der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter nach Bewilligung von PKH für eine „unverzügliche“ Zustellung der Klage sorgen (so ausdrücklich BGH III ZR 23/06, RN 7 und RN 10, siehe oben).
Der Senat teilt auch insofern die Ansicht des Landgerichts (Ziffer I/2b der Entscheidungsgründe), dass dem Kläger eine weitere „Überlegungsfrist“ (jedenfalls) von mehr als 14 Tagen (Beschwerde, soweit keine vollständige Gewährung von PKH?) nicht zuzubilligen war.
Nach Zustellung des Bewilligungsbeschlusses (= 14.04.2016, vgl. das Empfangsbekenntnis zu Bl. 37 des PKH – Heftes) erfolgte die Zustellung der Klage erst am 10.05.2016 und damit nicht mehr „demnächst“.
III.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO), weil der BGH in III ZR 23/06 zu einem Streitfall entschieden hat, bei dem der Antragteller (gar) keine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hatte. Vorliegend hat der Kläger (substantiell) unvollständige Angaben gemacht. Dieser Fall, den der Senat mit dem vom BGH entschiedenen Fall gleich stellt, ist vom BGH – soweit ersichtlich – bisher nicht ausdrücklich entschieden. Eine diesbezügliche Entscheidung erscheint von grundsätzlicher Bedeutung. Sie dient auch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dies gilt auch für die vom Kläger reklamierte Überlegungsfrist (PKH – Beschwerde mangels vollständiger Stattgabe? Zurückstellen der Klageerhebung?).

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