Familienrecht

Unzulässige Beschwerde

Aktenzeichen  L 11 AS 199/17 B ER

Datum:
24.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 144 Abs. 1, § 172 Abs. 3

 

Leitsatz

Beschwerde gegen § 172 Abs. 3 SGG ist unzulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

Verfahrensgang

S 22 AS 140/17 ER 2017-02-21 Bes SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2017 – S 22 AS 140/17 ER – wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Streitig ist die Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen des Vaters der Antragstellerin (ASt) zu 2. im August 2016 in Höhe von 316,53 € und im Oktober 2016 in Höhe von 384,94 € als einmaliges Einkommen verteilt auf sechs Monate.
Nachdem das Sozialgericht Nürnberg (SG) einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 08.02.2017 – S 22 AS 90/17 ER, zugestellt am 11.12.2017 – abgelehnt hatte, haben die Antragstellerinnen am 12.02.2017 unter anderem erneut einstweiligen Rechtsschutz beim SG begehrt, wobei sie auf die Ausführungen im Verfahren S 22 AS 90/17 ER verwiesen haben. Es seien zwischenzeitlich auch Widerspruchsbescheide ergangen.
Mit Beschluss vom 21.02.2017 hat das SG den (erneuten) Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Er sei unzulässig. Das Begehren entspreche dem im Verfahren S 22 AS 90/17 ER geltend gemachten. Die Beschwerde sei nicht zulässig. Der Beschwerdewert betrage unter 750,00 €.
Dagegen haben die Antragstellerinnen „Nichtzulassungsbeschwerde“ zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Diese sei zuzulassen. In der Sache sei die Anrechnung der Unterhaltsnachzahlungen als einmaliges Einkommen verteilt auf sechs Monate rechtswidrig.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners (Ag) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig und daher zu verwerfen.
Streitgegenstand ist die Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen im August 2016 in Höhe von 316,53 € und im Oktober 2016 in Höhe von 384,94 € und die Verteilung dieses einmaligen Einkommens entsprechend des ab 01.08.2016 neugefassten § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist vorliegend der Fall, denn gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedürfte in der Hauptsache die Berufung der Zulassung. Die Berufung bedarf hiernach nämlich der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt.
Ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 € wird vorliegend nicht erreicht, denn streitig ist lediglich die Anrechnung und Verteilung von Unterhaltsnachzahlungen in Höhe von 316,53 € und 384,94 €. Auch sind nicht wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach alledem ist die Beschwerde gegen den Beschluss des SG nicht zulässig. Eine Zulassung der Beschwerde im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nach den gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 172 Rn. 6f).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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