Familienrecht

sofortige Beschwerde, Nichtabhilfebeschluss, Unbegründetheit

Aktenzeichen  1 M 1896/19

Datum:
6.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40562
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Fürstenfeldbruck
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 572 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

1 M 1896/19 2020-09-07 Bes AGFUERSTENFELDBRUCK AG Fürstenfeldbruck

Tenor

1. Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin NN vom 23.09.2020 gegen den Beschluss vom 07.09.2020 wird nicht abgeholfen.
2. Das Verfahren wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem zuständigen Landgericht München II vorgelegt.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Auf die zutreffende Begründung des Beschlusses vom 07.09.2020 wird Bezug genommen.

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