Familienrecht

Unanfechtbarkeit einer Terminbestimmung des Gerichts

Aktenzeichen  15 W 920/16

Datum:
27.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MDR – 2017, 787
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1, Art. 13
GVG § 198
ZPO § 216, § 227 Abs. 4 S. 3, § 252, § 272 Abs. 3, § 567 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Terminsbestimmung des Gerichts ist mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar; dies gilt auch dann, soweit mit der Beschwerde mittelbar die Untätigkeit des Gerichts gerügt wird (hier im Fall einer im April 2016 erfolgten Anberaumung der mündlichen Verhandlung im Betragsverfahren für Januar 2017 nach einem rechtskräftigen Grundurteil). Mit der im Jahr 2011 in das GVG eingeführten Regelung zum Rechtsschutz vor überlanger Verfahrensdauer (§ 198 GVG) ist die bis dahin anerkannte Untätigkeitsbeschwerde auch für diese Fallgruppe weggefallen (im Anschluss an BGH NJW 2013, 385; Zöller/Heßler, ZPO, § 567 Rdnr. 21). Seitdem ersetzt die Rüge des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG (Verzögerungsrüge) und das damit ausgelöste besondere Rechtsschutzsystem – neben dienstaufsichtsrechtlichen Behelfen – die innerprozessualen Rechtsschutzmöglichkeiten einer Partei im Zivilprozess. (amtlicher Leitsatz)

Verfahrensgang

4 O 14353/11 2016-04-06 Vfg LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Beschwerde gegen die Terminsverfügung des Landgerichts München I vom 06.04.2016 (Az. 4 O 14353/11) wird verworfen; von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Dem Prozess liegt ein Schadensersatzanspruch des Klägers zugrunde, weil der Beklagte den Kündigungsschutzprozess des Klägers schlecht führte und dieser dadurch seinen Arbeitsplatz als Chefarzt verlor.
Die Klage wurde am 06.07.2011 eingereicht; das Grund- und Teilurteil des LG München I vom 09.07.2013 wurde rechtskräftig, nachdem der BGH am 10.09.2015 die NZB gegen das Berufungsurteil des 15. ZS des OLG München vom 18.06.2014 zurückgewiesen hatte. Gegen den Beschluss des BGH vom 10.09.2015 wurde vom Beklagten noch die Anhörungsrüge erhoben, die am 17.12.2015 zurückgewiesen wurde.
Der Kläger beantragte schon mit Schriftsatz vom 15.07.2014 (Bl. 542 d. A.) beim Landgericht die Fortsetzung des Prozesses mit dem Betragsverfahren. Nach Abschluss der Verfahren vor dem BGH ging die Akte am 11.02.2016 wieder beim Landgericht ein. Die (erstmalige) Terminierung des Verfahrens auf den 20.01.2017 erfolgte mit der Verfügung des Einzelrichters vom 06.04.2016 (Bl. 582 d. A.). Dagegen wendet sich die Beschwerde des Klägers.
II. 1. Das Verfahren wurde nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO vom Einzelrichter dem Senat übertragen.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Terminsverfügung vom 06.04.2016 ist unzulässig.
a) Die Terminierung wird vom Kläger mit der Überlegung angegriffen, dass darin eine unzumutbare Verzögerung des seit dem Jahr 2011 geführten Rechtsstreits liege. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass das Betragsverfahren von der Kammer nach Erlass des Berufungsurteils möglicherweise nicht zügig betrieben wurde und auch seine Befürchtung ist nachvollziehbar, dass die Terminierung des Betragsverfahrens im Januar 2017 ohne jede weitere vorbereitende Verfügung im Ergebnis zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führen kann.
