Familienrecht

Unzulässige Beschwerde gegen Vollstreckungsanordnung eines Verwaltungsgerichts – Vertretungszwang

Aktenzeichen  4 C 17.1864

Datum:
28.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 131764
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1, § 67 Abs. 4 S. 2, § 146 Abs. 1, § 169

 

Leitsatz

Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 1 VwGO über eine Vollstreckungsanordnung besteht Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 7 V 17.912 2017-07-25 VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Das Schreiben des Antragsgegners vom 4. September 2017 ist als Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO auszulegen, da diese der statthafter Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Vollstreckungsverfahren nach § 169 VwGO ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 169 Rn. 2).
Die Beschwerde gegen die Vollstreckungsanordnung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. Juli 2017 ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch einen anderen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erhoben wurde (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Auf das Vertretungserfordernis wurde in der Rechtsmittelbelehrungder verwaltungsgerichtlichen Anordnung hingewiesen.
Auch im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 1 VwGO über eine Vollstreckungsanordnung besteht Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO (BayVGH, B.v. 24.5.2006 – 25 C 06.1159 – juris Rn. 1). Dabei ist bereits für die Einlegung der Beschwerde eine Vertretung erforderlich (BayVGH, B.v. 22.2.2007 – 8 C 07.181 – juris Rn. 2). § 78 Abs. 3 ZPO steht dem nicht entgegen, weil der speziellere § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO ohne Einschränkung bestimmt, dass der Vertretungszwang schon bei Prozesshandlungen besteht, die ein dem Vertretungszwang unterliegendes Verfahren einleiten (Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2016, § 169 Rn. 149). Sollen Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, hiervon ausgenommen werden, ordnet der Gesetzgeber dies ausdrücklich an (s. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO für das Prozesskostenhilfeverfahren).
Da die (Zweiwochen-)Frist für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen die Vollstreckungsanordnung, die den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 3. August 2017 zugestellt wurde und die der Antragsgegner nach eigener Angabe „Ende August 2017“ in seinem Briefkasten vorgefunden hat, bereits verstrichen ist, kann der Mangel der Vertretung auch nicht mehr behoben werden.
Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO kann nicht gewährt werden. Selbst wenn der Antragsgegner vorübergehend nicht erreichbar gewesen sein sollte, so war er zumindest seit seiner Kenntnisnahme von der Vollstreckungsanordnung „Ende August 2017“ nicht gehindert, innerhalb der Beschwerdefrist einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten i.S.v. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO zu beauftragen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst. Die Beschwerdegebühr ergibt sich aus Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Dr. Zöllner
Stadlöder
Dr. Schübel-Pfister

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