Familienrecht

Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer unzulässigen Nichtanerkennungsbeschwerde (§ 14 Abs 4a S 1 EuWG) – Rechtsschutz lediglich nach § 14 Abs 4 EuWG bzw § 26 EuWG eröffnet, wenn Wahlvorschlag nicht nach § 8 Abs 1 EuWG zurückgewiesen wird

Aktenzeichen  2 BvC 2/14

Datum:
1.4.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 24 BVerfGG
§ 8 Abs 1 EuWG
§ 14 Abs 4 EuWG
§ 14 Abs 4a S 1 EuWG
Spruchkörper:
2. Senat

Gründe

A.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtzulassung zur Europawahl am 25. Mai 2014.
2
Am 14. März 2014 hat der Bundeswahlausschuss gemäß § 14 Abs. 1 EuWG über das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Zulassung der Wahlvorschläge von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen entschieden. Eine Entscheidung über einen Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin erging nicht. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der am 15. März 2014 eingegangen Beschwerde. Sie habe die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht und hätte deshalb vom Bundeswahlausschuss zur Europawahl zugelassen werden müssen.
3
Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hat sich zur Beschwerde geäußert.
B.
4
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG ist die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht eröffnet, soweit der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Abs. 1 EuWG zurückweist. Daran fehlt es. Der Bundeswahlausschuss ist in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nicht um einen Wahlvorschlag handele. Insoweit ist um Rechtsschutz im Wege der Beschwerde nach § 14 Abs. 4 EuWG bzw. im Wahlprüfungsverfahren (§ 26 EuWG) nachzusuchen.

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