aa) Zum Ablauf des Betragsverfahrens können aus der Akte diese Feststellungen entnommen werden:
Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 15.07.2014 (Bl. 542 d. A.), also nachdem die Berufung des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil vom 09.07.2013 vom erkennenden 15. ZS des Oberlandesgerichts mit Urteil vom 18.06.2014 zurückgewiesen wurde, die Fortsetzung des Prozesses mit dem Betragsverfahren. Über diesen Antrag des Klägers wurde entgegen § 304 Abs. 2 2. HS ZPO nicht entschieden; das LG München I hat sein Ermessen, das Betragsverfahren während des laufenden Revisionsverfahrens durchzuführen, nicht erkennbar ausgeübt. Zwar wurde der Antrag vom 15.07.2014 vom LG am 28.08.2014 (Bl. 547 d. A.) nochmals zum „Zweck der Beratung“ beim Kläger angefordert und ging dort am 05.09.2014 (nochmals) ein. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sich das LG damit später inhaltlich auseinandergesetzt hat (vgl. Verfügung vom 28.09.2014, Bl. 549 d. A.). Es wurden in der Folge lediglich verschiedene Anfragen an den BGH gestellt, wann mit der Aktenrücksendung zu rechnen ist. Damit fehlt es ein einer (anfechtbaren, dazu Zöller/M. Vollkommer, ZPO, § 301 Rdnr. 19 m. w. N.) Entscheidung über den Fortsetzungsantrag des Klägers. Die fehlenden Akten dürften dabei allein kein Grund sein, keine Entscheidung zu treffen oder die Fortsetzung zu verweigern. Der Sachvortrag zur Schadenshöhe konnte entweder durch die nochmalige Einreichung der drei relevanten Schriftsätze rekonstruiert werden und/oder durch einen ergänzten und an das Grundurteil angepassten Vortrag des Klägers eingeleitet werden.
Allerdings hat der Kläger bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nicht mehr beim Landgericht rückgefragt.
Nach Eintritt der Rechtskraft des Grundurteils musste das Betragsverfahren von Amts wegen aufgenommen werden. Die Akte ging am 11.02.2016 beim Landgericht ein. Schon am 27.01.2016 (Bl. 560 d. A.) teilte der Kläger mit, dass das NZB-Verfahren (und das sich daran anschließende Verfahren nach § 321a ZPO) abgeschlossen sind und verlangte das kurzfristige Aufgreifen des Betragsverfahrens. Die Übertragung des (Betrags-)Verfahrens auf den Einzelrichter (Bl. 580 d. A.) und dessen Terminierung auf den 20.01.2017 (Bl. 582 d. A.) erfolgten am 06.04.2016. Dazwischen fragte das Gericht am 10.03.2016 (Bl. 575 d. A.) bei den Parteien an, ob ein vom Beklagten angestrengtes Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des BGH abgewartet werden soll, was vom Kläger mit Schreiben vom 01.04.2016 (erwartungsgemäß) abgelehnt wurde.
bb) Die Argumente für die späte Terminierung und das Fehlen von vorbereitenden gerichtlichen Verfügungen im Nichtabhilfebeschluss vom 24.05.2016 (Bl. 588 d. A.) erscheinen dem Senat nur begrenzt tragfähig zu sein.
Ein umfangreiches Aktenstudium dürfte eher nicht erforderlich zu sein, da sich der Prozess bislang nur um den Haftungsgrund drehte. Auch der Schaden des Klägers dürfte schon wegen des Zeitablaufs und mit Blick auf die im Grundurteil festgestellte (einzige) Pflichtverletzung aktualisiert darzustellen sein, so dass insoweit ohnehin ein „neues“ Verfahren beginnt. In diesem Zusammenhang könnte zu erwägen sein, ob ein vorbereitender Beweisbeschluss nach § 358a ZPO, z. B. zur vom Beklagten aufgeworfenen Frage nach einer früheren Anschlussbeschäftigung des Klägers, möglich ist, zumal der Termin am 20.01.2017 für eine größere Beweisaufnahme reserviert sein soll.
b) Die Beschwerde des Klägers gegen die Terminsverfügung ist gleichwohl unzulässig.
Gegen die Terminierung des Verfahrens wird die Beschwerde in der ZPO nicht ausdrücklich zugelassen (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; vgl. auch § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Die Terminierung des Gerichts erfolgt vielmehr von Amts wegen. Sie ist daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar, da auch kein Fall des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegeben ist.
Nach Eintritt der Rechtskraft des Grundurteils musste der Termin von Amts wegen bestimmt werden, weshalb die daraufhin erfolgte Terminierung vom 06.04.2016 nicht mit der Beschwerde angreifbar ist. Soweit das Schreiben des Klägers vom 25.01.2016 (Eingang am 27.01.2016) einen „Antrag“ auf baldige Terminsbestimmung enthält, vermag dies keine gesetzlich nicht gegebene Beschwerdemöglichkeit herbeizuführen (Stein/Jonas/Roth, 22. Aufl., § 216 Rdnr. 30). Die vom Kläger geltend gemachte Ausnahme von dieser Regel lässt sich seit der im Jahr 2011 erfolgten Neuregelung des Rechtsschutzes vor überlanger Verfahrensdauer nicht mehr heranziehen.
