Familienrecht

Urkundenprozess des Wohnraumvermieters auf Zahlung rückständigen Mietzins: Prozesskostenhilfe für den Mieter bei Einwendung von Mietminderungsansprüchen gestützt auf ein gerichtliches Protokoll

Aktenzeichen  VIII ZA 14/10

Datum:
2.11.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 114 ZPO
§ 160 Abs 3 Nr 5 ZPO
§ 162 Abs 1 ZPO
§ 418 ZPO
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Kiel, 1. Juni 2010, Az: 1 S 91/09vorgehend AG Neumünster, 20. Juli 2009, Az: 36 C 471/09

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Das von der Beklagten vorgelegte gerichtliche Protokoll ist schon deswegen zum urkundlichen Beweis der behaupteten Mängel ungeeignet, weil ihm in Ermangelung der nach § 160 Abs. 3 Nr. 5, § 162 Abs. 1 ZPO erforderlichen Genehmigung die Beweiskraft als öffentliche Urkunde (§ 418 ZPO) fehlt (BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 1984 – IVb ZB 53/83, NJW 1984, 1465 unter II 1 c bb; vom 4. Juli 2007 – XII ZB 14/07, NJW-RR 2007, 1451 Rn. 8; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., § 162 Rn. 5; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 162 Rn. 6).
Ball                                     Dr. Frellesen                                       Dr. Milger
               Dr. Achilles                                          Dr. Bünger

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen