Aktenzeichen 9 W 1040/17 Bau
GKG § 68
ZPO § 3, § 68
Leitsatz
1 Durch die Festsetzung eines niedrigeren Streitwerts ist ein Streithelfer selbst nicht beschwert. Seine Beschwerde ist dahin auszulegen, dass es sich um die eigene Beschwerde seines Prozessbevollmächtigten handelt, der aus eigenem Recht beschwert ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Streitwert der Nebenintervention deckt sich mit dem Wert der Hauptsache jedenfalls dann, wenn sich der Streithelfer den Anträgen der unterstützten Partei angeschlossen hat. Kann aus der Streitverkündung und dem Beitritt ein geringeres Interesse nicht erkannt werden, so muss das Interesse der Hauptpartei auch das Interesse des Beitretenden sein. (Rn. 7 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
24 OH 11043/13 2017-03-27 Bes LGMUENCHENI LG München I
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts … Prozessbevollmächtigter der Streithelferin … und der sofortigen Beschwerde des Rechtsanwalts … Prozessbevollmächtiger der Streithelferin …schaft gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 27.3.2017, Az. 24 OH 11043/13, wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 27.3.2017 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert im Verhältnis zur Streithelferin … und im Verhältnis zur Streithelferin … zunächst auf 100.929,04 € ab dem 26.9.2013 auf 92.729,04 € und ab 22.4.2014 auf 58.049,61 € festgesetzt wird.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 27.3.2017 setzte das Landgericht den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren fest, auf den Beschluss Bl. 504 wird Bezug genommen. Dabei wies das Landgericht für die Streithelfer jeweils gesonderte Streitwerte aus. Der Streitwert der Hauptsache wurde mit 100.929,04 € festgesetzt, für die Streithelfer …, deren Prozessbevollmächtiger, einer der Beschwerdeführer ist, wurde lediglich ein Streitwert von 25.850 € festgelegt, im Verhältnis zur Streithelferin … deren Prozessbevollmächtigter ein weiterer Beschwerdeführer ist, ein Streitwert von 5.000 €. Zuvor hatte das Landgericht eine Stellungnahme zur Frage der Streitwertfestsetzung von den Verfahrensbeteiligten eingeholt. Gegen den Streitwertbeschluss legten die Prozessbevollmächtigten der Streithelferin … und … sofortige Beschwerde ein mit Schriftsatz vom 10.5.2017, Bl. 530 und mit Schriftsatz vom 9.5.2017, Bl. 531 ein, auf die Schriftsätze der Streithelfer wird Bezug genommen. Der Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts nicht abgeholfen, auf den Beschluss Bl. 544 vom 2.6.2017 wird Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind begründet, der Streitwert war bezüglich der Streithelfer dem Wert der Hauptsache anzupassen.
Die Beschwerde ist dahingehend auszulegen, dass es sich um eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Streithelfer handelt, da eine Beschwer der Streithelferin im Hinblick auf die Festsetzung eines niedrigeren Streitwertes nicht gegeben ist und insoweit die Beschwerde unzulässig wäre. Die Beschwer des Prozessbevollmächtigten ergibt sich aus eigenem Recht, § 32 Abs. 2 RVG, da Gegenstand der Beschwerde eine zu niedrige Wertfestsetzung ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 68 GKG, Rn. 5).
Die Beschwerde ist auch innerhalb der Frist des § 68 Abs. 3 GKG eingelegt.
Die Beschwerden sind auch begründet.
Der Streitwert ist, auch für das selbständige Beweisverfahren, gem. §§ 48 ff. GKG, 3 ZPO zu bestimmen. Dabei ist der Streitwert entsprechend dem mit der Klage verfolgten Interesse nach freiem Ermessen zu bestimmen (vgl. Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage 2016, § 3 Rn. 2). Die Frage, wie das Interesse des Streithelfers zu bestimmen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht kommt es – unabhängig von den gestellten Anträgen – auf das zu schätzende wirtschaftliche Interesse des Streithelfers an (so z.b. KG Berlin, NJW-RR 2003, 133, Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO 31. Auflage, 2016, § 3 Rn. 16).
Nach anderer Ansicht deckt sich der Streitwert der Nebenintervention mit dem Wert der Hauptsache jedenfalls dann, wenn sich der Streithelfer den Anträgen der unterstützten Partei angeschlossen hat (so jedenfalls BGH Beschluss v. 11.12.2012, Az. II ZR 233/09, OLG Hamm Beschluss v. 4.5.2011 – 20 W 4/11, Runds. 2013, 632; Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 37. Auflage, 2016, § 3 Rn. 108, OLG München, Beschluss vom 19.9.2016, Az. 9 W 1577/16 und Beschluss vom 23.12.2016 Az. 28 W 2118/16). Der Senat bleibt bei der bereits in dem Beschluss vom 19.9.2016 zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung. Ein Grund für ein Abweichen im Streitwert für die Streithelferin vom Streitwert der Hauptsache ist für den Senat nicht erkennbar.
Wesen der Nebenintervention ist die Unterstützung der Hauptpartei. Kann aus der Streitverkündung und dem Beitritt ein geringeres Interesse nicht erkannt werden, so muss das Interesse der Hauptpartei auch das Interesse des Beitretenden sein. Maßgeblich kann für die Bestimmung des Interesses jedenfalls nicht der Wert sein, den der Sachverständige als möglichen Schaden ermittelt. So reduziert sich der Streitwert eines Rechtsstreits nicht dadurch, dass ein Sachverständiger einen geringeren Schaden feststellt, als ursprünglich eingeklagt. Der Streitwert orientiert sich am prozessualen Verhalten und insbesondere der Antragstellung der Parteien in Bezug auf den Prozessgegenstand. Maßgeblich ist daher der im Rahmen des Ermessensspielraums des schätzenden Gerichts erkennbare Grad der Unterstützung der Hauptpartei durch die Streithelfer. Eine begrenzte Streitverkündung bzgl. einzelner Gewerke oder Vertragsverhältnisse ist möglich und auch rechtlich zulässig. Soweit es keine anderen Erkenntnisse gibt, entspricht der Streitwert der Streithilfe dem der Hauptsache. Den Streithelfern wurde umfänglich und nicht begrenzt auf einzelne Aspekte der Streit verkündet. Die Streithelfer haben sich im Verfahren den Anträgen der unterstützten Partei, nämlich der Antragsgegnerin zu 1) vollumfänglich angeschlossen und damit diese vollständig unterstützt. Eine Beschränkung auf einzelne Aspekte wird bei der Streitverkündung im Schriftsatz sowie der Beitrittserklärung nicht erkennbar.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt gem. § 68 Abs. 3 GKG.