Familienrecht

Verweisung sofortiger Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung an das OLG

Aktenzeichen  M 10 K 15.5156

Datum:
28.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG GVG § 17a Abs. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 2
ZPO ZPO § 574

 

Leitsatz

Als Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer sofortigen Beschwerde ist grundsätzlich die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO vorgesehen. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das OLG zuständig (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Oberlandesgericht München verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Oberlandesgerichts München vorbehalten.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen zwei Beschlüsse des Landgerichts München I vom 29. Oktober 2015.
Der Kläger beantragte in zwei Verfahren beim Amtsgericht München Prozesskostenhilfe, die beide abgelehnt wurden. Dagegen legte der Kläger jeweils Beschwerde ein. Mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2015 hat das Landgericht München I jeweils die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 6. November 2015 hat der Kläger schließlich Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, festzustellen, dass ein Richter sich seine Verfahren nicht aussuchen kann, sondern der Verteilungsplan maßgeblich ist. Er macht geltend, dass im Falle der beiden Beschlüsse vom 29. Oktober 2015 eine gesetzliche Verteilung der Verfahren nicht erfolgt und ihm so der gesetzliche Richter entzogen worden sei.
Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 hat das Gericht die Parteien zur beabsichtigten Verweisung des Rechtstreits an das zuständige Oberlandesgericht München angehört.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Nach § 173 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit ohne eine Zulässigkeits- oder Sachprüfung an das zuständige Oberlandesgericht München zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Der Kläger wendet sich hier sinngemäß gegen die beiden Beschlüsse des Landgerichts München I vom 29. Oktober 2015, mit welchen jeweils seine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde. Als Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer sofortigen Beschwerde ist in der Zivilprozessordnung grundsätzlich die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO vorgesehen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG das Oberlandesgericht zuständig.
Der Rechtsstreit ist daher von Amts wegen an das auch örtlich zuständige Oberlandesgericht München zu verweisen.
Als unselbstständiges Beschlussverfahren ist auch das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu verweisen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 41 Rn. 4).
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Oberlandesgerichts vorbehalten.

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