Familienrecht

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bei Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren

Aktenzeichen  1 BvR 266/18

Datum:
27.3.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180327.1bvr026618
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Celle, 9. Januar 2018, Az: 19 UF 121/17, Beschlussvorgehend OLG Celle, 28. November 2017, Az: 19 UF 121/17, Beschlussvorgehend AG Walsrode, 11. Mai 2017, Az: 10 F 387/16 SO, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts H. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
2
Sie ist unzulässig, weil sie jedenfalls nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung genügt. Die Beschwerdeführer haben Schriftstücke, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbar sind, weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Dies betrifft insbesondere das schriftliche Sachverständigengutachten und die Sitzungsniederschrift von dem Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem die Sachverständige das Gutachten mündlich erläutert und ergänzt hat, obwohl das Oberlandesgericht darauf in der angegriffenen Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise Bezug nimmt und auch die Beschwerdeführer selbst in ihrer Beschwerdebegründung darauf verweisen (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 93, 266 ; 99, 84 ; 115, 166 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. April 2017 – 1 BvR 580/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2015 – 1 BvR 1388/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2010 – 1 BvR 1572/10 -, juris, Rn. 3; stRspr).
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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