Aktenzeichen L 11 AS 43/18 B
Datum:
19.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2493
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 177
Leitsatz
Unzulässige Beschwerde.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat „Berufung“, die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG München eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Das SG hat ihn lediglich zu einer beabsichtigten Verweisung an das örtlich zuständige SG angehört. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz ist daher unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).