Aktenzeichen 2 BvC 3/10
§ 26 Abs 3 S 2 Alt 2 EuWG
Gründe
1
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt
von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Mai 2005 – 2 BvC 1/05
-, juris). Die Begründung der Beschwerde gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, an der das Bundesverfassungsgericht
auch für die dem § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz entsprechende Regelung in § 48 BVerfGG bereits wiederholt festgehalten
hat (vgl. BVerfGE 1, 430 ; 14, 196 ; 58, 170 ; 79, 47 ).