Familienrecht

Kindschaftsverfahren: Anwaltszwang für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof durch den Verfahrensbeistand des Kindes

Aktenzeichen  XII ZB 71/19

Datum:
27.3.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:270319BXIIZB71.19.0
Normen:
§ 10 Abs 4 S 1 FamFG
§ 158 Abs 4 S 5 FamFG
§ 158 Abs 4 S 6 FamFG
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 22. Januar 2019, Az: 12 UF 12/19vorgehend AG Rosenheim, 23. November 2018, Az: 1 F 1504/18

Tenor

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München vom 22. Januar 2019 wird verworfen.

Gründe

1
Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Familiensachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme.
2
Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird, – wie hier – dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
3
Entgegen der Auffassung des Verfahrensbeistands besteht auch keine Notwendigkeit, von der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG für Fälle der vorliegenden Art Ausnahmen zuzulassen.
4
Der Verfahrensbeistand hatte zunächst die Rechtsbeschwerde “namens und in Vollmacht des betroffenen Kindes” eingelegt, obgleich er nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2018 – XII ZB 46/18 – FamRZ 2018, 1512 Rn. 13 mwN). Soweit er mit seinem noch vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 21. Februar 2019 zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Rechtsbeschwerde im Interesse des Kindes und damit im eigenen Namen einlegen wollte, wäre es ihm unbenommen geblieben, hierfür Verfahrenskostenhilfe zu beantragen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 – XII ZB 323/10 – FamRZ 2011, 633 Rn. 14 ff. zum Vormund; Prütting/Helms/Dürbeck FamFG 4. Aufl. § 76 Rn. 10; vgl. auch Keuter in: Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 158 FamFG Rn. 39). Der Verfahrensbeistand hat weder dargetan, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht vorliegen, noch vorgetragen, dass die Eltern nicht gewillt wären, die erforderlichen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes zu machen.
5
Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.
Dose     
        
Schilling     
        
Günter
        
Botur     
        
Guhling     
        

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