Aktenzeichen L 8 SO 8/13
SGG § 130
Leitsatz
1. Einkommen und Vermögen einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sind nach § 43 Abs. 1 SGB XII auch für Zeiträume vor dem 01.01.2011 zu berücksichtigen. (Rn. 45)
2. Die für die eheähnliche Gemeinschaft entwickelten Grundsätze sind ohne Abweichungen auf die lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft übertragbar. (Rn. 50)
Verfahrensgang
S 48 SO 609/11 2012-12-11 Urt SGMUENCHEN SG München
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2012 teilweise aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum Februar 2017 Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII in Höhe von 67,71 Euro zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
A.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere nach §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Streitgegenstand sind Leistungen der Grundsicherung im Alter, die das SG ab 01.11.2009 zugesprochen hat. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 21/08 R, Rn. 9) führen zwischenzeitlich ergangene neue Bescheide für den von ihnen betroffenen Zeitraum zu einer Erledigung eines früheren Ablehnungsbescheides nach § 39 Abs. 2 SGB X (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. August 2013 – L 8 SO 157/10). Der Antragsteller hat zwar am 01.06.2017 einen neuen Leistungsantrag gestellt, dieser ist jedoch bislang nicht verbeschieden worden. Daher ist der Zeitraum vom 01.11.2009 bis zur Entscheidung in der mündlichen Verhandlung steitig. Damit sind laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Dass das SG die zugesprochenen Leistungen nicht beziffert hat, spielt in diesem Zusammenhang noch keine Rolle.
Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 2 SGG).
B.
Die Berufung der Beklagten ist auch größtenteils begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben und eine Einstandsgemeinschaft verneint. Eine solche besteht zwischen dem Kläger und dem Zeugen, so dass dessen Einkommen und Vermögen auf den Bedarf des Klägers anzurechnen ist. Unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Zeugen ergibt sich nur für den Monat Februar 2017 ein geringfügiger Hilfebedarf des Klägers. Der Bescheid des Klägers hatte daher zum größten Teil Bestand.
I.
Streitgegenstand ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis zur mündlichen Verhandlung am 20.06.2017. Diesen Anspruch macht der Kläger zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG geltend (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 78/08 R, RNr. 17).
Mit dem Zwischenurteil des Senats vom 22.09.2015 gem. § 130 Abs. 2 SGG wurde nicht über den Anspruch dem Grunde nach entschieden, sondern über die entscheidungserhebliche Sachfrage, ob eine Einstandsgemeinschaft nach § 43 Abs. 1 SGB XII besteht. Dieses Zwischenurteil war nicht gesondert anfechtbar, es entfaltet Bindungswirkung nur innerhalb der Instanz (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl., § 130 Rn. 11). Es geht damit im Endurteil auf, mit dem über den gesamten Rechtstreit entschieden wird.
II.
Die Beklagte hat überwiegend zu Recht mit Bescheid vom 05.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 06.10.2011 eine Leistungsbewilligung abgelehnt.
1. Die Leistungsablehnung war statthaft.
Über eine Leistungsablehnung begründet mit fehlender Hilfebedürftigkeit kann der Sozialhilfeträger erst nach Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten entscheiden. Eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Hilfesuchenden ist zuvor nicht statthaft (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 78/08 R, Rn. 17). Eine Auskunftspflicht besteht auch für den Partner einer lebensparterschaftsähnlichen Beziehung im Rahmen eines Anspruchsbegehrens nach dem vierten Kapitel des SGB XII gem. § 117 Abs. 1 S. 3 SGB XII (LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2013, L 9 SO 13/13 B ER).
Die Beklagte hat bei Erlass des Ablehnungsbescheides am 05.03.2010 keine ausreichenden Ermittlungsanstrengungen unternommen, um vom Zeugen die erforderlichen Auskünfte über sein Einkommen und Vermögen zu erhalten. Insbesondere wurde der Zeuge nicht unter Androhung einer Geldbuße (§ 117 Abs. 6 SGB XII) aufgefordert, die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde dieser Verfahrensfehler jedoch geheilt, als die Beklagte durch eigene Ermittlungen das Einkommen des Zeugen in Form von Arbeitslosengeld ermittelt und nach einer Bedarfsberechnung die Hilfebedürftigkeit des Klägers wegen übersteigenden Einkommens abgelehnt hat.
2. Der Kläger hat bis auf den Monat Februar 2017 im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen des SGB XII.
Rechtsgrundlage hierfür stellt § 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII dar. Danach ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.
