Aktenzeichen M 25 K 15.5700
Leitsatz
Verkürzt die Behörde die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Zustellung des betreffenden Bescheids, so ist dies der für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.
II. Das Verfahren wird eingestellt.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf Euro 10.000,- festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und hielt sich zuletzt aufgrund einer bis zum … September 2016 befristeten Aufenthaltserlaubnis in Deutschland auf, die es ihr ermöglichte mit ihrem deutschen Ehemann die eheliche Lebensgemeinschaft zu führen.
Im Juni sowie im Oktober 2015 sprach der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten vor und teilte mit, die Klägerin sei nach erfolgter Trennung endgültig aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.
Mit Bescheid vom … November 2015 verkürzte die Beklagte die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis auf den … November 2015 (Ziff. 1), forderte die Klägerin auf, binnen eines Monats nach Vollziehbarkeit des Bescheids das Bundesgebiet zu verlassen (Ziff. 2) und drohte ihr für den Fall des Nichteinhaltens dieser Frist die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an (Ziff. 3).
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom … Dezember 2015, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid erheben und beantragen lassen,
I. den Bescheid aufzuheben
II. ihr die Aufenthaltserlaubnis wieder zu erteilen.
Am … Mai 2016 hat die Klägerin außerdem zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … beantragt.
Zur Begründung wurde lediglich vorgetragen, dass die Klägerin sich wieder mit ihrem Ehemann versöhnt habe und beide wieder zusammen wohnen.
Mit bei Gericht am … Februar 2018 eingegangenem Schreiben hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Klage zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Zur Entscheidung über das Verfahren ist nach Erklärung der Klagerücknahme durch den Bevollmächtigten des Klägers der Berichterstatter berufen, § 87a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 VwGO.
Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 22. November 2017 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da für die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht bzw. bestand.
Soweit sich die Klägerin gegen die Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis wandte, war die Klage ohne Aussicht auf Erfolg. Verkürzt die Behörde die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Zustellung des betreffenden Bescheids, so ist dies der für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage, § 7, Rn. 72). Vor dem Hintergrund der vom Ehemann der Klägerin gegenüber der Behörde gemachten Aussagen vom … Oktober 2015, aber auch seiner im Nachgang erfolgten Stellungnahmen (Bl. 134 und 144 d.A.) ist nicht anzunehmen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt noch bestand. Die mit der Klage übersandte Erklärung der Ehegatten steht dieser Annahme daher nicht entgegen, da es nicht auf bloße Erklärungen, sondern auf das tatsächliche Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft ankommt.
Soweit die Klägerin die Wiedererteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, war die Klage ebenfalls ohne Erfolgsaussicht. Es ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin insoweit überhaupt einen Antrag bei der Behörde gestellt hat. Ohne vorherigen Antrag bei der Behörde, ist eine Verpflichtungsklage aber grundsätzlich unzulässig, wobei für eine Ausnahme von diesem Grundsatz weder etwas vorgetragen, noch erkennbar ist. Selbst wenn man von der Zulässigkeit des Verpflichtungsantrags ausgeht, hätte die Klage keine Erfolgsaussicht, da weder vorgetragen noch erkennbar ist, aufgrund welcher Vorschrift ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben gewesen sein sollte. Gegen einen Anspruch aus §§ 27 ff. AufenthG spricht jedenfalls, dass nach dem Vorstehenden keine eheliche Lebensgemeinschaft vorliegen dürfte.
Der Streitwert war, da mit der Klage zwei eigenstände Streitgegenstände geltend gemacht wurden, mit 10.000,- Euro (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.1 Streitwertkatalog bzw. § 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen.