Familienrecht

Verweisung an das Amtsgericht

Aktenzeichen  M 10 E 16.4482

Datum:
31.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 40 Abs. 1, § 88, § 123, § 173 Satz 1
FamFG FamFG § 238, § 272 Abs. 1 Nr. 2
GVG GVG § 23a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Weilheim i. OB. verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts Weilheim i. OB. vorbehalten.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz gegen Maßnahmen, welche im Rahmen eines Verfahrens zur Überprüfung der Einrichtung einer Betreuung erfolgen könnten.
Die Antragstellerin hatte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen ihre Mutter Kontakt zu Mitarbeiterinnen der Betreuungsstelle beim Landratsamt … Nach eigenen Angaben fühlte die Antragstellerin sich in der Situation überrumpelt und durch die Mitarbeiterinnen hintergangen, da ihr nicht klar gewesen sei, dass das Gespräch zum Hintergrund gehabt habe, ein Betreuungsverfahren für sie durchzuführen.
Daher erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2016, bei Gericht eingegangen am 5. Oktober 2016, Klage und beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Maßnahmen, die im Rahmen des Betreuungsverfahrens folgen könnten. Als Beklagte waren die beiden Mitarbeiterinnen der Betreuungsstelle aufgeführt. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Auf Nachfrage des Gerichts stellte die Antragstellerin mit Telefax vom 21. Oktober 2016 klar, dass sie gegen den Antragsgegner vorgehen möchte, nicht gegen die Mitarbeiterinnen, und Schadensersatz verlange. Trotz Beschwerde an das Amtsgericht Weilheim sei noch kein Widerruf oder eine Aufhebung des Beschlusses zur Anregung einer Betreuung erfolgt. Mitarbeiter des Antragsgegners hätten unzulässigerweise im Vorfeld mit dem Hausarzt der Antragstellerin telefoniert, welcher der Schweigepflicht unterliege. Sie hätte aber gar keinen Hausarzt angegeben, sondern nur ihre Mutter habe im Ermittlungsverfahrens angegeben, wer ihr eigener Hausarzt sei.
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2016, bei Gericht eingegangen am 26. Oktober 2016, bezog sich die Antragstellerin auf ihre Klage und forderte im Schriftsatz Schadenersatz. Beigefügt war die Betreuungsanregung des Antragsgegners an das Amtsgericht Weilheim, Betreuungsgericht, auf welche Bezug genommen wird.
Am 28. Oktober 2016 erkundigte die Antragstellerin sich telefonisch beim Gericht nach dem Stand des Verfahrens. Auf die Auskunft hin, dass Schadenersatzansprüche wegen Amtshaftung bei den Landgerichten zu verfolgen sind, sandte die Antragstellerin per Telefax die Klarstellung, dass sie den Antrag nach § 123 VwGO wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Antrag auf Abwehr bzw. Aufhebung des vom Antragsgegner gemachten Antrags auf Betreuung beim Amtsgericht Weilheim stelle. Sie nehme den Antrags auf Schadensersatz zurück und stelle den Antrag auf Feststellung, dass die Amtspersonen unzulässig gehandelt hätten. Die Sache beim Amtsgericht Weilheim stehe so, dass sie von der Polizei zu einer Untersuchung abgeholt werden könne. Dies sei eine enorme emotionale Belastung. Sie habe bereits mehrere Anträge wegen Aufhebung des Beschlusses zu einer Untersuchung am Amtsgericht Weilheim gestellt. Sie habe keine Straftat begangen und werde sich nicht untersuchen lassen, weil hierzu kein Anlass bestehe. Beigefügt war ein an die Antragstellerin adressiertes Schreiben des Amtsgerichts Weilheim, aus welchem hervorgeht, dass die Betreuungstelle des Antragsgegners die Prüfung einer Einrichtung einer Betreuung für die Antragstellerin angeregt habe. Es sei ein Gutachten bei einer Sachverständigen in Auftrag gegeben worden, und soweit jemand im Rahmen eines Betreuungsverfahrens nicht freiwillig an einer Untersuchung mitwirke, gebe es die Möglichkeit gemäß § 238 FamFG ihn zur Untersuchung durch den Gutachter vorzuführen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Nach § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG hat das Gericht von Amts wegen seine Zuständigkeit zu prüfen.
Nach Auslegung des Antrags gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO wendet die Antragstellerin sich mit dem einstweiligen Rechtschutzverfahren im Kern gegen die Durchführung eines Betreuungsverfahrens. Sie ist insbesondere in Sorge, dass sie zu einer ärztlichen Untersuchung muss bzw. zu dieser vorgeführt wird. Zwar wendet die Antragstellerin sich in ihrem letzten Antrag auch gegen die Maßnahme des Antragsgegners, dass die Betreuung überhaupt beantragt wurde. Doch geht aus den Ausführungen der Antragstellerin deutlich hervor, dass sie vor allem die Durchführung eines Betreuungsverfahrens fürchtet und sich gegen dieses wehren will. Darauf stützt sie auch die Eilbedürftigkeit ihres Rechtschutzersuchens, da sie fürchtet, dass im Betreuungsverfahren demnächst Maßnahmen gegen sie ergriffen werden. Aus der Anlage des zuletzt gesandten Telefax der Antragstellerin geht hervor, dass das Amtsgericht Weilheim bereits eine Sachverständige zur Begutachtung der Klägerin bestellt hat. Damit ist das Begehren der Antragstellerin im Kern so zu verstehen, dass sie einstweilige Maßnahmen gegen die Betreuungssache verlangt. Mit einer bloßen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Antrags durch den Antragsgegner wäre diesem Begehren nicht genügt.
Für das geltend gemachte Rechtsschutzbegehren ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) daher nicht eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht-verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Vielmehr ist das Amtsgericht Weilheim i. OB. gemäß § 23a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 GVG für Betreuungssachen zuständig. Darin liegt eine Sonderzuweisung an die Amtsgerichte. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 272 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.

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