Aktenzeichen M 18 K 15.1806
SGB VIII § 43 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 3
BGB § 1631 Abs. 2
Leitsatz
1. Die Erlaubniserteilung für die Kindertagespflege ist nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde, also des örtlichen Jugendamts, gestellt. Vielmehr handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, auf dessen Erteilung und Aufrechterhaltung ein Rechtsanspruch besteht, wenn und solange die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also insbesondere feststeht, dass die betreffende Person für die Kindertagespflege geeignet ist (BayVGH BeckRS 2015, 41184). (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (BayVGH BeckRS 2015, 41184). (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt, ist die Hürde für den Entzug entsprechend hoch, weil bei Erteilung der Erlaubnis die Eignung ausdrücklich festgestellt wurde. § 43 SGB VIII enthält – anders als § 44 Abs. 3 S. 2 SGB VIII für die Erlaubnis zur Vollzeitpflege – keine ausdrückliche Befugnis für den Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege. Eine Aufhebung ist infolge dessen – sofern ein Widerruf nicht ausdrücklich im Erlaubnisbescheid vorbehalten wurde, § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X – nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X möglich. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 20. April 2015 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 20. April 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Maßnahme kommt § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht.
Der vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid herangezogene § 45 Abs. 1 SGB X ist nicht einschlägig, da der Beklagte erkennbar nicht von einem von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakt, der zurückgenommen werden soll, ausgeht. Mit dem Schriftsatz vom 22. Juni 2015 hat der Beklagte hinsichtlich der Rechtsgrundlage dann auch auf § 48 SGB X abgestellt.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Bei der Erlaubnis zur Kindertagespflege handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (BayVGH v. 16.1.2015 – 12 C 14.2846 – juris, Rn. 13).
Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im vorgenannten Sinn liegt dann vor, wenn sich im Hinblick auf die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände der Sachverhalt ändert. Wesentlich ist die Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen objektiven tatsächlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte; die Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen müssen mit anderen Worten rechtlich zu einer Änderung der Bewertung führen (BayVGH v. 16.1.2015 a.a.O., Rn. 13, m.w.N.).
2. Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf derjenige, der ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson), der Erlaubnis. Die Erlaubniserteilung ist nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde, also des örtlichen Jugendamts, gestellt. Vielmehr handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, auf dessen Erteilung und Aufrechterhaltung ein Rechtsanspruch besteht, wenn und solange die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also insbesondere feststeht, dass die betreffende Person nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Kindertagespflege geeignet ist (BayVGH v. 16.1.2015 a.a.O. Rn. 14).
Geeignet in diesem Sinn sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen, § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII, und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen, § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII. Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII sollen sie zudem über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Tagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (BayVGH v. 16.1.2015 a.a.O., Rn. 15, m.w.N.).
Der Erlaubnistatbestand des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII erwähnt dabei als Voraussetzung für eine Erlaubniserteilung ausdrücklich nur die Kooperationsbereitschaft der Pflegeperson mit den Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen, nicht hingegen mit dem Jugendamt. Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt ist daher – rein rechtlich betrachtet – kein Eignungskriterium im Sinn des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (BayVGH v. 18.10.2012 – 12 B 12.1048 – juris, Rn. 40, m.w.N.).
Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson unter anderem nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinn des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII „auszeichnen“, wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege nicht Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden, die ihrer Entwicklung schaden können (BayVGH v. 16.1.2015 a.a.O., Rn. 16, m.w.N.).
Danach gehören zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson, die diese befähigen, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können, eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein (BayVGH v. 16.1.2015 a.a.O., Rn. 17, m.w.N.).
Diesen Anforderungen muss eine Tagespflegeperson insbesondere auch im Hinblick auf den vom Kindeswohl umfassten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung, § 1631 Abs. 2 BGB, genügen. In Tagespflege aufgenommene Kinder dürfen keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden. Die persönliche Eignung für die Kindertagespflege fehlt, wenn ein festgestellter Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die daraus resultierende Gefährdung abzuwenden (BayVGH v. 16.1.2015, a.a.O., Rn. 18, m.w.N.).
Ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege allerdings einmal erteilt, so ist die Hürde für den Entzug entsprechend hoch, weil bei Erteilung der Erlaubnis die Eignung ausdrücklich festgestellt wurde. § 43 SGB VIII enthält – anders als § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII für die Erlaubnis zur Vollzeitpflege – keine ausdrückliche Befugnis für den Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege. Eine Aufhebung ist infolge dessen – sofern ein Widerruf nicht ausdrücklich im Erlaubnisbescheid vorbehalten wurde, § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X – nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X möglich. Zudem muss der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege im Lichte des damit verbundenen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, stets das letzte Mittel bleiben (BayVGH v. 16.1.2015 a.a.O., Rn. 19, m.w.N.).
