Familienrecht

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschluss

Aktenzeichen  IX ZB 37/19

Datum:
20.8.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:200819BIXZB37.19.0
Normen:
§ 4 InsO
§ 4a Abs 2 InsO
§ 4d Abs 1 InsO
§ 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Memmingen, 25. April 2019, Az: 44 T 390/19vorgehend AG Neu-Ulm, 8. November 2018, Az: IN 436/17

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 25. April 2019 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1
Der “Einspruch” des Schuldners vom 24. Mai 2019 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Schuldner hat sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen, obwohl das Beschwerdegericht ihn darauf hingewiesen hat, in diesem Fall die Akten dem Bundesgerichtshof vorlegen zu müssen. Er begehrt demnach die Aufhebung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
2
Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO ablehnenden Beschluss vor (§§ 4, 4d Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Kayser     
        
Lohmann     
        
Pape   
        
Möhring     
        
Röhl     
        

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