Der 1938 geborene Kläger erfüllt alleine betrachtet dem Grunde nach die Leistungsvoraussetzungen dieser Vorschrift: Er hatte bei Antragstellung im November 2009 die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII von 65 Jahren erreicht und kann seinen Lebensunterhalt nicht durch sein Einkommen und Vermögen bestreiten.
Die Hilfebedürftigkeit verlangt aber auch die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen einer Einstandsgemeinschaft. Nach § 43 Abs. 1 SGB XII sind Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, zu berücksichtigen. Der Senat verkennt nicht, dass das Wort „lebenspartnerschaftsähnlichen“ erst mit Wirkung zum 01.01.2011 – nach Antragstellung vom 05.11.2009 – in das Gesetz eingefügt wurde (Gesetz vom 24.03.2011, BGBl. I S. 453). In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404, Seite 128) heißt es hierzu: „Die Neufassung von § 43 Absatz 1 stellt eine redaktionelle Überarbeitung dar. Berücksichtigt wird dabei die bei der Anpassung des SGB XII an das Lebenspartnerschaftsgesetz unterbliebene Einbeziehung der „lebenspartnerschaftsähnlichen“ Gemeinschaft. … “. Dies bedeutet jedoch keine Änderung der Rechtslage. Bis 31.12.2010 enthielt § 43 Abs. 1 SGB XII zwar nicht den Begriff „lebenspartnerschaftsähnlich“ er verwies jedoch auf §§ 19 und 20 Satz 1 SGB XII. § 20 Abs. 1 SGB XII lautete schon seit 01.08.2006: „Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.“.
a. Dem Kläger sind Einkommen und Vermögen des Zeugen zuzurechnen, weil, wie mit Zwischenurteil vom 22.09.2015 festgestellt, zwischen beiden eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft besteht.
Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ist bereits zu den Vorläuferregelungen des § 20 SGB XII durch das Bundesverfassungsgericht konkretisiert worden. Die vom BVerfG zum Arbeitslosenhilferecht vorgenommene Konkretisierung beansprucht auch für die Regelung im Sozialhilferecht Geltung, weil die Zielrichtungen der Regelungen übereinstimmen. Das BVerfG hatte § 137 Abs. 2a AFG nur mit der Maßgabe für mit Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar gehalten, dass der Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft verstanden wird. Erfasst werden danach neben der jedenfalls erforderlichen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft nur Gemeinschaften, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, 1 BvL 8/87). Nach der Entscheidung des BVerfG ist eine Vergleichbarkeit mit nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nur gegeben, wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen (Voelzke, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 20 Rn. 19 m.w.N.).
Aufbauend auf den in der Entscheidung des BVerfG niedergelegten Grundlagen hat das BSG den Begriff der Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft mit dem Urteil vom 23.08.2012 (B 4 AS 34/12 R) näher ausdifferenziert. Die Grundsätze der zum SGB II ergangenen Entscheidung sind – soweit sie sich nicht auf die im Sozialhilferecht nicht anzuwendende Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II beziehen – auf die Rechtslage nach dem SGB XII zu übertragen (Voelzke, a.a.O., Rn. 20).
Danach liegt eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nur vor, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Es muss sich um Partner handeln, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzung) und zwar so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung).
Diese für die eheähnliche Gemeinschaft entwickelten Grundsätze, sind ohne Abweichungen auf die lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft übertragbar. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb und in welcher Weise eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft anderen Kriterien unterliegen sollte wie eine gemischtgeschlechtliche Partnerschaft.
aa. Der Kläger und der Zeuge sind Partner. Von einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen (BSG, a.a.O., Rn. 20). Es muss sich zudem um eine auf Dauer angelegte Bindung handeln (Voelzke, a.a.O., Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Für die Ausschließlichkeit der Beziehung spricht, dass weder der Kläger noch der Zeuge angegeben haben, seit 1975 eine andere Beziehung von vergleichbarer Intensität und Dauer geführt zu haben. Beide sehen sich gegenseitig als wichtigste und am nächsten stehende Bezugsperson an. Der Kläger hat selbst erklärt, er habe in A-Stadt keine Freunde, obwohl er seit 1985 in A-Stadt wohnt. Der Zeuge sei der Einzige, der sich um ihn kümmere. Der Zeuge hat erklärt, am längsten sei er mit dem Kläger befreundet. Beide würden für das Alter auf gegenseitigen Beistand hoffen. Die seit 1975 bestehende Verbindung ist daher auf Dauer angelegt.
Die rechtliche Möglichkeit der Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG besteht seit Inkrafttreten des LPartG am 01.08.2001 (BGBl. I, 266). Nicht erforderlich für die Annahme einer Partnerschaft ist die Feststellung geschlechtlicher Beziehungen (Voelzke, a.a.O., Rn. 39). Damit waren auch Feststellungen zur sexuellen Orientierung entbehrlich. Das Fehlen einer sexuellen Beziehung, wie vom Kläger und dem Zeugen bekundet, ist ohne Bedeutung. Insofern teilt der Senat nicht die Ansicht des SG, das sich zu keinen weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen veranlasst fühlte.
Die Maßgeblichkeit der Beziehung zeigt sich besonders darin, dass sich beide einander als Begünstigte von Sterbegeldversicherungen eingesetzt haben und der Zeuge und der Kläger über eine gemeinsame Unfallversicherung verfügen, mit der sie sich im Todesfall gegenseitig absichern.
bb. Auch eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor. Eine Wohngemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen besteht, dies wird auch nicht bestritten.
Ebenso besteht eine Wirtschaftsgemeinschaft. Das wesentliche Vergleichselement zwischen Ehe bzw. Lebenspartnerschaft und eheähnlicher Gemeinschaft bzw. lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft bildet das „Wirtschaften aus einem Topf“. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der gemeinsame Einkauf bestimmter gemeinsam genutzter Artikel des täglichen Lebens (Nahrungsmittel, Reinigungs- und Sanitärartikel) genügt allein nicht, weil eine derartige Deckung von Grundbedürfnissen auch in reinen Wohngemeinschaften durchaus üblich ist (Voelzke, a.a.O., Rn. 28).
Die Merkmale einer Wirtschaftsgemeinschaft sind vielmehr erst zu bejahen, wenn die Haushaltsführung und das Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, wobei es nicht zwingend auf gleichwertige Beiträge ankommt. Vielmehr genügt eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Beiträge zum Wohl des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligung an der Haushaltsführung einerseits von der wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner und andererseits von den individuellen Absprachen abhängig ist (Voelzke, a.a.O., Rn. 29).
Eine Wirtschaftsgemeinschaft in diesem Sinne liegt vor. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger und der Zeuge die notwendigen Entscheidungen über die Haushaltsführung und die hierfür zu tragenden Kosten gemeinsam treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischen beiden Personen ein erheblicher Unterschied in der finanziellen Leistungsfähigkeit besteht. Es spricht daher maßgeblich für ein gemeinsames Wirtschaften, dass der Zeuge die gesamte Miete trägt, damit der gemeinsame Haushalt in der jetzigen Form fortbestehen kann. Auch trägt der Zeuge alleine die Kosten für die gemeinsame Unfallversicherung und die gemeinsame Haftpflicht-, Glas- und Hausratsversicherung. Auch bestehen nach Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung keine „Spielregeln, was die materiellen Dinge betrifft“ und es wird keine Rechenschaft über materielle Dinge gegeben. Aus dieser Formulierung kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Lebenshaltungskosten gemeinschaftlich bestritten werden, je nach finanzieller Leistungsfähigkeit. Gerade die geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers deutet auf gemeinsames Wirtschaften hin, da sonst die wirtschaftliche Existenz des Klägers gefährdet wäre. Insbesondere gilt dies auch für die unentgeltliche Wohnungsüberlassung. Der Kläger wäre selbst nicht imstande, sich eine solch teure Wohnung zu leisten. Hier besteht eine Übereinkunft, die – ebenso wie die vorgebrachte Darlehensvereinbarung – auf Absprachen i. S. eines gemeinsamen Wirtschaftens beruht.
dd. Auch der erforderliche Einstehens- und Verantwortungswille als subjektives Element liegt vor.
