Familienrecht

Zur Erweiterung der Kontrollbetreuung um den Widerruf der Vorsorgevollmacht in abtrennbaren Teilen

Aktenzeichen  6 T 4199/19

Datum:
4.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19318
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 38 Abs. 3, § 303 Abs. 4
BGB § 1809

 

Leitsatz

1. Der Vorsorgebevollmächtigte muss gemäß nachvollziehbarer entsprechender wirksamer Weisungen der Vollmachtgeberin und in deren wohlverstandenen Interesse handeln. Eine künftige Verletzung des Wohls der Betroffenen muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere zu befürchten sein. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Da die Ermächtigung zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht einen sehr weitgehenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Person darstellt, ist zu prüfen, wie dieser Eingriff unter Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen so gering wie möglich zu halten ist. Dies gebietet die Befugnis zum Vollmachtswiderruf auf die abtrennbaren Teile der Vollmacht zu beschränken, in der der Bevollmächtigte eindeutig nicht im Interesse der Betroffenen gehandelt hat. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

405 XVII 321/19 2019-10-24 Bes AGDACHAU AG Dachau

Tenor

Die Beschwerden vom 28.10.2019 und 21.11.2019 der Betreuten und des Fr. K1. werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in dem Beschluss des Amtsgerichts-Betreuungsgerichts Dachau vom 24.10.2019 ausgesprochene Erweiterung der Kontrollbetreuung um den Widerruf der Vorsorgevollmacht auf die Bereiche der Vermögenssorge und der Vertretung gegenüber Gerichten beschränkt wird.

