Aktenzeichen IX ZA 9/19
Verfahrensgang
vorgehend LG Hannover, 5. April 2019, Az: 20 T 43/18vorgehend AG Hannover, 20. August 2018, Az: 910 IN 71/08
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. April 2019 wird abgelehnt.
Gründe
1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre ebenso unzulässig wie eine Rechtsbeschwerde. Gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass die Rechtsbeschwerde statthaft ist, noch hat das Landgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist – im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) – nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 – IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser
Lohmann
Pape
Möhring
Röhl