aa) Eine Ausnahme von der Regel der Nichtanfechtbarkeit von Terminsbestimmungen wurde meist mit einer analogen Anwendung des § 252 ZPO erwogen (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 216 Rdnr. 21; Zöller/Greger, § 252 Rdnr. 1; Thomas/Putzo/Hüßtege, 37. Aufl., § 216 Rdnr. 12 und § 252 Rdnr. 2; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 216 Rdnr. 37; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., 2013, § 216 Rdnr. 10; BeckOK ZPO/Jaspersen (Stand Juni 2016), § 216 Rdnr. Rdnr. 9; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 216 Rdnr. 32). Die dort zitierte Rechtsprechung liegt aber ganz überwiegend vor der im Jahr 2011 in das GVG eingeführten Regelung zum Rechtsschutz vor überlanger Verfahrensdauer (§ 198 GVG). Mit dieser Gesetzesänderung ist die bis dahin anerkannte Untätigkeitsbeschwerde weggefallen (BGH NJW 2013, 385; Zöller/Heßler, ZPO, § 567 Rdnr. 21). Dies muss auch Auswirkungen auf eine Beschwerde gegen die Terminierung haben, soweit damit mittelbar die Untätigkeit des Gerichts gerügt wird. Richtigerweise ersetzt die Rüge des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG (Verzögerungsrüge) und das damit ausgelöste besondere Rechtsschutzsystem – neben dienstaufsichtsrechtlichen Behelfen – die innerprozessualen Rechtsschutzmöglichkeiten einer Partei im Zivilprozess .
bb) Bei der Anfechtung von Terminsverfügungen lassen sich verschiedene Fallgruppen unterscheiden:
(1) Zum einen kann mit der Terminsverfügung ein Verstoß gegen § 272 Abs. 3 ZPO („ so früh wie möglich“) vorliegen. Dieser Fall trifft hier nicht zu, da die 4. ZK des LG München I, was dem Senat bekannt ist, „austerminiert“ ist und frühere reguläre Sitzungstage nicht zur Verfügung stehen.
(2) Die Ablehnung einer gebotenen Terminierung, trifft vorliegend schon formell nicht zu, da das Gericht terminiert hat. Ein Verstoß gegen §§ 272, 273 ZPO, weil das Verfahren bis zum Termin möglicherweise nicht sachlich gefördert wird, ist als Beschwerdegrund anlässlich der Terminierung nicht anerkannt und es fehlten die Voraussetzungen des § 567 ZPO.
(3) Es war in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur bislang einhellig (vgl. z. B. Thomas/Putzo/Hüßtege, § 216 Rdnr. 12) anerkannt, dass eine sehr weit in der Zukunft liegende Terminsbestimmung angefochten werden konnte, wenn dies einem in der ZPO nicht vorgesehenen Verfahrensstillstand gleichkommen würde (OLG Köln NJW 1981, 2263 „greifbare Gesetzeswidrigkeit“ und „Ausnahmefall“, wobei die Terminierung allerdings dort wegen einer fehlerhaften rechtlichen Überlegung sehr spät erfolgte; dieser Fall ist dem vorliegenden nicht vergleichbar, da das LG geltend macht, dass es objektiv keinen früheren Termin im Jahr 2016 mehr gibt). Andere in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidungen betreffen ausdrücklich die Untätigkeitsbeschwerde (z. B. OLG Düsseldorf, NJW 2009, 2388; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1290; MünchKommZPO/Gehrlein, § 216 Rdnr. 10). Teilweise wird in diesem Zusammenhang § 252 ZPO analog angewandt, wenn die Aufhebung bzw. Verlegung einem faktischen Verfahrensstillstand gleichkommt (SächsLAG BeckRS 2012, 71091; OLG Frankfurt a. M. NJW 2004, 3049 (3050); OLG Düsseldorf OLGR 2007, 533).
