Familienrecht

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen Trennungsbeschluss

Aktenzeichen  L 10 AL 67/18 B

Datum:
18.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17807
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 113, § 172 Abs. 2

 

Leitsatz

Keine Beschwerde gegen einen Trennungsbeschluss zulässig.

Verfahrensgang

S 1 AL 8/18 2018-04-06 Bes SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.04.2018 wird verworfen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Kläger hat unter anderem die Feststellung einer Pflichtwidrigkeit und einer Amtspflichtverletzung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Erteilung einer gewünschten Auskunft beim Sozialgericht Nürnberg (SG) begehrt. Das SG hat mit Beschluss vom 06.04.2018 diese Verfahren abgetrennt, da diesbezüglich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet sei. Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren begehrt. Er habe einer Trennung durch einen später als befangen befundenen Richter widersprochen. Der Trennungsbeschluss sei ohne Anhörung erlassen worden. Seine Ausfertigung des Beschlusses sei nicht vom Urkundsbeamten unterschrieben. Über seinen PKH-Antrag sei noch nicht entschieden worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Gemäß § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine Beschwerde gegen einen Trennungsbeschluss (§ 113 SGG) unzulässig. Die Beschwerde ist daher zu verwerfen, wobei zusätzlich darauf hinzuweisen wird, dass dem Trennungsbeschluss keine Anhörung vorausgehen und er auch nicht begründet werden muss (§ 142 Abs. 2 SGG; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 113 Rn. 3, 5a). Das SG hat auf den nicht eröffneten Rechtsweg zu den Sozialgerichten u.a. für die Feststellung einer Amtspflichtverletzung und für die Feststellung einer Pflichtwidrigkeit nach dem BDSG hingewiesen. Der Kläger hat auch keine Ausfertigung des Beschlusses iS des § 137 SGG erhalten, sondern lediglich eine Abschrift (§ 202 SGG iVm § 317 Zivilprozessordnung -ZPO). Das weitere Vorbringen des Klägers ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung; zur beabsichtigten Verweisung wird er nach der Entscheidung des SG über die Bewilligung von PKH noch Stellung nehmen können.
PKH war mangels hinreichender Erfolgsaussicht für dieses Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG) iVm § 114 ZPO).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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