Zusätzlich zu den objektiven Merkmalen der eheähnlichen Partnerschaft ist ein subjektives Element erforderlich, um diese Partnerschaft von der reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft abzugrenzen. Die subjektive Seite der eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ist erfüllt, wenn die Partner den gemeinsamen Willen haben, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen. Es muss eine enge personale Bindung dergestalt bestehen, dass ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Die Partner müssen in einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft dergestalt leben, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (Voelzke, a.a.O., Rn. 30). Diese innere subjektive Seite ist regelmäßig nur anhand von Indizien (Hilfstatsachen) festzustellen. Durch die Auswertung objektiv vorliegender Tatsachen ist zu ermitteln, ob der Schluss auf eine innere Bindung im Sinne einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft gerechtfertigt sind. Der Katalog der heranzuziehenden Indizien ist nicht abschließend. Vielmehr sind zu einer abschließenden Beurteilung alle Umstände des Einzelfalles in ihrer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Dauer des Zusammenlebens wird in der Rechtsprechung und Literatur eine herausgehobene Bedeutung zuerkannt (LSG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2007, L 5 B 21/07 ER AS, Grube in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 5. Aufl., § 20 Rn. 13).
Vom Vorliegen des gegenseitigen Verantwortungs- und Einstandswillen ist der Senat auf Grund folgender objektiver Hilfstatsachen überzeugt: Der Kläger und der Zeuge leben seit 1975 zusammen und sind zweimal zusammen umgezogen, darunter einmal von K-Stadt nach A-Stadt. Sie haben sich gegenseitig in Sterbegeldversicherungen und in der gemeinsamen Unfallversicherung eingesetzt. Der Zeuge unterstützt den Kläger in Sozialhilfe-Angelegenheiten (lt. Bescheid vom 05.03.2010 haben beide gemeinsam vorgesprochen), auch die erneute Antragstellung am 01.06.2017 erfolgte durch den Zeugen. Der Zeuge hat folgendes im Termin vor dem SG ausgesagt: „Es ist zeitgemäß und für uns wünschenswert, im Alter nicht allein zu wohnen. Auf diese Weise hoffen wir, länger selbstbestimmt leben zu können.“ Auffallend ist hier zunächst die Wir-Form. Inhaltlich ist diese Aussage so zu verstehen, dass beide einander bei altersbedingt zunehmenden Gesundheitsstörungen (die zu den „Not- und Wechselfällen des Lebens“ zählen) nach besten Kräften unterstützen (also „füreinander einstehen“) wollen. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gab der Zeuge an, dass beide für das Alter auf gegenseitigen Beistand hoffen würden. Der Zeuge ist bereit, dem Kläger finanzielle Hilfe zu gewähren (Aussage im Erörterungstermin beim LSG am 18.09.2014: Er helfe, solange er helfen könne). Dass die Hilfe darlehensweise gewährt wird, spricht nicht gegen den Einstandswillen, zumal eine Rückzahlung – wie die Beteiligten wissen – praktisch nur möglich ist, wenn der Kläger im vorliegenden Verfahren obsiegt. Tatsächlich wird die Unterstützung nach Angaben der Beteiligten seit November 2009 (Antragstellung) in Höhe von monatlich ca. 600,- Euro gewährt und beläuft sich dementsprechend mittlerweile auf ca. 55.200.- Euro. Je größer dieser Umfang im Verhältnis zum Einkommen und Vermögen des Zeugen erscheint, desto deutlicher wird, dass dieser tatsächlich bereit ist, eigene Bedürfnisse zu Gunsten des Klägers zurückzustellen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger gegenüber dem SG mit Schriftsatz vom 19.09.2012 (mit Anlagen) dargestellt hat, dass der Zeuge durch die Situation finanziell stark belastet sei. So hat der Kläger ausgeführt, der Zeuge habe einen Minijob angenommen und sein Fahrzeug aufgegeben, um Kosten zu sparen. Nur auf Grund dieser Umstände habe er die Miete allein tragen können. Die spätere Einlassung (Schriftsatz vom 06.05.2013 gegenüber dem LSG), der Zeuge habe den Minijob nicht angenommen, um den Kläger zu unterstützen, sondern aus „anderen Gründen“, ist demgegenüber wenig substantiiert. Außerdem relativiert der Kläger seine Aussage umgehend selbst, indem er ausführt, der Zeuge habe nur deshalb so gehandelt, um den Kläger so lange zu unterstützen, bis dieser Leistungen erhalte. Dabei verkennt er, dass auch eine derart motivierte Unterstützung durch Darlehen für die Bereitschaft spricht, füreinander einzustehen. Die – aus Sicht des Klägers rechtswidrige – Verweigerung von Sozialhilfeleistungen zählt zu den „Not- und Wechselfällen des Lebens“, in denen sich die lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft für den Kläger bewährt.