Die genannten argumentativen Grundlagen für eine Untätigkeitsbeschwerde oder für eine auf eine analoge Anwendung des § 252 ZPO gestützte Beschwerde sind aber inzwischen entfallen (möglicherweise aA SächsLAG BeckRS 2012, 71091, ohne aber auf die inzwischen erfolgte Neufassung des GVG einzugehen), da die Verfahrensordnungen mit § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG (Verzögerungsrüge) nunmehr über einen eigenen Rechtsbehelf verfügen, mit dem auf einen verfahrensrechtswidrigen Stillstand des Verfahrens reagiert werden kann. Der BGH hat bereits zur Untätigkeitsbeschwerde entschieden (NJW 2013, 385):
„Jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. 11. 2011 (BGBl I, 2302) am 03.12.2011 mit Wirkung für alle zu dieser Zeit bereits anhängigen Verfahren ist die nach früherer Rechtslage von einzelnen Gerichten und Teilen der Literatur befürwortete Untätigkeitsbeschwerde (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rdnr. 21) nicht mehr statthaft. Durch die gesetzliche Neufassung sollten die Anforderungen des Art. 13 EMRK erfüllt werden, der verlangt, dass einem Betroffenen ein Rechtsbehelf bei einer innerstaatlichen Instanz zusteht, mit dem er rügen kann, die aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung, über eine Streitigkeit innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, sei verletzt (vgl. BT-Dr 17/3802, S. 15; EGMR, NJW 2001, 2694 Rdnr. 156). Nach der Rechtsprechung des EGMR muss ein innerstaatlicher Rechtsbehelf bei überlanger Verfahrensdauer wirksam sein. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsbehelf geeignet ist, entweder die befassten Gerichte zu einer schnelleren Entscheidungsfindung zu veranlassen (präventive Wirkung) oder dem Rechtsuchenden für die bereits entstandenen Verzögerungen eine angemessene Entschädigung zu gewähren (kompensatorische Wirkung, vgl. EGMR, NJW 2006, 2389 Rdnr. 99). Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit § 198 Abs. 1 GVG bewusst für die Kompensationslösung entschieden (BT-Dr 17/3802, S. 15). Der Gedanke der Prävention wurde nur insoweit aufgegriffen, als der Entschädigungsanspruch eine Verzögerungsrüge beim Ausgangsgericht (§ 198 Abs. 3 GVG) voraussetzt (BT-Dr 17/3802, S. 16). Im Gesetzentwurf ist ausgeführt:
„Da Gerichte auf entsprechende Rügen mit Abhilfe reagieren können und in begründeten Fällen auch regelmäßig abhelfen werden, hat die Regelung eine konkret-präventive Beschleunigungswirkung. Eine Beschwerdemöglichkeit für den Fall der Nichtabhilfe ist nicht vorgesehen, um die Belastungen für die Praxis begrenzt zu halten.“ (BT-Dr 17/3802, S. 16)
Hieraus ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber gegen die Untätigkeit des Gerichts keine Rechtsmittelmöglichkeit zu einer höheren Instanz vorsehen wollte. Einer außerordentlichen Beschwerde ist damit der Boden entzogen (OLG Düsseldorf NJW 2012, 1455; OLG Brandenburg, MDR 2012, 305 = BeckRS 2012, BECKRS Jahr 05683; Zöller/Heßler, § 567 Rdnr. 21 b; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rdnr. 10).“
Soweit die Untätigkeit des Gerichts mittelbar aus Anlass einer weit in die Zukunft gerichteten Terminsverfügung gerügt wird, kann nichts anderes gelten. Wenn schon die gänzliche Untätigkeit des Gerichts nicht mehr innerhalb des (Fach-)Verfahrens mit einem Rechtsmittel gerügt werden kann, gilt dies erst recht, wenn das an sich tätige Gericht aus Sicht einer Partei mit seinem Prozedere nicht schnell genug arbeitet. Für eine analoge Anwendung des § 252 ZPO bleibt dann aber auch kein Raum mehr (Musilak/Voit/Stadler, ZPO, 13. Aufl., 2016, § 216 Rdnr. 11; im Ergebnis auch Prütting/Wegen/Milger, ZPO, 3. Aufl., § 216 Rdnr. 7, allerdings ohne Bezug zu § 198 GVG).
3. Wegen der formalen Abweichung von der zitierten oberlandesgerichtlichen/arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wird vorsorglich die Rechtsbeschwerde zugelassen. Wegen der veränderten Rechtslage, die sich nicht durchgängig in den gängigen Kommentierungen abbildet, sieht der Senat – auch mit Blick auf das gut vertretbare Rechtsschutzinteresse des Klägers – von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren nach § 21 Abs. 1 Satz 2 1. Fall GKG ab.

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