Aktenzeichen 1 BvR 1753/19
§ 92 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Stuttgart, 24. Juni 2019, Az: 11 UF 42/19, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Sie ist insgesamt unzulässig.
2
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts selbst in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten unmittelbar nachteilig betroffen ist. Darüber hinaus sind zahlreiche Unterlagen, auf die sich das Oberlandesgericht bezieht und deren Kenntnis für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erforderlich ist, nicht vorgelegt worden.
3
Von einer weiteren Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.