Aktenzeichen III R 43/17
Leitsatz
NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als “Hauptsache” anzusehen ist .
Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 15. Februar 2017, Az: 2 K 1290/16, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 15.02.2017 – 2 K 1290/16 insoweit aufgehoben, als es die Zeiträume Januar 2015 bis Februar 2016 sowie Mai 2016 bis August 2016 betrifft.
Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht des Saarlandes zurückverwiesen.
Im Übrigen (Monate März 2016 und April 2016) wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Dem Finanzgericht des Saarlandes wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Tatbestand
I.
1
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater des im August 1992 geborenen Sohnes F. Dieser absolvierte von August 2009 bis Juni 2012 eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Danach wurde er zum Steuerfachwirt ausgebildet. Die Prüfung legte F im März 2016 ab. Bereits seit dem Jahr 2012 arbeitet F in Vollzeit in einem Steuerberatungsbüro.
2
Im März 2016 beantragte der Kläger Kindergeld für F. Zur Begründung trug er vor, F strebe das Steuerberaterexamen an. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 28. Juli 2016 für den Zeitraum Januar 2015 bis Februar 2016 sowie durch Bescheid vom 5. Juli 2016 für die Zeit “ab Mai 2016” ab. Dagegen wandte sich der Kläger mit Einsprüchen, welche die Familienkasse durch Einspruchsentscheidungen jeweils vom 15. August 2016 zurückwies.
3
Die anschließend erhobene Klage, mit welcher der Kläger begehrte, die Familienkasse zur Gewährung von Kindergeld ab Januar 2015 zu verpflichten, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, es bestehe kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss der ersten Ausbildung im Juni 2012 und einem Steuerberaterexamen, das frühestens im Jahr 2019 abgelegt werden könne.
4
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Zur Begründung trägt er vor, die Tätigkeit in der Steuerkanzlei sei Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung im Oktober 2019. Da der Zeitrahmen für Steuerberaterprüfungen gesetzlich vorgeschrieben sei, müssten auch längere Zeitspannen anerkannt werden. Es würde nur die gesetzliche Wartezeit eingehalten, die im Streitfall durch das Ablegen der Prüfung zum Steuerfachwirt auf sieben Jahre verkürzt sei. Bei der Prüfung eines engen zeitlichen Zusammenhangs habe das FG zu Unrecht auf die Steuerberaterprüfung abgestellt, richtiger Anknüpfungspunkt sei vielmehr der Beginn der Fortbildung. Da es sich um eine “offene” Ausbildung handele, könne diese auch durch Selbststudium und den Besuch von Fortbildungen in der Vorbereitung geprägt sein.
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Der Kläger beantragt,das angefochtene Urteil sowie die Ablehnungsbescheide vom 5. Juli 2016 und vom 28. Juli 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15. August 2016 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld ab Januar 2015 zu gewähren.
6
Die Familienkasse beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.