Familienrecht

Revisionszulassung; Rechtsmissbrauch von Anträgen auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG)

Aktenzeichen  7 B 29/18, 7 B 29/18 (7 C 5/19)

Datum:
26.6.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2019:260619B7B29.18.0
Normen:
IFG
Spruchkörper:
7. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 12. Juli 2018, Az: OVG 12 B 8.17, Urteilvorgehend VG Berlin, 9. März 2017, Az: 2 K 111.15, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
2
Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) rechtsmissbräuchlich sein können.
3
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.

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