Aktenzeichen L 11 AS 242/17 RG
Leitsatz
Keine Anhörungsrüge gegen bloße Schriftsätze des Senates.
Verfahrensgang
S 17 AS 124/17 2017-02-12 Bes SGNUERNBERG SG Nürnberg
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge gegen das Schreiben vom 27.02.2017 wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Vollstreckung aus einem Vergleich.
Der Beschwerdeführer begehrt die Vollstreckung aus einem Vergleich beim Sozialgericht Nürnberg (SG). Am 13.02.2017 hat er Untätigkeitsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Mit Schreiben vom 27.02.2017 hat die Geschäftsstelle des Senates auf richterliche Anordnung hin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine „Untätigkeitsbeschwerde“ im Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorgesehen sei. Soweit er eine Fortsetzung des dem Vergleich zugrunde liegenden Verfahrens begehre, sei ein entsprechender Antrag beim SG zu stellen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2018 Anhörungsrüge er-hoben und die „Fortführung des Untätigkeitsbeschwerdeverfahrens nach § 178a Abs. 5 SGG“ begehrt.
Mit Beschluss vom 15.03.2017 hat der Senat zwischenzeitlich die Untätigkeitsbeschwerde verworfen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Akten des Beschwerdegegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, sie ist als nicht statthaft zu verwerfen.
Gemäß § 178a SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt (§ 178a Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend richtet sich die Anhörungsrüge nicht gegen eine (End-)Entscheidung des Senates. Diese (End-)Entscheidung ist erst mit Beschluss vom 15.03.2017 getroffen worden. Die Anhörungsrüge richtet sich vielmehr gegen ein Schreiben des Senates vom 27.02.2017, das lediglich Hinweise an den Beschwerdeführer enthält. In diesem Schreiben wird jedoch keine Entscheidung getroffen.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177a Abs. 4 Satz 3 SGG).