Aktenzeichen 1 BvR 142/11
§ 22 Abs 2 S 2 BVerfGG
§ 93a Abs 2 BVerfGG
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
2
Ungeachtet der Frage, ob die von der Beschwerdeführerin ihrem Vater erteilte Generalvollmacht vom 13. August 1997 den Anforderungen
des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG genügt, scheidet seine Zulassung als Beistand aus. Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts.
Sie kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 1. Februar 1994 – 1 BvR 105/94 -, juris; Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Januar 2001 – 2 BvC 15/99
-, juris). Der Vater der Beschwerdeführerin, der in einer Vielzahl von Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit eine kaum mehr
überschaubare Zahl von Anträgen verfolgt, hat sich im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht einer Untersuchung zur Klärung
seiner Prozessfähigkeit verweigert. Diese war durch den bisherigen Prozessverlauf und die Vorlage eines die Prozessfähigkeit
verneinenden fachpsychiatrischen Gutachtens durch die Beklagte veranlasst. Auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs
des Ausgangsverfahrens erscheint eine Zulassung des Vaters der Beschwerdeführerin als Beistand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde
als objektiv nicht sachdienlich.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.