Familienrecht

Unzulässige Beschwerde mangels Einwilligung des Betreuers

Aktenzeichen  L 5 KR 422/16 B ER

Datum:
25.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 177, § 193

 

Leitsatz

Ein in Bezug auf den Aufgabenkreis „Führen gerichtlicher Verfahren“ unter Betreuung stehender Prozessbeteiligter kann ohne Einwilligung seines Betreuers nicht in zulässiger Weise ein Rechtsmittel einlegen.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der unter in Bezug auf den Aufgabenkreis „Führen gerichtlicher Verfahren“ unter Betreuung stehende Kläger hat im Verfahren S 18 KR 878/16 ER Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. August 2016 zum Bayer. Landessozialgericht erhoben.
Zu diesem Verfahren hat der Betreuer keine Einwilligung erteilt. Die Beschwerde ist damit als unzulässig zu verwerfen.
Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar und beendet das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz.

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