Familienrecht

Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe – Nachweis zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wird nicht erbracht

Aktenzeichen  S 8 AS 1046/17 ER

Datum:
6.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 138104
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 73 a Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens streitig, ob der Antragsteller Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.10.2017 hat.
Mit seinem am 28.09.2017 beim Sozialgericht Nürnberg eingereichten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten dem Antragsteller ab 01.10.2017 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Ferner beantragt der Antragsteller sinngemäß,
die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.
Ein Bevollmächtigter wurde nicht benannt. Die mit gerichtlichem Schreiben vom 28.09.2017 angeforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie laufende Kontoauszüge der letzten drei Monat bis 06.10.2017 wurden bis zum Tag der Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht eingereicht.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten sowie die Akten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nach § 73 a SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Hierzu ist die Verwendung eines amtlichen Formblattes nach § 117 Abs. 3 und 4 ZPO vorgesehen. In zeitlicher Hinsicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife entscheidend. Das ist der Zeitpunkt, zu dem das Gericht eine Prozesskostenhilfe bei ordnungsgemäßem unverzüglichen Geschäftsgang bewilligen muss oder hätte bewilligen müssen (vergleiche Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 72. Auflage, 2014, § 119, Rz.: 5, m.w.N.). Über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe kann das Gericht erst entscheiden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt und belegt worden sind.
Vorliegend hat das Gericht den Antragsteller mit Schreiben vom 28.09.2017 aufgefordert die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie fortlaufender Kontoauszüge der letzten drei Monat nebst Belegen bis 06.10.2017 einzureichen. Die Unterlagen wurden bis zum Tage des Beschlusses über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (06.12.2017) nicht eingereicht.
Der Antragsteller hat daher nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er bedürftig ist und nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung selber aufzubringen. Für die Feststellung von Tatsachen bedarf es deren Glaubhaftmachung. Der Antragsteller hat weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, noch entsprechende Belege zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit vorgelegt. Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe war daher bereits mangels Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit gem. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO abzulehnen.

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