Familienrecht

Nichtannahmebeschluss: Offensichtlich unzulässige “zweite” Anhörungsrüge hält Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen

Aktenzeichen  2 BvR 597/11

Datum:
26.4.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110426.2bvr059711
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 321a ZPO
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Köln, 24. August 2010, Az: 3 S 23/08, Beschlussvorgehend LG Köln, 6. Juli 2010, Az: 3 S 23/08, Urteil

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs.
2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.

2
1. Soweit sie sich gegen die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig,
da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben wurde.

3
a) Der die erste Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückweisende Beschluss des Landgerichts vom 24. August
2010 war der Beschwerdeführerin spätestens seit dem 8. September 2010 bekannt, wie die an diesem Tag erhobene erneute Anhörungsrüge
zeigt. Die Beschwerdefrist lief damit spätestens am 8. Oktober 2010 ab und ist durch die erst am 16. März 2011 beim Bundesverfassungsgericht
eingegangene Verfassungsbeschwerde ersichtlich nicht gewahrt.

4
b) Die erneute Anhörungsrüge vom 8. September 2010 kann die Beschwerdefrist nicht offen halten, da sie offensichtlich unzulässig
ist (vgl. BVerfGK 11, 203 ).

5
Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird, ist einfachrechtlich
unstatthaft (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 – Vf. 111-VI-09 -, juris; BVerwG,
Beschluss vom 16. April 2007 – 7 B 3/07 -, juris; BFH, Beschluss vom 2. Juni 2008 – VII S 19/08, BFH/NV 2008, S. 1687) und
damit offensichtlich unzulässig im obigen Sinn.

6
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Verletzung ihrer
Rechte durch die Untätigkeit des Landgerichts nicht substantiiert dargelegt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

7
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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