Aktenzeichen 8 C 15.2755
Leitsatz
Tenor
I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung eines Beschlusses, mit dem der Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers abgelehnt wurde.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 30. September 2015 beim Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage gegen eine wasserrechtliche Beseitigungs- und Rückbauanordnung. In der mündlichen Verhandlung am 23. November 2015 lehnte der Einzelrichter den Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Landratsamts über seinen Antrag auf baurechtliche Genehmigung auszusetzen, mit Beschluss ab. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hob der Einzelrichter diesen Beschluss wieder auf, sah von einer förmlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag ab und wies die Klage mit Urteil vom gleichen Tag als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer hat gegen den in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss, mit dem der Aussetzungsantrag abgelehnt worden ist, Beschwerde eingelegt (Az. 8 C 15.2617). Gegen den Beschluss, mit dem dieser Ablehnungsbeschluss wieder aufgehoben worden ist, hat er die hier streitgegenständliche Beschwerde eingelegt. Gegen das im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete Urteil hat der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung beantragt (Az. 8 ZB 16.73).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem der Ablehnungsbeschluss über den Aussetzungsantrag aufgehoben wurde, ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Nachdem der Ablehnungsbeschluss selbst mit der Beschwerde angegriffen werden kann, weil er keine prozessleitende Verfügung im Sinne von § 146 Abs. 2 VwGO darstellt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 10 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 146 Rn. 12, § 94 Rn. 7 m. w. N.), ist auch der hierzu ergangene Aufhebungsbeschluss mit diesem Rechtsmittel anfechtbar.
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil das Verwaltungsgericht mit der Aufhebung des Ablehnungsbeschlusses dem Begehren des Beschwerdeführers (zunächst) entsprochen hat, wenngleich es im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung den Aussetzungsantrag nicht mehr förmlich verbeschieden, die mündliche Verhandlung fortgesetzt und die Klage abgewiesen hat.
Denn die Beschwerde erweist sich im vorliegenden Fall jedenfalls aus sonstigen Gründen als unzulässig. Nachdem das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil über die Hauptsache entschieden hat, liegt ein Fall der sogenannten prozessualen Überholung vor. Für eine zeitlich nach Ergehen des Urteils zu verfügende Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO bleibt damit kein Raum. Eine sachliche Nachprüfung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses erwiese sich als zwecklos, so dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für eine Beschwerdeentscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (BayVGH, B. v. 8.8.2011 – 8 C 11.1451 – juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Münster, B. v. 13.12.1972 – IV B 443/72 – DÖV 1973, 278/279; Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 94 Rn. 56; vgl. auch Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 252 Rn. 1 m. w. N.). Der Beschwerdeführer ist damit auch nicht rechtsschutzlos gestellt, weil er die Möglichkeit hat, die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Ablehnungsbeschlusses im Rahmen des gegen die Endentscheidung eingelegten Rechtsmittels überprüfen zu lassen.
Für das Beschwerdeverfahren trägt der Beschwerdeführer nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kostenlast (vgl. zur Erforderlichkeit einer Kostenentscheidung BayVGH, B. v. 8.8.2011 – 8 C 11.1451 – juris Rn. 6 m. w. N.).
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).