Familienrecht

Trennungsunterhalt

Aktenzeichen  1 F 349/14

Datum:
2.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 54073
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Erding
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7

 

Leitsatz

Eine nur kurze außereheliche Beziehung innerhalb der Ehe führt gemessen an einer langen Ehezeit nicht zu  einem Ausschluss von Unterhalt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 342 Euro, bestehend aus Elementarunterhalt in Höhe von 277 Euro und Altersvorsorge in Höhe von 65 Euro ab dem 01.09.19 zu bezahlen, zahlbar jeweils zum 1. Eines Monats.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.08.2016 in Höhe von 7900 Euro sowie rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.08.19 in Höhe von 13573 Euro, somit insgesamt 21473 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über Basiszins ab dem 01.02.2019 zu bezahlen.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt aus abgetretenen Recht in Höhe von 3.597,73 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu zahlen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
5. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
6. Der Verfahrenswert wird auf 26.780,73 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt Trennungsunterhalt und rückständigen Kindesunterhalt.
Die Beteiligten sind seit dem … 1984 verheiratet. Sie leben seit 01.09.2012 getrennt.
Das Scheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht Erding unter Az: 1 F 814/13 seit dem 06.02.2014 rechtshängig. Es wurde jedoch noch nicht beendet, da der Antragsgegner und dortiger Antragsteller seit 2015 seine ausstehenden Auskünfte zum Güterrecht nicht erteilt hat.
Die Beteiligten haben 2 gemeinsame Kinder, …, geb. … 1992 und …, geb. am … 1997. … hatte bereits vor der Trennung der Beteiligten seine Ausbildung abgeschlossen und hat seit September 2012 Einkünfte. Er wohnt in der gemeinsamen Immobile der Beteiligten, seit Oktober 2016 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter.
… befand sich zu Beginn des anhängigen Verfahrens noch in allgemeiner Schulausbildung und durchläuft seit 01.09.2014 ein 5-jähriges Studium zur staatlich anerkannten Erzieherin.
Die gemeinsame Tochter … hat ihre Unterhaltsansprüche gegenüber dem Antragsgegner bis einschließlich 31.08.2016 an die Antragstellerin abgetreten.
Hinsichtlich der Berechnung der Unterhaltsansprüche und des rückständigen Unterhalts durch die Antragstellerin wird auf den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 11.01.2019 Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt daher:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 342,- €, bestehend aus Elementarunterhalt in Höhe von 277,- € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 65,- €, ab dem 01.02.2019 zu zahlen, zahlbar jeweils zum 1. eines jeden Monats.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.08.2016 in Höhe von 7.900,- € sowie rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.01.2019 in Höhe von 11.179,- €, mithin in Höhe von insgesamt 19.079,- € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.02.2019 zu zahlen.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt aus abgetretenem Recht in Höhe von 3.597,73 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu bezahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zum einen sei der Anspruch verwirkt. Seit Sommer 2011 hätte die Antragstellerin eine außereheliche Beziehung unterhalten und daher gegenüber dem Antragsgegner ein schwerwiegendes Fehlverhalten an den Tag gelegt. Zum anderen habe sie sich auch in der Trennungszeit illoyal gegenüber dem Antragsgegner verhalten. Die Abtretung der Unterhaltsansprüche der Tochter würden bestritten. Auch dieser sei verwirkt, im Übrigen stimme die Berechnung nicht. Ebenso die Berechnung des Trennungsunterhalts. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 05.03.2019 Bezug genommen.
Hinsichtlich des weiteren Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und auch begründet.
Zunächst sind die Ansprüche nicht verwirkt. Dafür, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorlag, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. In Betracht käme lediglich § 1579 Nr. 7 BGB, ein schwerwiegendes eindeutig bei der Antragstellerin liegendes Fehlverhalten gegen den Antragsgegner. Selbst wenn man den Vortrag des Antragsgegners unterstellt, liegt ein solches nicht vor. Eine Beweisaufnahme war daher aus diesen Gründen auch nicht erforderlich.
Die Beteiligten waren seit 1984 verheiratet. Selbst wenn eine außereheliche Beziehung vorgelegen hätte, hätte diese nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners erst 2011 begonnen. Kurze Zeit später erfolgte auch schon die Trennung der Beteiligten. Die außereheliche Beziehung innerhalb der Ehe hätte somit nur einen kurzen Zeitraum umfasst, gemessen an der langen Ehezeit. Ein so schwerwiegendes Fehlverhalten, dass dies zu einem Ausschluss von Unterhalt führt liegt daher nicht vor. Darüber hinaus hat der Antragsgegner selbst vortragen lassen, dass er bereits relativ früh den Verdacht hatte, dass eine Liebesbeziehung seiner Ehefrau vorliegen könnte. Das man im Anschluss noch versucht hat, die Ehe zu retten und dass dies vielleicht von der Antragstellerin schon nicht mehr gewollt war, führt nicht zu einem Ausschluss des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit.
Darüber hinaus liegt auch im Verhalten nach der Trennung der Antragstellerin kein Grund von einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches auszugehen. Auch der Antragsgegner selbst verhält sich in einer Art und Weise, dass ein Scheidungsverfahren nicht vernünftig durchgeführt werden kann. Er verweigert jegliche Mitarbeit. Darüber hinaus hat er in jüngster Vergangenheit einen kleinen Anteil an seinem Eigentum an seine jetzige Lebensgefährtin übertragen, um so eine Teilungsversteigerung zu erreichen. Ein Verhalten, das ihm das Landgericht Landshut als sittenwidrig bescheinigt hat.
Die Unterhaltsansprüche sind auch nicht verspätet geltend gemacht. Bereits seit 2014 war klar, dass Unterhaltsansprüche gefordert wurden. Er wurde auch außergerichtlich aufgefordert, zuletzt mit Schreiben vom 20.01.2014.
Hinsichtlich des abgetretenen Kindesunterhalts hat die Antragstellerin eine Abtretungserklärung vorgelegt. Für die Annahme, dass diese gefälscht sei, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
Die Nachweise zur Ausbildung und zum Studium wurden ebenfalls vorgelegt. Auch der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners dürfte bekannt sein, dass bei dem Einkommen beider Ehegatten ein Bafög Anspruch für die Tochter nicht besteht. Die entsprechenden Nachweise wurden vorgelegt. Hinsichtlich der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 11.01.2019 Bezug genommen, dessen Inhalt sich das Gericht zu eigen macht.
Der Nachweis des Einkommens des Antragsgegners erfolgt durch die vorgelegten Gehaltsbelege. Als Polizeibeamter sind Nacht- und Wochenenddienste üblich und regelmäßig und daher bei den Einkünften anzurechnen.
Hinsichtlich der Berechnung des Unterhaltsanspruches wird ebenfalls auf den Schriftsatz vom 11.01.2019 Bezug genommen. Auch hier macht sich das Gericht die Berechnung zu eigen.
Da der Antragsgegner unterlag waren ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Verfahrenswert bemisst sich nach dem 12 fachen des geltend gemachten Trennungsunterhalts sowie der rückständigen Trennungsunterhaltsansprüche und rückständigen Kindesunterhaltsansprüche.

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