Familienrecht

Verbraucherinsolvenzverfahren: Rechtsbehelfe gegen die Versagung der Restschuldbefreiung

Aktenzeichen  IX ZA 7/19

Datum:
22.5.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:220519BIXZA7.19.0
Normen:
§ 4 InsO
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
§ 574 Abs 1 S 1 ZPO
§ 574 Abs 1 S 2 ZPO
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Göttingen, 26. März 2019, Az: 10 T 10/19vorgehend AG Göttingen, 11. März 2019, Az: 74 IN 186/13

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 26. März 2019 wird abgelehnt.

Gründe

1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen die Versagung der Restschuldbefreiung die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 – IX ZB 48/13, WM 2014, 711 Rn. 5), noch hat das Landgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist – im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) – nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 – IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
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