Aktenzeichen Au 7 E 16.1674
Leitsatz
1 Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (ebenso VGH München BeckRS 2012, 57203). (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Obdachloser muss mit Blick auf den Vorrang der Selbsthilfe Unterbringungsangebote naher Angehöriger in Anspruch nehmen, auch wenn er dort nicht mit seinem Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft wohnen kann. Eine Obdachlosigkeit im Rechtssinne besteht im Falle des Bestehens solcher Wohnungsangebote nicht. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von … wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Weg der einstweiligen Anordnung die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft.
1. Die Antragstellerin bewohnte zusammen mit Frau B (Antragstellerin im Verfahren Au 7 E 16.1669) eine Mietwohnung im Gemeindegebiet des Antragsgegners. Diese Wohnung haben die Antragstellerin und Frau B am 15. Oktober 2016 an ihren Vermieter zurückgegeben, nachdem das Amtsgericht … seiner Klage auf Herausgabe und Räumung der Wohnung mit Versäumnisurteil (4 C 1127/16) stattgegeben hat.
Mit Schreiben vom 23. November 2016 („Androhung einstweilige Verfügung“) forde rte der Bevollmächtigte der Antragstellerin und der Frau B den Antragsgegner auf, seinen Mandantinnen eine Unterbringungsmöglichkeit bereitzustellen, da eine anderweitige Unterbringung bei Verwandten nicht vorhanden sei. Mittlerweile müssten beide Frauen in einem PKW übernachten. Mit Fax-Schreiben vom 24. November 2016 teilte der Antragsgegner dem Bevollmächtigten u.a. mit, dass jedenfalls für die Antragstellerin jederzeit Wohnraum in der elterlichen Wohnung (***) zur Verfügung stehe. Ferner stehe für beide Betroffene der zwischenzeitlich genutzte Wohnraum bei den Großeltern der Antragstellerin in … nach wie vor zur Verfügung. Auch diesen Wohnraum hätten die Betroffenen freiwillig verlassen bzw. hätten ihn nicht wieder
aufgesucht. Es werde daher keine zwingende Notwendigkeit für ein behördliches Einschreiten gesehen.
2. Am 25. November 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung und stellte (sinngemäß) den Antrag,
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin im Rahmen der Obdachlosenfürsorge vorläufig unterzubringen.
2. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten bewilligt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin weder bei ihren Eltern noch bei den fast 80 Jahre alten Großeltern untergebracht werden könne. Nahe Angehörige und Freunde seien nicht mehr bereit, die Antragstellerin und Frau B tageweise unterzubringen. Der Antragsgegner habe die mit Schreiben vom 23. November 2016 beantragte Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge abgelehnt. Die Antragstellerin und Frau B übernachteten derzeit tageweise in ihrem PKW im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Sie seien mittlerweile völlig verwahrlost, erkältet und psychisch sehr angeschlagen.
Die Bevollmächtigten des Antragsgegners beantragten mit Schreiben vom 28. November 2016,
den Antrag auf Prozesskostenhilfe und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Es fehle ein Anordnungsgrund, da die Antragstellerin und Frau B die bisher bewohnte Wohnung freiwillig verlassen hätten. Das Räumungsurteil sei aufgrund der Säumnis der Antragstellerin und der Frau B in der Verhandlung vor dem Amtsgericht ergangen, was dem freiwilligen Verlassen der Wohnung gleichkomme. Unabhängig davon stehe sowohl für die Antragstellerin als auch für Frau B ausreichender Wohnraum bei den Eltern bzw. Großeltern zur Verfügung. Die pauschale Behauptung, dass das Wohnen bei den Großeltern aufgrund deren Alters oder Gesundheitszustandes nicht möglich sei, sei daher nicht glaubhaft gemacht worden.
Auch ein Anordnungsanspruch, nämlich dass die Antragstellerin die Obdachlosigkeit nicht aus eigenen Kräften oder mit Hilfe von Sozialleistungen beseitigen könne, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Bemühen um eine Hilfe z.B. durch das Jugendamt (Hilfe für junge Volljährige) oder ein Bemühen um Leistungen (§ 22 SGB II) bei dem nach SGB II zuständigen Träger sei nicht erkennbar. Da die Antragstellerin (und Frau B) wegen § 22 Abs. 5 SGB II wahrscheinlich keine Zustimmung bekommen, um in eine eigene Wohnung zu ziehen, könnten sie eine eigene Wohnung aber nicht über den Umweg der Obdachlosenunterbringung erzwingen. Der durch § 22 Abs. 5 SGB II zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke gelte auch im Obdachlosenrecht. Wenn bei Eltern oder Großeltern angemessener Wohnraum zur Verfügung stehe, werde grundsicherungsrechtlich keine eigene Wohnung finanziert und der verfügbare Wohnraum wirke sich auch obdachlosenrechtlich aus. Wenn das Jobcenter eine Ausnahme von § 22 Abs. 5 SGB II mache, dann finanziere das Jobcenter die Wohnung und eine Obdachlosenunterbringung sei nicht notwendig.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin führte mit Schreiben vom 28. November u.a. aus, dass die Großeltern der Antragstellerin ihm in einem Telefonat am 25. November 2016 mitgeteilt hätten, dass sie mit einem Mitarbeiter des Antragsgegners ein Gespräch geführt hätten. Sie hätten diesem u.a. erklärt, dass ihre Enkelin (nicht aber Frau B) eine kurzfristige Bleibe im Haushalt bekommen könne.
Mit Schreiben vom 29. November 2016 legte die Antragsgegnerseite u.a. den Aktenvermerk/Gesprächsnotiz des Antragsgegners vom 29. November 2016 vor, in dem Folgendes festgehalten ist:
Der Vater der Antragstellerin habe dem zuständigen Mitarbeiter des Antragsgegners in einem Telefonat am 24. November 2016, wie bereits in einem früheren Gespräch, mitgeteilt, dass die Antragstellerin, nicht aber Frau B, jederzeit wieder in die elterliche Wohnung aufgenommen werde. Die Großmutter der Antragstellerin habe ihm in einem Telefonat erzählt, dass die Antragstellerin und Frau B ihr beim letzten Weggehen mitgeteilt hätten, sie würden für eine Woche zur Oma der Frau B fahren, dann 11 aber wieder zurückkommen, was aber nicht geschehen sei. Man sei sich einig gewesen, dass die Antragstellerin und Frau B eine erneute dauerhafte Wohnung nur aus einer ordentlichen Wohnungssituation heraus finden könnten. Am 28. November 2016 habe der Großvater der Antragstellerin den Mitarbeiter des Antragsgegners angerufen und erklärt, dass sie nur ihre Enkelin, die Antragstellerin, aufnehmen würden, aber nicht Frau B
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin die „Eidesstattliche Versicherung“ der Antragstellerin vom 30. November 2016 vor. Darin erklärt die Antragstellerin u.a., dass sie mit Frau B seit Jahren eine intensive eheähnliche Beziehung pflege. Aus diesem Grund habe sie zu ihren Eltern und Großeltern ein gespaltenes Verhältnis, da ihre Beziehung dort nicht akzeptiert werde.
Zusammen mit Frau B hätte sie sich ab dem 16. Oktober 2016 bei ihren Großeltern und anschließend vom 23. Oktober bis 6. November 2016 bei den Großeltern von Frau B in … aufgehalten. Beide Male sei es wegen ihrer eheähnlichen Beziehung zu Streitigkeiten gekommen und sie hätten die jeweilige Wohnung verlassen müssen. Danach hätten sie tageweise bei Freunden, dem Vater von Frau B oder in ihrem PKW übernachtet. Bei einer Vorsprache beim Jugendamt in … Mitte November 2016 sei ihnen erklärt worden, dass das Jugendamt ab Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr zuständig sei. Sie beziehe Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter …, die für den Lebensunterhalt gedacht seien. Seit August 2016 suchten sie vergeblich nach einer Wohnung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung -ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
2. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
a) Nach Art. 6 und 7 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) sind die Gemeinden als Sicherheitsbehörden verpflichtet, Gefahren abzuwehren und Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen. Dazu gehört auch die Unterbringung Obdachloser, insbesondere wenn deren Leben und Gesundheit aufgrund der Witterung ohne Unterbringung bedroht ist. Die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient dabei nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“ der Betroffenen, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (ständige 18 Rechtsprechung, siehe z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2012 – 4 CE 12.1509 – juris mit weiteren Nachweisen).
Obdachlosigkeit setzt jedoch nicht nur objektiv das Fehlen einer Wohnmöglichkeit voraus. Vielmehr besteht ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches Einschreiten nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (st. Rspr. vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2008 – 4 CE 07.2893 -; B.v. 21.9.2006 – 4 CE 06.2465 -; VG Würzburg, B.v. 7.4.2014 – W 5 E 14.306 – jeweils juris m.w.N.). Die Selbsthilfe des Betroffenen hat daher stets Vorrang vor sicherheits-, polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen (Ruder/Bätge, Obdachlosigkeit, VI. Kapitel 3.).
b) Es ist kein Anordnungsgrund, also eine Dringlichkeit der Sache, ersichtlich.