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb zunächst zu prüfen, ob nicht andere (etwa Beratungs- und Unterstützungs-) Maßnahmen oder die Erteilung nachträglicher Auflagen analog § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausreichen, um der befürchteten Gefahrenlage wirksam zu begegnen. In jedem Fall muss die Nichteignung positiv feststehen und durch konkret nachweisbare Tatsachen begründet werden. Bloße Zweifel genügen nicht (BayVGH v. 16.1.2015 a.a.O., Rn. 20, m.w.N.).
Hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs bzw. der Aufhebung einer Pflegeerlaubnis ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen; eine evidente Wiederherstellung der Zuverlässigkeit der Pflegeperson während eines laufenden Gerichtsverfahrens ist indes gleichwohl zu beachten; denn eine Erlaubnis, die sogleich wieder zu erteilen wäre, darf entsprechend dem auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchten Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditures est“ nicht entzogen werden (BayVGH v. 16.1.2015 a.a.O., Rn. 21, m.w.N.).
3. Diese strengen Voraussetzungen für die Aufhebung der der Klägerin erteilten Tagespflegeerlaubnis liegen nicht vor.
Nach dem Ergebnis der Beweiserhebung liegen keine konkreten Tatsachen vor, die positiv zur Feststellung der Nichteignung der Klägerin zur Tagespflege führen.
3.1 Insbesondere konnte eine Kindesmisshandlung des Kindes L.W. durch die Klägerin – ein solches Verhalten würde schon für sich genommen die fehlende Eignung belegen – durch die Einvernahme der sachverständigen Zeugen Dr. … und Dr. … nicht verifiziert werden.
Der sachverständige Zeuge Dr. … hat insoweit ausgeführt, eine Misshandlung des Kindes sei eine Vermutung, für die er aber keine Beweise habe. Der sachverständige Zeuge konnte also schon das Vorliegen einer Kindesmisshandlung nicht mit Sicherheit bestätigen, wenn auch für ihn eine solche aus dem Verlauf der festgestellten Verhaltensauffälligkeiten als plausibel erschien. Der Aussage des sachverständigen Zeugen kann also schon nicht mit der notwendigen Sicherheit entnommen werden, dass eine Kindesmisshandlung tatsächlich stattgefunden hat. Damit kommt es hinsichtlich dieser Aussage nicht mehr auf die Frage an, wie zu bewerten ist, dass die einzige Erkenntnis des sachverständigen Zeugen zu der Person, die misshandelt haben soll, eine entsprechende Mitteilung der Mutter des Kindes ist.
Die sachverständige Zeugin Dr. … hatte nach ihrer Aussage nur kleinere anamnestische Hinweise und Hinweise in der Spielsituation festgestellt, die auf eine mögliche Traumatisierung des Kindes hindeuteten. Hinsichtlich der Ursache konnte die sachverständige Zeugin dabei nur angeben, dass diese möglicherweise außerhalb des Elternhauses liegen könnte, wobei dies allerdings sehr vage sei. Auf Nachfrage nach möglichen anderen Ursachen für die Auffälligkeiten erklärte die sachverständige Zeugin, dies sei Spekulation. Auch diese Sachverständigenzeugenaussage ermöglicht damit schon nicht die Feststellung, dass definitiv ein Kindesmissbrauch stattgefunden hat.
3.2 Auch im Übrigen hat die Beweisaufnahme keine Umstände ergeben, die zu einer positiven Feststellung der Nichteignung der Klägerin für die Kindertagespflege führen würden.
Bei dieser Beurteilung ist zunächst auf die Aussagen der sechs als Zeugen einvernommenen Behördenmitarbeiter abzustellen. Alle diese Zeugen haben ihre Aussagen in sachlicher Form und ohne jeden Ansatz von Belastungseifer gegenüber der Klägerin vorgebracht. Auch die Aussagen der Zeuginnen … und …, deren Kinder jeweils bei der Klägerin in Tagespflege sind, waren sachlich gehalten, so dass gegen eine Verwertung dieser Aussagen nichts spricht. Gegenüber diesen beiden Aussagen brachte die Aussage der Zeugin P. keinen weitergehenden Erkenntnisgewinn, so dass es im Hinblick auf diese Aussage nicht darauf ankommt, dass die Zeugin die beste Freundin der Klägerin ist.
Als kritisch für die Klägerin erweist sich insbesondere die Feststellung beim Hausbesuch am 31. Juli 2015, wo festgestellt werden konnte, dass das an diesem Tag einzige Tagespflegekind zeitweilig unbeaufsichtigt war. Die Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass dies für maximal 3 Minuten so gewesen sei, deckt sich dabei nicht mit dem von der Zeugin … diesbezüglich gefertigten Aktenvermerk. Das Kind war aber immerhin, wie auch der Zeuge … ausgesagt hat, in einem Kindersitz festgeschnallt, der sich wiederum in einem Gitterbett befand. Das Kind war also in der Zeit, in der es unbeaufsichtigt war, jedenfalls gesichert. Im Übrigen wurde nur bei diesem Anlass festgestellt, dass die Klägerin ein Kind zeitweise unbeaufsichtigt gelassen hat. Aufgrund der beiden letztgenannten Umstände können nach Auffassung der Kammer die Bedenken, die sich aus dem Umstand ergeben, dass ein Kind in der Tagespflege bei der Klägerin zeitweise unbeaufsichtigt war, noch einmal zurückgestellt werden.