Gründe

I.
1.
Die Betroffene, Frau K1., ist an einem zumindest mittelgradigen dementiellen Syndrom erkrankt. Gedächtnis, Denkvermögen und Ideenfluss sind erheblich beeinträchtigt. Sie ist nicht geschäftsfähig.
Frau K1. erteilte am 3.5.2018 ihrem Sohn F. K1. und ihrer Tochter P. K2. eine notarielle Vorsorgevollmacht. Zwischen diesen beiden Kindern besteht mittlerweile erheblicher Streit.
Frau K1 ist an einem dementiellen Syndrom erkrankt. Dieses hat einen Grad erreicht, dass Frau K1 weder die Bevollmächtigten überwachen kann, noch in der Lage ist, sachgerecht über den Widerruf der Vollmacht zu entscheiden.
Die Bevollmächtigte P. K2 und die Betroffene ließen mit Anwaltsschriftsatz vom 21.3.2019 den Widerruf der Vollmacht, soweit diese Hr. Fr. K1 erteilt worden war, erklären.
Mit Schreiben vom 18.4.2019, Bl. 32, erteilte die Betroffene eine Vorsorgevollmacht ausschließlich für ihren Sohn und erklärte darin, dass ihre Tochter P. auf keinen Fall Bevollmächtigte oder Betreuerin werden solle.
Unter dem 13.5.2019 führte der vom Betreuungsgericht beauftragte Sachverständige aus, dass er aufgrund eines mittelgradigen dementiellen Syndroms von der Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt des Vollmachtswiderrufes ausgehe.
Auf der Grundlage der ihm erteilten Vollmacht(en) übertrug Hr. K1 mit Bewilligung vom 7.6.2019 das Haus seiner Mutter in der E.-straße … in R./ Ri. schenkweise an seine Frau. Die Eintragung ist am 18.6.2019 erfolgt. Zuvor hatte er eine Grundschuld über 300.000,- € zugunsten einer A. G. GmbH eintragen lassen. Dem Vorschlag der Betreuerin, dass er seine Frau veranlassen solle, ein Leibrecht zugunsten seiner Mutter eintragen zu lassen, damit Frau K1 weiterhin die Mieteinnahmen aus dem Haus gesichert erhält, ist er nicht nachgekommen.
Darüber hinaus hatte er bereits am 4.3.2019 das der Betroffenen und ihrem Ehemann gehörende Haus in V. veräußert. Er ist der Auffassung, die Hälfte dieses Kaufpreises sei ihm von seiner Mutter geschenkt worden und beruft sich auch insoweit auf deren angebliche Erklärung vom 21.2.2019 (Bl. 122). Den hieraus angeblich resultierenden Kaufpreisanspruch hat der Bevollmächtige an seine Frau abgetreten, die ihn im Wege des Mahnverfahrens gegenüber der Betroffenen geltend macht.
Desweiteren überwies Franz K1 an seinen Sohn 51.000,- € aus dem Vermögen der Betroffenen.
Am 12.6.2019 schlossen die Betroffene, ihre Tochter und ihr Sohn vor dem Amtsgericht Dachau im Verfahren 3 C 453/19 einen Vergleich, Bl. 42, wonach sich die Tochter verpflichtete, von der notariellen Generalvollmacht keinen Gebrauch mehr zu machen und Einverständnis besteht, dass für die Ausübung der Generalvollmacht zugunsten des Sohnes der Betroffenen ein Kontrollbetreuer bestellt wird. Desweiteren verpflichtete sich Fr. K1 (der dem Rechtsstreit zum Zwecke des Vergleichsschlusses beigetreten war), keinerlei Verfügungen im Sinne von Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundbesitz seiner Mutter vorzunehmen, bis sich die zu bestellende Kontrollbetreuerin „ein umfassendes Bild gemacht hat.“
Mit Beschluss vom 21.8.2019 (vgl. Bl. 79) ordnete das Betreuungsgericht Kontrollbetreuung durch Frau Rechtsanwältin Z. mit dem Aufgabenkreis „Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten Franz K1“ an. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
Mit Schreiben vom 16.9.2019 beantragte die Betreuerin, die Betreuung um die Aufgabenkreise Widerruf der Vollmacht gegenüber dem Sohn, Rückforderung von Geld und von Grundeigentum aus den Übertragungen des Bevollmächtigten und Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber dem Bevollmächtigten zu erweitern. Sie begründete dies damit, dass insbesondere aufgrund der vorstehend beschriebenen Rechtsgeschäfte davon auszugehen sei, dass Hr. K1 die Vollmacht nutze, um missbräuchlich Vermögen seiner Mutter auf sich bzw. seine Angehörigen zu übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 116 ff verwiesen.
Am 30.9.2019 wurden die Betroffene und ihr bevollmächtigter Sohn in Gegenwart des Verfahrenspflegers vom Betreuungsgericht angehört. Frau K1 konnte sich dabei weder an die Beauftragung von Grundstücksgeschäften noch an die Zustimmung zu Schenkungen erinnern.
Herr K1 behauptet, zur Veräußerung der Immobilie in der E.-straße in Ri. von seiner Mutter am 23.8.2018 schriftlich beauftragt worden zu sein, vgl. Anlage 5 zum Schriftsatz vom 2.10.2019. Hinsichtlich der Veräußerung der Immobilie in der H2.-straße in V. sei er von seiner Mutter und seinem Vater am 9.2.2019 beauftragt worden, vgl. Anlage 6 zum Schriftsatz vom 2.10.2019. Den auf die Mutter entfallenden Erlösanteil habe ihm diese -wie bereits dargestellt geschenkt.
Hinsichtlich der Überweisung von 51.000,- trägt er vor, dass ihm seine Mutter diesen Betrag am 21.2.2019 geschenkt habe, vgl. Bl. 122.
Die Ehefrau des Bevollmächtigten betreibt gegen die Betroffene und deren Ehemann das Mahnverfahren über einen Betrag in Höhe von € 515.358. Gegenstand des Mahnverfahrens sind u.a. auch die angeblichen Ansprüche Hr. K1. aus der behaupteten schenkweisen Zuwendung des Erlöses aus dem Verkauf des Hauses in Vierkirchen (die Hr. K1. an seine Ehefrau abgetreten hatte).
