Familienrecht

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung in einer Insolvenzsache

Aktenzeichen  IX ZB 34/17

Datum:
19.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:190917BIXZB34.17.0
Normen:
§ 78 Abs 1 S 3 ZPO
§ 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO
§ 575 Abs 1 S 1 ZPO
§ 577 Abs 1 S 2 ZPO
Art 2 ZPO§522ÄndG
§ 7 InsO
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 9. Mai 2017, Az: 11 T 1518/17vorgehend AG Nürnberg, 30. Januar 2017, Az: 8071 IN 595/05nachgehend BGH, 12. Dezember 2017, Az: IX ZB 34/17, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Mai 2017 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1
Die Eingabe der Schuldnerin ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Sie begehrt mit ihrem als “weitere Beschwerde” bezeichneten Schreiben vom 12. Juni 2017 die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte sie allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
2
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 InsO durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.
3
Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser     
       
Gehrlein     
       
Grupp 
       
Schoppmeyer     
       
Meyberg     
       

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