Zwar ist es unzulässig, die Hilfebedürftigkeit abzulehnen, wenn Leistungen eines Sozialleistungsträgers zu Unrecht abgelehnt werden und ein Dritter deshalb notfallmäßig Unterstützung leistet. Es ist jedoch möglich und zulässig, das Verhalten dieses Dritten wertend bei der Frage des Vorliegens eines Verantwortungs- und Einstandswillens zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Zeitdauer des anhängigen Klageverfahrens.
Da somit von einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Zeugen und dem Kläger auszugehen ist, sind nach § 43 Abs. 1 SGB XII zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit des Klägers auch Einkommen, Vermögen und Bedarf des Zeugen zu berücksichtigen.
b. Unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Zeugen besteht jedoch – bis auf den Monat Februar 2017 – kein Bedarf an Leistungen nach dem vierten Kapitel des SGB XII, so dass der Kläger nicht hilfebedürftig ist. Im Zeitraum bis März 2016 lag bereits Vermögen des Zeugen vor, das kontinuierlich während dieses Zeitraums über der jeweils maßgeblichen Vermögensfreigrenze lag und mit dem der Bedarf des Klägers nach § 42 SGB XII gedeckt werden konnte, so dass bereits aus diesem Grund ein Anspruch nicht gegeben war. Ab April 2016 konnte der Bedarf des Klägers mit dem Einkommen des Zeugen gedeckt werden.
Der Bedarf des Klägers setzt sich zusammen aus dem Regelsatz nach §§ 42 Nr. 1 i. V. m. 27, 28 SGB XII sowie der Anlage zu § 28 SGB XII in der jeweiligen Fassung zuzüglich des Zuschlags der Beklagten nach § 28 Abs. 3 SGB XII, den Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach §§ 42 Nr. 4 i. V. m. 35 SGB XII, hier die hälftigen tatsächlichen Mietkosten und den Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung nach §§ 42 Nr. 2 i. V. m. 32 SGB XII.
Exemplarisch wird der Bedarf für den Zeitpunkt der Antragstellung berechnet:
Der Kläger selber konnte im streitigen Zeitraum diesen Bedarf nicht durch sein einsetzbares Einkommen und Vermögen decken. An Vermögenswerten hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.11.2009 nach seinen Angaben 1.760.- Euro. Einkommen erzielte er lediglich in Form der Altersrente, bei Antragstellung i. H. v. 221,58 Euro.
aa. Dem ungedeckten Bedarf des Klägers stand jedoch im Zeitraum ab Antragstellung am 05.11.2009 bis März 2016 nach § 43 Abs. 1 S. 1 SGB XII einzusetzendes, verwertbares Vermögen des Zeugen in Form eines Guthabens bei seinem Bankinstitut gegenüber. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Ausnahmetatbestände nach § 90 Abs. 2 SGB XII sind nicht ersichtlich, insbesondere handelt es sich bei dem Vermögenswert nicht um einen kleineren Geldwert nach § 90 Nr. 9 SGB XII (sog Schonvermögen). Dieser Wert wird durch die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII konkretisiert. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a der Verordnung in der Fassung gültig bis 31.03.2017 lag das Schonvermögen bei einem Hilfesuchenden, der wie der Kläger das 60. Lebensjahr vollendet hat, bei 2.600.- Euro, zzgl. 614.- Euro für den Zeugen als lebenspartnerschaftsähnlichen Partner gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Verordnung, insges. somit 3.214.- Euro.
Berücksichtigt werden muss jedoch, dass im Zeitraum 01.11.2009 bis 28.02.2010 eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft bestand, da der am 18.02.1945 geborene Zeuge aufgrund Erreichen der Altersgrenze erst ab 01.03.2010 dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem SGB XII war und zuvor eine Anspruchsberechtigung nach dem SGB II bestand. Daher ist für den Zeugen für diesen Zeitraum unter Annahme eines Härtefalles nach § 90 Abs. 2 SGB XII das nach § 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB II zu berechnende Schonvermögen zu Grunde zu legen, somit 9.750 Euro, insges. somit 12.350 Euro (BSG, Urteil vom 20. September 2012, B 8 SO 13/11 R).
Ab dem 01.04.2017 lag das Schonvermögen für den Kläger und den Zeugen bei je 5.000.- Euro, insges. somit 10.000.- Euro nach § 1 S. 1 Nr. 1 der Verordnung in der aktuellen Fassung vom 22.03.2017.