Herr K1 geht hiergegen weder mit Widerspruch noch mit Einspruch vor.
2.
Mit Beschluss vom 24.10.2019 erweiterte das Amtsgericht die bestehende Kontrollbetreuung um den Aufgabenkreis „Widerruf der erteilten Vorsorgevollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten“.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2019 legte Rechtsanwältin Dr. L1. im Namen des Vorsorgebevollmächtigten Fr. K1 (vgl. den klarstellenden Schriftsatz vom 8.11.2019) gegen diesen Beschluss Beschwerde ein.
Sie begründet diese damit, dass der Bevollmächtigte seit Bestellung der Kontrollbetreuerin keinerlei belastende Verfügungen mehr vorgenommen habe. Auch habe der Bevollmächtigte selbst angeregt, dass sämtliche Gelder seiner Mutter auf ein Konto mit Sperrvermerk (vgl. § 1809 BGB) übertragen werden könnten, um so keine Zweifel an deren rechtmäßigen Verwendung aufkommen zu lassen.
Mit Schriftsatz vom 21.11.2019, eingegangen am selben Tag, legte darüber hinaus Rechtsanwalt S. für die Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.10.2019 ein. Auch sie stützt sich im wesentlichen darauf, dass der Sohn der Betroffenen sich den Weisungen der Kontrollbetreuerin gefügt habe. Die von ihm vorgenommenen Rechtshandlungen hätten dem schriftlich dokumentierten Willen der Betroffenen entsprochen.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde des Fr. K1 ist unzulässig, soweit sie von ihm in eigenem Namen in seiner Eigenschaft als Vorsorgebevollmächtigter eingelegt wurde, Dies ergibt sich aus § 303 Abs. 4 FamFG.
Die Beschwerde ist jedoch gemäß § 303 Abs. 2 Nummer 1 bzw. Nummer 2 FamFG zulässig. Legt ein Bevollmächtigter in unzulässiger Weise in eigenem Namen Beschwerde ein, so hat das Beschwerdegericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. XI ZB 438/16, zu prüfen, ob die Beschwerde nicht nach der vorbezeichneten Vorschrift zulässig ist. Dies ist vorliegend der Fall, da Herr K1. der Sohn der Betroffenen und insoweit auch eine Person ihres Vertrauens ist. Er wurde auch vom Betreuungsgericht im Verfahren des ersten Rechtszuges jedenfalls faktisch beteiligt.
Zulässig ist darüberhinaus jedenfalls auch die nachfolgende Beschwerde der Betroffenen selbst.
2.
Die Beschwerden haben in der Sache nur teilweisen Erfolg.
1.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Anordnung der Kontrollbetreuung, die im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Betroffenen und die vom Bevollmächtigten vorgenommenen Rechtshandlungen auch von niemandem in Zweifel gestellt wurde. Die Kammer hat lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis des Vollmachtswiderrufes gegeben sind.
2.
Die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe die Entscheidungen XII ZB 58/19 und XII ZB 413/17) vorgegebenen strengen Anforderungen hierfür liegen vor:
Der Vorsorgebevollmächtigte handelte weder nachvollziehbar entsprechend wirksamer Weisungen der Vollmachtgeberin noch in deren wohlverstandenen Interesse. Eine künftige Verletzung des Wohls der Betroffenen ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere zu befürchten:
Der Bevollmächtigte hat innerhalb kurzer Zeit massive Vermögensverschiebungen zulasten seiner Mutter vorgenommen. Durch diese werden insbesondere Mieteinnahmen wegfallen, die die Haupteinnahmequelle der Betroffenen darstellen. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Heimkosten für die Betroffene zukünftig aufgrund der fehlenden Mieteinnahmen nicht mehr getragen werden können, und weil zu erwarten ist, dass der Bevollmächtigte über den Kaufpreis verfügt.
Ein möglicher Hintergrund für die Veräußerungsgeschäfte könnte aus Sicht der Kammer darin liegen, dass Fr. K1 einen hohen Bankkredit in Höhe von 300.000,- € aufgenommen hatte. Zum Hintergrund wollte er sich jedenfalls gegenüber der Betreuungsstelle nicht näher äußern, vgl. deren Stellungnahme vom 15.7.2019. Auch im Rahmen des Beschwerdevorbringens konnte dies nicht näher geklärt werden.
Das Handeln des Betreuers liegt weder im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen, noch ist es sonstwie durch die Ziele der Vollmacht vom 3.5.2018 gedeckt. Die dortige interne Anweisung (Ziff. V auf S. 6) enthält vielmehr die Anweisung an den Vollmachtnehmer, darauf hinzuwirken, dass die Betroffene in Krankheitsfällen angemessen medizinisch und pflegerisch betreut wird. Genau dieses Ziel wird durch die vorgenommenen Verfügungen gefährdet.
Die notarielle Vollmacht selbst enthält auch nicht die Befugnis, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und als Vertreter Dritter vorzunehmen. Zu Schenkungen ist der Bevollmächtigte nur in dem Umfang berechtigt, die auch einem Betreuer gesetzlich gestattet ist. Der Beschwerdeführer hat somit den Rahmen der ihm erteilten Vollmacht überschritten. Die vorgelegten schriftlichen Aufträge zum Grundstücksverkauf bzw. zur Überweisung von Geld sind nach Überzeugung der Kammer, die sich insoweit auf die Ausführungen des Dr. L2. im Gutachten vom 7.5.2019 und in seiner Stellungnahme vom 13.5.2019 stützen kann, schon wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksam.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist im Hinblick auf die einschneidenden Wirkungen vor der Ermächtigung zum Widerrruf einer Vollmacht grundsätzlich ein Versuch nötig, auf den Bevollmächtigten einzuwirken und so weiteren Missbrauch abzuwenden.
