Aktenzeichen 12 W 643/17
Leitsatz
1. Eine eheliche Gütergemeinschaft kann nicht Kommanditistin sein. Ein Kommanditanteil kann nicht im Gesamtgut von Ehegatten gehalten werden. (Rn. 13)
2. Erwirbt ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte einen Kommanditanteil, fällt dieser ohne weiteres in das Sondergut (§ 1417 BGB) dieses Ehegatten. Eine Vorbehaltsgutsvereinbarung (§ 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist nicht erforderlich. (Rn. 16)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Entscheidung des Amtsgerichts Amberg – Registergericht – vom 14.03.2017, Az. HRA 3567 (Fall 2), einschließlich des dieser zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Amtsgericht Amberg – Registergericht – zur weiteren Entscheidung in der Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
3. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts vom 14.03.2017, nach welcher der beantragten Eintragung der Aufnahme weiterer Kommanditisten ein Eintragungshindernis entgegenstehe.
Die Beteiligte zu 1) wurde am 10.01.2017 ohne Angabe eines Unternehmensgegenstands ins Handelsregister eingetragen. Persönlich haftender Gesellschafter ist die M. GmbH, die ihrerseits am 05.01.2017 beim Amtsgericht Amberg unter HRB 5982 ins Handelsregister eingetragen wurde. Im Zeitpunkt der Eintragung am 10.01.2017 hatte die Beteiligte zu 1) als weiteren Gesellschafter einen Kommanditisten.
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 1) sind Kommanditanteile rechtsgeschäftlich übertragbar, ohne dass dies einer Änderung des Gesellschaftsvertrags bedürfte.
Unter dem 27.01.2017 (URNr. 248/2017) hat der verfahrensbevollmächtigte Notar namens und in Vollmacht der Beteiligten die Aufnahme weiterer Kommanditisten in die Beteiligte zu 1) angemeldet, darunter auch der jeweils in Gütergemeinschaft verheirateten Beteiligten zu 2), zu 3) und zu 4). Diese waren jeweils bereits vor der Erklärung des Beitritts als Kommanditist in Gütergemeinschaft verheiratet.
Mit Schreiben vom 22.02.2017 (Bl. „5“ d.A.) hat die Rechtspflegerin des Registergerichts den verfahrensbevollmächtigten Notar darauf hingewiesen, dass der Eintragung der drei in Gütergemeinschaft verheirateten Beteiligten zu 2) bis 4) als Kommanditisten ein Vollzugshindernis entgegenstehe. Die Kommanditanteile könnten nicht Sondergut i.S. des § 1417 Abs. 1, Abs. 2 BGB sein, da die Anteile übertragbar seien. Erforderlich sei daher die Feststellung, dass die Anteile zu Vorbehaltsgut i.S. des § 1418 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB erklärt worden seien.
Der Notar hat in zwei in anderen, ähnlich gelagerten Verfahren eingereichten Schreiben vom 10.02.2017 (Bl. „5 ff.“ d.A.) und vom 23.02.2017 (Bl. „6 f.“ d.A.) die Ansicht vertreten, dass der Kommanditanteil ohne weiteres Sondergut i.S. des § 1417 Abs. 1, Abs. 2 BGB geworden sei, da eine Gütergemeinschaft nicht Kommanditist sein könne.
In der angegriffenen Zwischenverfügung vom 14.03.2017 (Bl. „7 f.“ d.A.) hat die Rechtspflegerin ihre Auffassung aufrecht erhalten und zusätzlich ausgeführt, die Gütergemeinschaft könne auch nicht als solche als Kommanditist eingetragen werden, da ein Kommanditanteil nicht als Gesamtgut i.S. des § 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB gehalten werden könne.
Mit der durch den verfahrensbevollmächtigten Notar namens der Beteiligten zu 1) bis 4) eingelegten Beschwerde vom 17.03.2017 (Bl. „9 f.“ d.A.) verfolgen die Beschwerdeführer ihr Ziel der Eintragung sämtlicher angemeldeter Kommanditisten weiter.
Die weiteren zur Eintragung angemeldeten Kommanditisten hat die Rechtspflegerin am 24.03.2017 im Wege des Teilvollzugs eingetragen (Bl. „10 ff.“ d.A.).