Die Antragstellerin hat in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 30. November 2016 angegeben, dass sie und Frau B die Möglichkeit, bei ihren oder den Großeltern der Frau B zu wohnen, deswegen aufgegeben haben bzw. aus den jeweiligen Wohnungen verwiesen wurden, weil es sowohl mit den Großeltern der Antragstellerin als auch mit den Großeltern der Frau B zu Meinungsverschiedenheiten/Streitigkeiten im Hinblick auf das eheähnliche Verhältnis und die deswegen gewünschte gemeinsame Unterbringung gekommen sei. Bereits diese Angaben erlauben den Schluss, dass der Antragstellerin bei ihren Großeltern, wenn auch ohne Frau B, eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht. Dieser Sachverhalt wird auch durch die Angaben des Antragsgegners bestätigt. Insbesondere aus dessen Aktenvermerk vom 29. November 2016 über Telefonate mit dem Vater und den Großeltern der Antragstellerin ist ersichtlich, dass die Antragstellerin jederzeit eine Wohnmöglichkeit bei ihren Eltern oder Großeltern in Anspruch nehmen kann. Soweit die Antragstellerin trotz dieser Wohnmöglichkeit in einem Pkw nächtigt, begibt sie sich freiwillig in die Obdachlosigkeit.
c) Der Antragstellerin steht auch kein Anordnungsanspruch auf Zuweisung einer Unterkunft und insbesondere auch kein Anspruch auf Zuweisung einer gemeinsam mit Frau B zu bewohnenden Unterkunft zu.
Wie bereits ausgeführt, besteht ein Anspruch auf sicherheitsrechtliches Einschreiten im Rahmen der Obdachlosenfürsorge nur, soweit und solange eine Person die Ge 22 fahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann, wobei die Selbsthilfe des Betroffenen stets Vorrang vor sicherheits-, polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen hat. Demgemäß besteht im Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Anspruch auf Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge. Da die Antragstellerin u.a. bei ihren Großeltern wohnen kann, ist sie im Rechtssinne nicht obdachlos. Rechtlich unbeachtlich ist, dass die Antragstellerin nicht zusammen mit Frau B bei ihren Eltern oder Großeltern wohnen kann. Denn der Antragstellerin ist es zuzumuten, die Wohnmöglichkeit bei ihren Verwandten zunächst in Anspruch zu nehmen, auch wenn dies ihrem Wunsch, mit Frau B zusammenzuleben, zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Jobcenter … mit Bescheid vom 9. September 2016 der Antragstellerin und Frau B als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Juli 2016 bis April 2017 bewilligt hat, u.a. Grundmiete und Nebenkosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II. Damit obliegt es der Eigeninitiative der Antragstellerin und Frau B, sich eine gemeinsame Wohnung zu suchen und erneut entsprechende Leistungen beim Jobcenter zu beantragen. Abgesehen davon, dass einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht derselbe Schutz zukommt wie einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, stellt der Wunsch der Antragstellerin, die eheähnliche Gemeinschaft mit Frau B ohne Unterbrechung weiterführen zu können, im Hinblick auf den Grundsatz der Nachrangigkeit der Obdachlosenhilfe kein überwiegendes schützenswertes Interesse dar.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und den Empfehlungen in Nr. 1.5, 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. In Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn.14). Der danach anzusetzende Auffangwert von 5.000,- EUR ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
III.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von …, kommt nicht in Betracht.
Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung dürfen dabei nicht überspannt werden. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen daher bereits dann, wenn die Erfolgsaussichten der Klage zumindest offen sind, ein Erfolg also ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere darf die Erfolgsaussicht nicht verneint werden, wenn schwierige Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise unterschiedlich beantwortet werden können, entscheidend sind. Eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Klärung der Sach- und Rechtsfragen hat nicht zu erfolgen. Ist aber auch bei dem dargestellten eingeschränkten Prüfungsumfang ein Erfolg der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht, B.v. 22.5.2012 – 2 BVR 820/11 – NVWZ 2012, 1390 mit weiteren Nachweisen). Mutwillig ist die Rechtsverfolgung dann, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 Abs. 2 ZPO).
Da der Antrag hier ohne Erfolg blieb, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe somit nicht in Betracht, ohne dass es auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der 31 Prozesskostenhilfe ankommt. Wegen der Eilbedürftigkeit konnte über beide Anträge zusammen entschieden werden.
Bezüglich Nummer I des Beschlusses gilt folgende