Angesichts der Vielzahl von massiven Eingriffen in das Vermögen der Vollmachtgeberin und das gesamte Verhalten des Bevollmächtigten hat die Kammer allerdings bereits grundsätzliche Zweifel, ob hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz überhaupt noch Einwirkungsversuche verlangt. Der Bevollmächtigte hat nahezu das gesamte Vermögen der Betroffenen umgeschichtet.
Desweiteren scheint es der Kammer mehr als fragwürdig, ob Hr. K1 auf solche Einwirkungsversuche im Interesse seiner Mutter reagieren würde. Denn offensichtlich hat er die Beteiligten in dem Gerichtstermin vom 12.06.2019 im Unklaren darüber gelassen, dass er nur wenige Tage vorher die Auflassung des zweiten Grundstückes seiner Mutter erklärt hatte. Die von ihm im Vergleich übernommene Verpflichtung, nicht weitere Teile des Grundvermögens zu veräußern, läuft insoweit praktisch ins Leere, da nach Kenntnis des Beschwerdegerichts ein weiteres, drittes Grundstück nicht vorhanden ist. Dieses Verhalten lässt ganz grundsätzlich Zweifel an der Redlichkeit des Beschwerdeführers aufkommen, auch wenn er bei enger Auslegung nicht gegen die im Vergleich übernommene Verpflichtung verstoßen hat.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht auf das Angebot der Kontrollbetreuerin aus dem Schriftsatz vom 28.10.2019 eingegangen, wonach zugunsten seiner Mutter ein Nießbrauchsrecht eingetragen werden solle, sodass diese jedenfalls die Mieten aus dem Haus gesichert erhält.
Die Kontrollbetreuerin hat im Schriftsatz vom 21.11.2019 (Blatt 210 ff) ausgeführt, dass Herr K1 auch nicht bereit ist, die 51.000 € zurückzuzahlen. Hr. K1 ist auch nicht seinem eigenen Vorschlag nachgekommen, das Geld auf ein Konto mit Sperrvermerk einzuzahlen. Weitere Einwirkungsmöglichkeiten sind nicht erkennbar.
Herr K1 hat auch keine Bereitschaft gezeigt, gegen die Schaffung von zweifelhaften Vollstreckungstiteln gegen seine Mutter vorzugehen.
Hinsichtlich des Hauses in R. wird bereits der Weiterverkauf (durch die Ehefrau) betrieben. Dies hat eine Anfrage des Beschwerdegerichtes beim Grundbuchamt in D. geben, wonach Anfang 2020 eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Bemühungen, das Vermögen seiner Mutter zu sichern, unternimmt Hr. K1 nicht. Der Vortrag im Schriftsatz vom 2.10.2019, Seite 6 (Blatt 149) wonach Hr. K1 „keine Pläne habe, das Anwesen… zu veräußern“, ist somit unzutreffend, zumindest aber überholt.
Ein weiteres Einwirken auf den Bevollmächtigten zur Vermeidung der einschneidenden Wirkungen eines Vollmachtswiderrufes erachtet die Kammer vor diesem gesamten Hintergrund nicht mehr für geboten. Die Ermächtigung zum Widerruf der Vollmacht ist vorliegend als ultima ratio geboten.
Die Kammer weist insoweit im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen abschließend darauf hin, dass die Frage, inwieweit auch Frau K2 gegen die Interessen ihrer Mutter gehandelt haben könnte, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
3.
Da die Ermächtigung zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht einen sehr weitgehenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Person darstellt, ist weiter zu prüfen, wie dieser Eingriff unter Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen so gering wie möglich zu halten ist. Dies gebietet es aus Sicht der Kammer, die Befugnis zum Vollmachtswiderruf zu beschränken auf die abtrennbaren Teile der Vollmacht, in der der Bevollmächtigte nach derzeitigem Stand eindeutig nicht im Interesse der Betroffenen handelt.
Derzeit ist es entsprechen den Ausführungen unter Ziff. 2 nur erforderlich, ein weiteres Handeln des Bevollmächtigten im Bereich der gesamten Vermögenssorge und der Vertretung gegenüber Gerichten zu verhindern. Erst wenn weitere Gesichtspunkte hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass Hr. K1 auch im Übrigen nicht im Interesse seiner Mutter handelt, wäre der Widerruf der Vollmacht auch im Übrigen zu rechtfertigen. Dies wäre etwa der Fall, wenn er in Zukunft andere Bezugspersonen vom Umgang mit seiner Mutter ausschließt oder nicht dafür sorgt, dass seine Mutter die bestmögliche medizinische und pflegerische Versorgung erhält. Erste Anhaltspunkte hierfür stehen nach Aktenlage bereits im Raum. Sollten sich diese in Zukunft weiter verdichten, wäre die Widerrufsbefugnis zu erweitern.
4.
Eine erneute Anhörung der Betroffenen durch das Beschwerdegericht war nicht geboten, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären und die Anhörung vom Erstgericht zeitnah und verfahrensfehlerfrei durchgeführt wurde.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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