Mit Beschluss vom 29.03.2017 (Bl. „11“ d.A.) hat die Rechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige – insbesondere nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthafte und form- und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegte – Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
1. Das vom Registergericht angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Die betreffenden Kommanditanteile sind ohne weiteres Sondergut i.S. § 1417 Abs. 1, Abs. 2 BGB, ohne dass es einer Vorbehaltsguterklärung i.S. des § 1418 Abs. 2 Satz 2 BGB bedürfte.
a) Zutreffend führt das Registergericht allerdings aus, dass nach überwiegender Auffassung die Gütergemeinschaft als solche nicht Kommanditist sein, mithin ein Kommanditanteil nicht im Gesamtgut gehalten werden könne (BayObLG, Beschluss vom 22. Januar 2003 – 3Z BR 238/02 – NJW-RR 2003, 899; EBJS/Wertenbruch, HGB, 3. Aufl., § 105 Rn. 147; Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 37. Aufl., § 105 Rn. 25 m.w.N.; jeweils m.w.N.).
b) Bei zutreffender Auslegung des § 1417 Abs. 2 BGB sind die Kommanditanteile jedoch gerade aus diesem Grund ohne weiteres dem Sondergut des beitretenden Ehegatten zuzuordnen.
Der Normzweck des § 1417 Abs. 2 BGB ist darauf gerichtet, Vermögensgegenstände einem einzelnen der Ehegatten zuzuordnen, wenn die Gegenstände nicht rechtswirksam in das Gesamthandsvermögen der Gütergemeinschaft (Gesamtgut) überführt werden können (vgl. MüKoBGB/ Kanzleiter, 7. Aufl., § 1417 Rn. 1; Staudinger/Thiele, BGB [2007], § 1417 Rn. 2 f.). Dies betrifft jedoch nicht nur den im Wortlaut des § 1417 Abs. 2 BGB ausdrücklich geregelten Fall, dass die Übertragung des Vermögenswerts, also der Übertragungsakt als solcher, aus Rechtsgründen unmöglich ist. Der Normzweck erfasst vielmehr genauso den Fall, dass zwar eine Übertragung des Vermögensgegenstands als solche möglich ist, jedoch gerade die gesamthänderische Beteiligung der Ehegatten an diesem Vermögensgegenstand aus Rechtsgründen nicht begründet werden kann. Die Vorschrift ist daher so zu lesen, dass Sondergut die Gegenstände sind, die nicht wirksam durch Rechtsgeschäft in das Gesamthandsvermögen der Gütergemeinschaft überführt werden können.
Da ein Kommanditanteil nicht von Ehegatten in Gütergemeinschaft gehalten werden kann, mithin der Kommanditanteil – selbst wenn er im Übrigen rechtsgeschäftlich übertragbar ist – nicht wirksam in das Gesamthandsvermögen der Gütergemeinschaft übertragen werden kann, fällt er nach § 1417 Abs. 2 BGB ohne weiteres ins Sondergut des beitretenden Ehegatten (so auch Staudinger/Thiele aaO § 1417 Rn. 5; § 1416 Rn. 14; MüKoBGB/Schäfer aaO § 705 Rn. 75 [zum Anteil an einer BGB-Gesellschaft]; zweifelnd hingegen MüKoBGB/Kanzleiter, aaO § 1416 Rn. 9). Eine Vorbehaltsgutsvereinbarung i.S. des § 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist daher nicht erforderlich.
Der Gütergemeinschaft gesellschaftsrechtlich die Gesellschafterfähigkeit abzusprechen, jedoch gleichwohl den Kommanditanteil güterrechtlich – vorbehaltlich einer Vorbehaltsgutsvereinbarung – dem Gesamtgut zuzurechnen, würde hingegen zu Widersprüchen führen, die durch § 1417 Abs. 2 BGB gerade ausgeschlossen sein sollen. Die Konsequenz wäre, dass ein von einem Ehegatten erworbener Vermögensgegenstand – bis zum Abschluss einer Vorbehaltsgutsvereinbarung – keiner der drei Vermögensmassen (Gesamtgut, Sondergut, Vorbehaltsgut) zugeordnet werden könnte (was im Widerspruch zur Systematik der §§ 1416 ff. BGB stünde) oder dem Erwerb des Kommanditanteils die Wirksamkeit abgesprochen werden müsste (was auf eine – gerade im Hinblick auf die Rechtssicherheit und den Verkehrsschutz problematische – Begründung einer partiellen beschränkten Geschäftsfähigkeit in Gütergemeinschaft lebender Ehegatten beim Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen hinauslaufen würde). Demgegenüber erscheint eine Zuordnung zum Sondergut durch eine entsprechende Auslegung des § 1417 Abs. 2 BGB in jedem Fall vorzugswürdig.
2. Die Zwischenverfügung war daher aufzuheben. Über den Eintragungsantrag als solchen kann der Senat nicht entscheiden (vgl. Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 2. Aufl., § 382 Rn. 10), weshalb die Sache an das Registergericht zurückzuverweisen war.
III.
Von der Erhebung von Kosten war nach § 81 Abs. 1 Satz 2, § 69 Abs. 3 FamFG abzusehen, da die Beschwerde Erfolg hat (vgl. MüKoFamFG/Schindler, 2. Aufl., § 81 Rn. 18).