Familienrecht

Zur Abänderung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit gleichzeitiger Anordnung von Monatsraten

Aktenzeichen  0211 F 1588/12

Datum:
21.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG FamFG § 38 Abs. 3 S. 3, § 113 Abs. 1
ZPO ZPO § 114, § 115 Abs. 1, Abs. 2, § 120 Abs. 4, § 127 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, §§ 567 ff.

 

Leitsatz

1 Ist ein Beteiligter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nachträglich in der Lage, monatliche Raten aus seinem Einkommen für die Verfahrensführung aufzubringen, so ist bei gewährter Verfahrenskostenhilfe ohne Raten, Ratenzahlung anzuordnen. Dies kann sich aus einer zu berücksichtigenden Steuerrückzahlung ergeben. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Freibetrag für die Ehefrau ist bei der Berechnung von Verfahrenskostenhilfe nicht berücksichtigt, wenn  diese über Vermögen und eigenes Einkommen verfügt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 27.03.2013, Az.: 0211 F 1588/12, über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner auf die Kosten der Verfahrensführung aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 95,00 €, zahlbar am 3. jeden Monats, erstmals ab 03.04.2017, an die Landesjustiz-kasse Bamberg zu zahlen hat. Ab dem 03.04.2018 erhöht sich die monatliche Rate auf 115,00 €.

Gründe

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 27.03.2013 wurde dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlender Beträge bewilligt.
Der Beschluss vom 27.03.2013 über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe war daher in der ausgesprochenen Form abzuändern, da der Antragsgegner nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nunmehr in der Lage ist, monatliche Raten in Höhe von 95,00 € aus seinem Einkommen für die Verfahrensführung aufzubringen. Ab dem 03.04.2018 erhöht sich die monatliche Rate auf 115,00 €, da die Berücksichtigung der Steuerrückzahlung im Gesamtbetrag von 1.257,36 €, davon der hälftige Betrag, mit monatlich 52,39 € für ein Jahr dann endet. Über zumutbares einzusetzendes Vermögen verfügt der Antragsgegner daneben weiterhin nicht.
Der Freibetrag für die Ehefrau wurde nicht berücksichtigt, da diese über Vermögen und eigenes Einkommen verfügt, gemäß Erklärung vom 06.10.2015 und Schreiben vom 19.12.2016.
Es wurde ein Nettoeinkommen von 2.048,30 € zugrunde gelegt. Die in Abzug gebrachte PKW-Nutzung in Höhe von 417,45 € wurde nicht berücksichtigt, da eine private Nutzung des PKWs nicht ausgeschlossen werden kann. Aus diesem Grund wurde die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle berücksichtigt.
Die geltend gemachten Darlehensraten wurden nicht berücksichtigt, da es sich um Neuschulden handelt.
Die Entscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 115 Abs. 1, 115 Abs. 2 ZPO, § 40 EGZPO, § 120 Abs. 4 ZPO a.F.

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