Familienrecht

Voraussetzungen der Betreuerbestellung in allen Angelegenheiten

Aktenzeichen  16 XVII 1294/18

Datum:
24.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46074
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Passau
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 S. 1
FamFG § 287 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Ist in einem ärztlichen Gutachten festgestellt, dass der Betroffene an einer wahnhaften Störung leidet, rechtfertigt dies die Anordnung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten incl. Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post“. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Betreuung wird angeordnet.
Die Betreuung umfasst folgende Aufgabenkreise: Alle Angelegenheiten incl. Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post
Zur Betreuerin wird bestellt: Frau B… N… geboren am …, – als Berufsbetreuerin -.
Das Gericht wird spätestens bis zum 19.07.2026 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden. Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bestellung der Betreuerin sind gegeben.
Die Betreute ist aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich einer wahnhaften Störung, nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zum genannten Aufgabenkreis gehören.
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus
-dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. med. … vom 10.05.2019,
-dem Bericht der Betreuungsbehörde Betreuungstelie – LRA P… vom 05.06.2019,
-der Stellungnahme des Verfahrenspflegers … St… vom 15.07.2019 und
-dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung der Betreuten am 02.05.2019 verschafft hat.
Bei der Auswahl der Betreuerin ist das Gericht dem bedenkenfreien Vorschlag der Betreuungsbehörde gefolgt.
Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist hat das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen berücksichtigt.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

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