Das Schonvermögen gestaltet sich für den Kläger und den Zeugen zusammen daher wie folgt:
„01.11.2009 bis 28.02.2010 12.350.- Euro
01.03.2010 bis 31.03.2017 3.250.- Euro
01.04.2017 bis 31.05.2017 10.000.- Euro“
Der Zeuge verfügt über ein Cashkonto bei der Stadtsparkasse A-Stadt, sowie zwei Girokonten, ebenfalls bei der Stadtsparkasse. Das Cashkonto wies am 30.10.2009, somit kurz vor Antragstellung des Klägers, einen Kontostand von 31.126,44 Euro aus, der insbes. aus einer Abfindungszahlung des letzten Arbeitgebers des Zeugen resultiert. Dieser Kontostand verringerte sich sukzessive im streitigen Zeitraum bis zu einen Kontostand von 12.770,17 Euro am 29.04.2017. Das Girokonto mit der Nr. … wies am 30.10.2009 einen negativen Saldo von 1.170,34 Euro aus, dieser erhöhte sich und lag im streitigen Zeitraum zwischen ca. -6.000.- Euro bis ca. -1.000.- Euro. Das andere Girokonto mit der Nr. … wies im streitigen Zeitraum Salden von ca. 1.000.- Euro bis – ca. 600.-Euro aus. Insgesamt ergibt sich nach einer umfassenden Prüfung der vorgelegten Kontoauszüge, dass sich das Vermögen des Zeugen sukzessive verringert hat. So hat sich das Vermögen auf dem Cashkonto sukzessive verringert, der Negativsaldo auf dem Konto 18116277 lag im Schnitt bei ca. – 10.000 Euro, der Saldo auf dem Konto 18125955 schwankte bei geringen positiven und negativen Salden.
Als Vermögen gilt die Summe aller aktiven Vermögenswerte. Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn die nachfragende Person ihre zur Verfügung stehenden Mittel verbraucht hat. Insbesondere spricht auch die Systematik des § 90 SGB XII gegen ein Verständnis des Vermögens als Differenzbetrag zwischen Aktiva und Passiva. So ist vor allem der Aufzählung einzelner, nicht als Vermögen zu berücksichtigender Vermögensgegenstände in § 90 Abs. 2 SGB XII zu entnehmen, dass alle Vermögensbestandteile einzeln zu betrachten und nicht in einer Gesamtrechnung zu saldieren sind (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 14). Das Cashkonto wies den gesamten streitigen Zeitraum über hohe Positivbestände aus, die für sich betrachtet jeweils ein Vermögen über dem Schonbetrag darstellen würden. Da es sich hier jedoch bei dem Cashkonto um ein reines Tagesgeldkonto handelt, von dem nicht selbst Bargeld abgehoben oder Überweisungen getätigt werden können, sondern allein Umbuchungen auf das Korrespondenzgirokonto erfolgen können, war hier eine Gesamtschau der Kontostände der beiden Girokonten und des Cashkontos des Zeugen vorzunehmen. Im Zeitraum bis 28.01.2010 lag das so ermittelte Vermögen des Zeugen über dem bis dahin maßgeblichen Schonvermögen von 12.350.-Euro. Bis zum März 2016 lag das Vermögen des Zeugen über dem maßgeblichen Schonvermögen von 3.250.-Euro (Positivsaldo am 31.03.2016: 5.461,13 Euro). In diesem Zeitraum bestand daher bereits aufgrund einzusetzenden verwertbaren Vermögens des Zeugen kein Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Ab April 2016 lag jedoch insgesamt ein Vermögen unterhalb dieses Schonvermögens vor (so z. B. am 14.04.2016 Positivsaldo 2.878.-Euro, am 10.08.2016 Positivsaldo 2.437,59 Euro).
bb. Auch für den Zeitraum ab April 2016 besteht jedoch kein Anspruch des Klägers auf Grundsicherung im Alter, da das Einkommen des Klägers und des Zeugen gemeinsam ausreichend ist, um den Bedarf für den Lebensunterhalt des Klägers zu sichern.
Der Kläger hatte im April 2016 einen Bedarf bestehend aus dem Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von 364.-Euro zzgl. 19.-Euro Münchenzuschlag, hälftige tatsächliche Mietkosten in Höhe von 584.-Euro, sowie Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei der DAK i. H. v.41,91 Euro. Das Einkommen des Klägers aus der Rente in Höhe von 243,68 Euro war nicht ausreichend, seinen Bedarf von insgesamt 1.008,91 Euro zu decken. Es bestand daher ein nicht gedeckter Bedarf von 765,23 Euro.
