Familienrecht

Witwerrente

Aktenzeichen  S 6 R 794/17

Datum:
27.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 55393
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 303 S. 1
SGG § 193

 

Leitsatz

Tenor

I. Unter Abänderung des Bescheides vom 24. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2017 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Witwerrente aus der Versicherung seiner am xx. Februar 2017 verstorbenen Ehefrau zu zahlen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

Die Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Witwerrente. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er ist daher abzuändern und die Beklagte ist zur Zahlung von Witwerrente aus der Versicherung der am 12. Februar 2017 verstorbenen Ehefrau des Klägers zu verpflichten.
1. Haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts – wie vorliegend – abgegeben, besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat, § 303 Satz 1 SGB VI.
2. Vorliegend ist streitig, ob die verstorbene Ehefrau des Klägers den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat. Das wäre der Fall, wenn auch die Aufwendungen, die im Rahmen eines Aufenthaltes in einem Pflegeheim anfallen, zum Familienunterhalt zählen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 16.03.2006 – B 4 RA 15/05 R, zitiert nach juris), der sich die Kammer anschließt, gehören die gesamten Aufwendungen einer pflegebedürftigen Versicherten, die im Rahmen eines Aufenthalts in einem Pflegeheim anfallen, als besonderer persönlicher Bedarf zum Familienunterhalt. Die monatlichen Zahlungen der Pflegeversicherung an die Pflegebedürftige sind deren Unterhaltsbeitrag, wenn sie zur Erfüllung zivilrechtlicher Zahlungsansprüche der stationären Pflegeeinrichtung gegen die Pflegebedürftige verwendet werden. Es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die hiesige Konstellation ist identisch mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Juni 2013 – L 14 R 805/12 – zugrunde lag. Auf die eingelegte Revision des Klägers hat die Beklagte den dortigen Klageanspruch anerkannt. Da es für das dort abgegebene Anerkenntnis sicher gute Gründe gab, besteht kein Anlass, an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, mit der sich die Beklagte anscheinend abgefunden hat, zu zweifeln.
3. Daher liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwerrente nach § 303 Satz 1 SGB VI vor. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2017 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er ist daher abzuändern und die Beklagte ist zu verurteilen, dem Kläger Witwerrente aus der Versicherung seiner am 12. Februar 2017 verstorbenen Ehefrau zu zahlen.
Die Klage hat somit Erfolg.
4. Die Entscheidung beruht auf § 193 SGG und ist getragen von der Erwägung, dass die Klage Erfolg hat.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen