Familienrecht

Revisionszulassung; Klärung des Verhältnisses zwischen dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung und dem Anwendungsbereich

Aktenzeichen  4 B 45/12, 4 B 45/12 (4 C 8/12)

Datum:
26.4.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 15 Abs 1 S 1 BauNVO
§ 15 Abs 1 S 2 BauNVO
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 7. Juni 2012, Az: OVG 2 B 18.11, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur weiteren Klärung des Verhältnisses zwischen dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung und dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BauNVO beitragen kann.

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