Der Zeuge hatte im April 2016 jedoch Einkünfte bestehend aus der Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 1.081,72 Euro, eine Rente der Pensionsversicherungsanstalt Österreich in Höhe von 178,43 Euro sowie eine Betriebsrente in Höhe von 1.086,85 Euro, insgesamt somit 2.346,40 Euro. Abzüglich des Bedarfs des Zeugen, bestehend aus dem Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von 364.-Euro zuzüglich Münchenzuschlag in Höhe von 19.-Euro, hälftigen tatsächlichen Mietkosten in Höhe von 584.-Euro sowie Beiträgen zur Krankenund Pflegeversicherung in Höhe von 356,04 Euro, insgesamt somit 1.323,04 Euro ergibt sich ein übersteigendes Einkommen von 1.023,36 Euro.
Weiterhin hat der Zeuge im April und im Oktober eines jeden Jahres ein weiteres Einkommen, da in diesen Monaten die österreichische Rente doppelt ausgezahlt wird (vgl. § 105 Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 18/1956 (DFB),NR: GP VII RV 599 AB 613 S. 79. BR: S. 108.) Dieses Einkommen ist gem. § 82 Abs. 4 SGB XII in der maßgeblichen Fassung vom 23.12.2015 in dem Monat anzurechnen, in dem es zufließt, wenn für diesen Monat keine Leistungen gezahlt wurden (was hier gegeben ist).
Vom Einkommen des Klägers und des Zeugen sind nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. Versicherungsbeiträge sind dabei nicht monatlich mit einem Teilbetrag anzurechnen, sondern gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII in dem Monat einkommensmindernd abzusetzen, in dem sie gezahlt werden.
Der Kläger verfügt über eine Pflegerentenversicherung und eine „Trauerfalldirekt-Schutz-Versicherung“. Letztere stellt eine Lebensversicherung dar, da der begünstigte Zeuge im Falle des Todes des Klägers einen Geldbetrag ohne Zweckbindung erhält. Weiterhin verfügt der Kläger über drei weitere Krankenzusatzversicherungen zusätzlich zur Versicherung bei der DAK.
Der Zeuge verfügt über eine Hausratsversicherung, eine Glasversicherung, eine Haftpflichtversicherung (die auch den Kläger versichert), eine Rechtsschutzversicherung, eine Unfallversicherung (die auch den Kläger versichert), eine Lebensversicherung und eine Pflegerentenversicherung.
Diese Beiträge sind nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII dann einkommensmindernd abzusetzen, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Nach der herrschenden Meinung sind Beiträge für solche Versicherungen als angemessen anzusehen, die einer Sicherung entsprechen, die für in bescheidenen Verhältnissen lebende Bürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage üblich ist. Das BSG hat aus Praktikabilitätsgründen eine Üblichkeit angenommen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass mehr als 50% der Haushalte knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze eine entsprechende Versicherung abschließen (Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 13/08 R). Ergänzend erscheint es sinnvoll, zur Ermittlung der Angemessenheit vom Zweck der Vorschrift auszugehen. Die Einnahmen sollen nur um solche Aufwendungen gemindert werden, die unvermeidbar oder notwendig sind oder den Zielen der Sozialhilfe entsprechen (Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 82 SGB XII Rn. 74).
Einkommensmindernd zu berücksichtigen sind danach die Beiträge für die private Haftpflichtversicherung des Klägers und des Zeugen sowie die Hausratsversicherung, nicht jedoch die Beiträge für die Rechtsschutzversicherung des Zeugen (vergleiche BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 13/08 R), die Glasversicherung (Geiger in LPK-SGB XII, § 82 Rn. 82), die zusätzlichen Krankenversicherungen des Klägers, da keine besonderen Gründe für diese Versicherungen vorgetragen oder ersichtlich sind (Schmidt a. a. O., Rn. 80.1) und die Lebensversicherungen des Klägers und des Zeugen (Geiger a. a. O.).
