Aktenzeichen III R 44/13
Leitsatz
NV: Der Senat hält daran fest, dass die Verheiratung eines Kindes dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen kann (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 250, BStBl II 2014, 257).
Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 27. August 2013, Az: 10 K 1940/13 Kg, Urteil
Tatbestand
1
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter eines im Oktober 1987 geborenen Sohnes, der seit Dezember 2006 verheiratet und Vater eines Kindes ist. Er hat vom 1. Januar 2010 bis zum 30. November 2011 Wehrdienst geleistet und befindet sich seit dem 1. November 2012 in Erstausbildung.
2
Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Kindergeld für den Sohn ab und wies den fristgemäß eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2013 als unbegründet zurück, weil der Sohn sich unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge seiner Ehefrau selbst unterhalten könne.
3
Die auf Kindergeld für die Monate November 2012 bis Mai 2013 gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, da der Sohn die durch den neunmonatigen Grundwehrdienst hinausgeschobene Altersgrenze noch nicht erreicht habe und sich in Erstausbildung befinde, erfülle er alle gesetzlichen Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch. Der Unterhaltsanspruch gegen die Ehefrau sowie deren Einkünfte seien unerheblich, da die Einkünfte- und Bezügegrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum 1. Januar 2012 entfallen sei.
4
Die Familienkasse rügt die Verletzung materiellen Rechts.
5
Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
6
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.