Familienrecht

Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen “greifbarer Gesetzeswidrigkeit”

Aktenzeichen  III ZB 54/11

Datum:
30.11.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 574 Abs 1 ZPO
Spruchkörper:
3. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Stralsund, 24. August 2011, Az: 2 T 198/11, Beschlussvorgehend AG Ribnitz-Damgarten, 28. Juli 2011, Az: 1 C 35/10, Beschluss

Tenor

Die “außerordentliche” Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 24. August 2011 (2 T 198/11), mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten vom 28. Juli 2011 (1 C 35/10) – in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 18. August 2011 – zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 773,21 €

Gründe

1
Eine “außerordentliche” Beschwerde wegen (angeblicher) “greifbarer Gesetzeswidrigkeit” ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr statthaft; der Bundesgerichtshof kann ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 – IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 – III ZB 11/10, juris Rn. 1). Würde man die “außerordentliche” Beschwerde als Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 1 ZPO behandeln, wäre sie ebenfalls nicht statthaft. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der – im Übrigen vom Beschwerdeführer persönlich und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten – Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. November 2004 – II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Schlick                                    Dörr                                    Wöstmann
                       Seiters                                Tombrink

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