Familienrecht

Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger

Aktenzeichen  7 WF 1144/17

Datum:
4.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FamRZ – 2018, 697
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1, § 254, § 256

 

Leitsatz

1. Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist nicht zulässig, wenn der Unterhaltsschuldner schlüssig darlegt, dass das Kind mit ihm in einem Haushalt lebt. (Rn. 14 – 15)
2. Der Unterhaltsschuldner kann sich auf diesen Einwand im Beschwerdeverfahren auch dann berufen, wenn er ihn im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht hat. (Rn. 13)
3. Wird der Einwand der Unzulässigkeit schlüssig erhoben, so sind der erstinstanzliche Festsetzungsbeschluss aufzuheben und der Antrag des Unterhaltsgläubigers zurückzuweisen. (Rn. 16)

Verfahrensgang

151 FH 85/17 2017-08-04 Bes AGNUERNBERG AG Nürnberg

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 4.8.2017 in den Nummern 1. bis 3. und 5. des Tenors aufgehoben und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.015,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsgegner ist der Vater des am … geborenen Antragstellers.
Mit Schreiben vom 31.5.2017 beantragte das Jugendamt der Stadt … als Beistand des Antragstellers beim Amtsgericht Nürnberg, den vom Antragsgegner an seinen Sohn zu zahlenden Mindestunterhalt im vereinfachten Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG festzusetzen.
Der Antragsteller hat von der ihm hierzu eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
Mit Beschluss vom 4.8.2017, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, setzte das Amtsgericht den vom Antragsgegner an den Antragsteller ab 1.7.2017 zu zahlenden monatlichen Unterhalt auf 105% des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe, vermindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, somit auf derzeit 317,- €, und den vom Antragsgegner zu zahlenden rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1.12.2016 bis 30.6.2017 auf insgesamt 2.211,- € fest. Darüber hinaus wurde bestimmt, dass der Antragsgegner ab 1.4.2019 105% des jeweiligen Mindestunterhaltes der 3. Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, zu zahlen hat.
Gegen diesen ihm am 10.8.2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 8.9.2017, eingegangen beim Amtsgericht Nürnberg am selben Tag, Beschwerde eingelegt, mit der er eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend anstrebt, dass der Antrag, ihn zur Zahlung von Unterhalt zu verpflichten, zurückgewiesen wird. Er beantragt ferner die Einstellung der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung. Er begründet seine Beschwerde insbesondere damit, dass der Antragsteller ganz überwiegend in seinem Haushalt lebe und auch von ihm – im Hinblick auf die Schichtarbeit seiner geschiedenen Ehefrau – persönlich betreut werde. Der Antragsteller esse bei ihm zu Abend, verbringe den Abend dort, schlafe in seinem Haushalt, frühstücke mit ihm und gehe von dort aus werktäglich zur Schule. Die Wochenenden verbringe er abwechselnd bei ihm und bei der Mutter. Da der Antragsteller somit seinen überwiegenden Lebensmittelpunkt bei ihm habe, richte sich der Anspruch auf Leistung des Barunterhalts nicht gegen ihn, sondern gegen die Mutter des Antragstellers. Ferner sei er hinsichtlich des Unterhalts auch nicht leistungsfähig. Außerdem habe er in dem Zeitraum 1.12.2016 bis 30.6.2017 monatlich 200 Euro Kindesunterhalt an die Mutter bezahlt.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, weil die vorgebrachten Einwände zum Teil unbegründet und zum Teil unzulässig seien. Der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller im Haushalt des Antragsgegners überwiegend lebe. Dies sei vielmehr unrichtig. Er habe seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Mutter und lebe auch ganz überwiegend dort. Der Antragsgegner vergesse insbesondere zu erwähnen, dass die Mutter nach den Zeiten, in denen sie Spätbzw. Nachtschicht leiste, anschließend ganze 6 Tage frei habe und sich dann um den Antragsteller kümmere. Der Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit sowie der der teilweisen Erfüllung stellten im Beschwerdeverfahren keine gemäß § 256 FamFG zu berücksichtigende Einwendungen dar, weil diese nicht schon vor dem Amtsgericht erhoben worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hält die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für geboten.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet und führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und der Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger.