Soweit verschiedene Jugendamtsmitarbeiter als Zeugen ausgesagt haben, das Spielzimmer sei relativ zugestellt gewesen, handelt es sich um einen schon kaum zu objektivierenden Umstand. Dies zeigt sich auch aus der Aussage der Zeugin …, nach ihrer Einschätzung sei genügend Platz zum Spielen vorhanden gewesen. Auch die Zeugin …, deren Sohn seit immerhin fast 1,5 Jahren in Tagespflege bei der Klägerin ist, hat insoweit keinerlei Bedenken vorgebracht. Schließlich hat auch die Zeugin … ausgesagt, dass im Kinderzimmer zwischenzeitlich ein Regal entfernt worden ist. Der von der Zeugin über den Hausbesuch am 27. Januar 2016 gefertigte Aktenvermerk führt insoweit aus, das Kinderzimmer sei deutlich entrümpelt worden. Im zu berücksichtigenden aktuellen Zustand wird das Kinderzimmer damit offensichtlich auch seitens des Beklagten in seiner Ausgestaltung nicht mehr beanstandet, so dass es nicht mehr auf die Frage ankommt, inwieweit aus dem früheren Zustand objektivierbare Erkenntnisse hergeleitet werden können.
Hinsichtlich der Küche hat zwar der Zeuge … angegeben, diese sei aus Sicht der Lebensmittelüberwachung für eine Kleinkinderverpflegung nicht geeignet gewesen, da die Arbeitsflächen zugestellt gewesen seien und daher nur eine erschwerte Reinigung möglich gewesen sei. Allerdings hat der Zeuge weiter angegeben, bei seinem zweiten Hausbesuch seien die Arbeitsflächen nicht mehr zugestellt gewesen. Die Zeuginnen … und … hatten – einerseits zwar aus Laiensicht, andererseits aber aus Elternsicht – Beschwerden hinsichtlich der Hygieneumstände in der Küche nichts vorzubringen. Die vom Zeugen … beim Hausbesuch am 27. Januar 2016 von der Küche gefertigten Fotografien zeigen zwar, dass hier Arbeitsflächen teilweise mit Gebrauchsgegenständen u.a. zugestellt sind. Hygienische Zustände, die eine Kindeswohlgefährdung indizieren würden, können jedoch nach Auffassung der Kammer daraus jedoch nicht entnommen werden.
Bedenklich ist auch, dass bei jedenfalls zwei Hausbesuchen in der Küche offen herumliegende Medikamente festgestellt werden konnten. Zumindest wurde aber nicht festgestellt, dass diese Medikamente im Zugriffsbereich der Kinder lagen. Medikamente dürfen aber auch nicht in den Bereichen liegen, in denen Kindernahrung zubereitet wird.
Soweit der Zeuge … angegeben hat, bei einem seiner Hausbesuche seien die Kinder extrem ruhig und regungslos gewesen bzw. die Zeugin … angegeben hat, die Kinder hätten immer relativ steif gewirkt und sich nicht geregt bzw. soweit der Zeuge … angegeben hat, bei einem Hausbesuch hätten sich zwei Kinder nicht gerührt, kann nicht festgestellt werden, welche Ursache diese Verhaltensweisen gehabt haben. Nicht auszuschließen ist nach Auffassung des Gerichts insoweit, dass die Sondersituation eines unangemeldeten Hausbesuchs durch für die Kinder fremde Personen Auswirkungen auf das kindliche Verhalten haben kann.
Zusammenfassend ist nach alledem festzustellen, dass es durchaus Kritikpunkte an der von der Klägerin durchgeführten Tagespflege gibt. Hier sind insbesondere der Umstand zu nennen, dass bei einem Hausbesuch festgestellt werden konnte, dass ein Kind zeitweise unbeaufsichtigt war, aber auch das Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem unangemeldeten Hausbesuch am 14. Oktober 2013, als sie gegenüber den Jugendamtsmitarbeitern wahrheits-widrig mitgeteilt hatte, an diesem Tag keine Kinder zu betreuen. Soweit seitens des Beklagten die Situation im Kinderzimmer und in der Küche bemängelt wurde, ist die Klägerin dem – wie die Zeugenaussagen über den letzten unangemeldeten Hausbesuch belegen – entgegegengekommen. Nach Auffassung des Gerichts kann auch erwartet werden, dass dies zukünftig auch im Hinblick auf offen in der Küche herumliegende Medikamente geschieht. Die genannten Einzelaspekte begründen auch in ihrer Zusammenschau aber nicht die positive Feststellung der Nichteignung der Klägerin zur Kindertagespflege.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.