Ebenso nicht zu berücksichtigen ist die Unfallversicherung des Zeugen. Bezüglich dieser Versicherung ist die Rechtslage uneindeutig (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. September 2016 – L 8 SO 295/14). Hier scheint nach den Ausführungen des Senats im oben genannten Urteil die Unfallversicherung in der Höhe nicht angemessen. Denn nach den Empfehlungen für den Abschluss einer Unfallversicherung („Merkblatt Unfallversicherung“ des Bundes der Versicherten e. V.) wird für einen 50 jährigen Berufstätigen das Vierfache des Bruttojahreseinkommens als ausreichend angesehen. Der Kläger und der Zeuge sind bei Vollinvalidität in Höhe von 120.000 Euro versichert. Weiterhin erhalten der Kläger und der Zeuge beim Tod des Anderen eine Todesfallleistung von 10.000 Euro, auch sind weitere Leistungen wie ein Unfall-Krankenhaustagegeld sowie eine Kurkostenbeihilfe versichert. Da der Kläger und der Zeuge kein Erwerbseinkommen erzielen, erscheint diese Unfallversicherung nicht notwendig. Denn eine Unfallversicherung soll insbesondere den Einkommensausfall aufgrund von Invalidität auffangen. Die Rente erhalten der Kläger und der Zeuge jedoch unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit.
Bzgl. der Pflegerentenversicherung ist anzunehmen, dass für Personen, die aufgrund geringer Mittel und Ersparnisse im Pflegefall ohnehin auf Grundsicherungsleistungen angewiesen wären, der Abschluss einer Zusatz-Pflegeversicherung nicht lohnt (Geiger a. a. O.). So liegt der Fall hier bzgl. des Klägers: Der Kläger wäre aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation im Pflegefall wie bereits jetzt ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Zeugen auf Sozialhilfe angewiesen.
Bezüglich des Zeugen erscheint die Pflege-Rentenversicherung jedoch angemessen, da er aufgrund seines Einkommens wohl im Pflegefall keine Sozialhilfe beziehen würde und es daher sinnvoll erscheint, für diese Situation zusätzlich Vorsorge zu betreiben, um im Falle der Pflegebedürftigkeit finanziell einen größeren Handlungsspielraum zu haben.
Einkommensmindernd zu berücksichtigen ist gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII daher nur die Pflege-Rentenversicherung des Zeugen in Höhe von 58,55 Euro.
Insgesamt besteht daher ab April 2016 kein Bedarf des Klägers, da das den Bedarf des Zeugen übersteigende Einkommen des Zeugen (1.023,36 Euro abzügl. 58,55 Euro: 964,81 Euro ausreichend ist, den nicht durch das Einkommen des Klägers abgedeckten Bedarf (765,23 Euro) zu decken (übersteigendes Einkommen: 199.58 Euro).
Im Folgezeitraum haben sich an der Einkommenssituation des Klägers und des Zeugen sowie an ihrer Bedarfslage keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die DRV-Rente des Klägers stieg zum 01.07.2016 auf 236,75 Euro, die DRV-Rente des Zeugen auf 1.050,91 Euro. Aufgrund des erhöhten Einkommens ergibt sich ein höheres übersteigendes Einkommen und demnach auch für den Zeitraum ab 01.07.2016 kein Anspruch auf Leistungen.
Zum 01.01.2017 ist der Regelsatz auf 368.-Euro gestiegen, der Münchenzuschlag verblieb unverändert bei 19.-Euro. Der Bedarf hat sich danach für den Kläger und den Zeugen zusammen um 8.- Euro erhöht. Auch für den Zeitraum ab 01.01.2017 ist daher wegen übersteigenden Einkommens grundsätzlich kein Anspruch gegeben.
cc. Etwas anderes ergibt sich für den Monat Februar 2017, in dem die Jahresprämien für die Hausrats- und Haftpflichtversicherungen fällig wurden und gezahlt wurden. Die Prämien betrugen 93,80 für die Haftpflichtversicherung und 173,49 Euro für die Hausratsversicherung. Die Glasversicherung ist nicht angemessen (s. o.).Es errechnet sich ein Bedarf von 67,71 Euro (Versicherungsbeiträge 267,29 abzügl. übersteigendes Einkommen 199,58 Euro des Zeugen; vgl. Einkommens- und Bedarfsberechnung des Klägers und des Zeugen oben).
Im Ergebnis ist das Urteil des SG vom 11.12.2012 daher teilweise aufzuheben, dem Kläger nur für den Zeitraum Februar 2016 Leistungen i. H. v. 67,71 Euro zuzusprechen und die Klage im Übrigen abzuweisen. Insoweit ist auch der Ablehnungsbescheid vom 05.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Aufgrund des nur marginalen Erfolgs der Klage, die auf Angaben des Zeugen beruht, die dieser erst im Berufungsverfahren getätigt hat, war eine anteilige Kostentragung der Beklagten nicht angezeigt.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.