Aktenzeichen II ZR 287/18
§ 249 Abs 3 ZPO
§ 319 Abs 1 ZPO
§ 321 ZPO
§ 544 Abs 2 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 10. Juli 2018, Az: 3 U 65/17vorgehend LG Kiel, 5. Juli 2012, Az: 13 O 1/11
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 8. Oktober 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
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I. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 hat der Senat die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2018 zurückgewiesen. Die Kläger sind der Auffassung, dass diese Entscheidung im Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten zu 1 offenbar unrichtig sei, weil über den Nachlass am 1. Mai 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Sie beantragen, den Zurückweisungsbeschluss durch Beschränkung auf das Prozessrechtsverhältnis zu dem Beklagten zu 2 zu berichtigen, hilfsweise im Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten zu 1 aufzuheben und weiter hilfsweise “entsprechend § 321 ZPO” dahin zu ergänzen, dass er sich nur auf das Prozessrechtsverhältnis zu dem Beklagten zu 2 bezieht.
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II. Der Antrag der Kläger ist zurückzuweisen, weil er jedenfalls in der Sache unbegründet ist. Der Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 ist weder i.S.v. § 319 Abs. 1 ZPO unrichtig noch i.S.v. § 321 ZPO unvollständig. Der Beschluss ist nicht unter Verletzung von § 249 Abs. 2 und 3 ZPO gefasst worden und schon aus diesem Grunde nicht unwirksam.
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Da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 2 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – IX ZR 82/16, ZinsO 2019, 385 Rn. 5 mwN; vgl. auch BFH, BFH/NV 2015, 1252 Rn. 10).
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Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief bis zum 19. November 2018, innerhalb derer die Beschwerde von den Klägern auch begründet wurde. Das Insolvenzverfahren ist erst am 1. Mai 2019 eröffnet worden.
Drescher
Born
B. Grüneberg
V. Sander
von Selle