Familienrecht

Wiederholende Untätigkeitsklage

Aktenzeichen  L 11 AS 84/17 B PKH

Datum:
21.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 73a Abs. 1, § 94
ZPO ZPO § 114

 

Leitsatz

Kein zweites Verfahren, wenn bereits gegebene Rechtshängigkeit über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten.

Verfahrensgang

S 15 AS 328/16 2017-01-11 Bes SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.01.2017 – S 15 AS 328/16 – wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Streitig ist im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Versagung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.11.2015/01.12.2015.
Mit Bescheid vom 18.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2016 versagte der Beklagte das seiner Auffassung nach ab 01.11.2015 begehrte Alg II mangels Mitwirkung des Klägers.
Bereits am 16.02.2016 hat der Kläger Untätigkeitsklage und Schadensersatz wegen ausbleibender Entscheidung des Beklagten zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben (S 15 AS 56/16).
Am 12.07.2016 hat er nach Auffassung des SG erneut Untätigkeitsklage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Mit Beschluss vom 11.01.2017 hat das SG die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Es sei bereits eine Untätigkeitsklage rechtshängig.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist nicht begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 – B 13 RJ 83/97 R (Rn.26) – SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 73a Rn.7ff.). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 – 1 BvR 1523/92 – NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 (Rn. 29) – BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens PKH vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 – 1 BvR 1807/07 – NJW 2008, 1060ff).
Vorliegend fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht, wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger am 12.07.2016 tatsächlich eine erneute Untätigkeitsklage erhoben hat. Eine erneute Untätigkeitsklage wegen Nichtverbescheidung des nach Auffassung des Beklagten für die Zeit ab 01.11.2015 gestellten Weiterbewilligungsantrages ist nicht zulässig (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 94 Rn. 7).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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