1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere stützt der Antragsgegner seine Beschwerde auf eine nach § 256 Satz 1 FamFG zulässige Einwendung. Nach dieser Vorschrift können u. a. Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger nach §§ 249 ff. FamFG mit der Beschwerde geltend gemacht werden. Das vereinfachte Verfahren ist nach § 249 Abs. 1 FamFG nur dann statthaft, wenn das minderjährige Kind mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt. Lebt ein Kind im Haushalt eines Elternteils, so erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht in der Regel schon durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) und schuldet diesem keine Unterhaltsrente. Es kommt auch in Betracht, dass beide Eltern ihren Unterhalt teilweise durch Pflege und Erziehung leisten. Soweit sie daneben auch noch Barunterhalt schulden, kann dieser nicht im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden (vgl. hierzu Zöller/Lorenz, ZPO, 32. Aufl., § 249 Rn. 3 m.w.N.).
2. Die Einwendung des Antragsgegners gegen die Zulässigkeit der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ist auch begründet.
Da die Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann (§ 65 Abs. 3 FamFG), kann der Antragsgegner die mangelnde Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens im Beschwerdeverfahren rügen, obwohl er im erstinstanzlichen Anhörungsverfahren keine entsprechende Einwendung nach § 252 Abs. 1 FamFG erhoben hatte.
Eine Einwendung gegen die Zulässigkeit der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Unterhaltsverfahren ist in der Regel schon dann begründet, wenn der Tatsachenvortrag, auf den sie gestützt wird, schlüssig und damit erheblich ist; eine umfassende Prüfungspflicht des Rechtspflegers einschließlich einer Beweisaufnahme besteht nicht (vgl. Zöller/Lorenz, a.a.O., § 252 Rn. 6 m.w.N.).
Der Antragsgegner hat hier jedenfalls schlüssig und hinreichend substantiiert behauptet, dass sein Sohn auch von ihm selbst in seinem Haushalt umfangreich betreut werde, dort sogar seinen Lebensmittelpunkt habe und er ihm somit Unterhalt durch Pflege und Erziehung im eigenen Haushalt gewähre. Auch wenn der Antragsteller diese Behauptungen bestritten hat, führt somit schon dieser Sachvortrag des Antragsgegners zur Unzulässigkeit der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren. Ob und inwieweit sich die behauptete Betreuung auch hinreichend wird feststellen lassen, ist als Frage der materiellen Begründetheit des Unterhaltsanspruchs ggf. im streitigen Verfahren zu klären.
Werden nach § 256 Satz 1 FamFG begründete Einwendungen im Beschwerdeverfahren erhoben, die die Unzulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens betreffen, ist der Festsetzungsbeschluss aufzuheben (Zöller/Lorenz, a.a.O. § 256 Rn 13) und der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach § 252 Abs. 1 Satz 2 FamFG zurückzuweisen. Es ist nicht nach § 254 FamFG zu verfahren, da diese Vorschrift nur zur Anwendung kommt, wenn Einwendungen nach § 252 Abs. 2 – 4 FamFG geltend gemacht werden, jedoch dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Verfahren, die Unzulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens nach § 252 Abs. 1 FamFG gerügt wird.
Dementsprechend ist die erstinstanzliche Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern.
Eine Entscheidung über den Antrag des Antragsgegners auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts erübrigt sich, nachdem der Beschluss aufgehoben wird und damit nicht mehr Grundlage einer Vollstreckung gegen den Antragsgegner sein kann.
III.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 69 Abs. 3, 243 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 Abs. 2 FamFG). Der Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen