Familienrecht

Zuständigkeit bei Vollstreckung eines ausländischen Titels

Aktenzeichen  568 F 1884/19

Datum:
3.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 44247
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AUG § 35 Abs. 1 Ziff. 1, § 57, § 58

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Entscheidung des Bezirksgerichts des sechsten Gerichtsbezirks in und für den Landkreis, Florida, USA, Fall Nr.
, vom 10.01.2019, ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Dadurch wurde der Antragsgegner in Buchstabe e) wie folgt verpflichtet:
Beginnend am 15.01.2019 und zahlbar am 15. eines jeden darauf folgenden Monats soll der Ehemann – hier der Antragsgegner – der Ehefrau – hier die Antragstellerin – einen Betrag von $ 15.800,00 pro Monat als vorübergehenden Unterhalt bezahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

I.
Der Antrag ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München ergibt sich aus § 35 Absatz 1 Ziffer 1 AUG.
Der Antragsgegner hat den gewöhnlichen Aufenthalt in . Aufgrund der Zuständigkeitskonzentration ist aber entgegen der irrigen Rechtsauffassung des Antragsgegnervertreters nicht das Amtsgericht Starnberg zuständig, sondern ausschließlich das Amtsgericht, das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbezirk sich der Antragsgegner, gegen den sich der Titel richtet, gewöhnlich aufhält. Das ist damit das Amtsgericht München, da für das Amtsgericht Starnberg das OLG München zuständig ist.
§ 35 AUG ist anwendbar, da die Zuständigkeitskonzentration sich auf Vollstreckbarerklärungsanträge eines ausländischen Titels nach den Abschnitten 3 bis 5, hier Abschnitt 4 des AUG richtet.
Im vorliegenden Fall ist wegen des Vorliegens eines völkerrechtlichen Vertrags im Sinne von § 1 Absatz 1 Ziffer 2a) AUG § 57 AUG anzuwenden, da der Anwendungsbereich der Entscheidung sich erstreckt auf das Haager Übereinkommen vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (HUÜ 2007) als völkerrechtlichen Vertrag. Diesem Vertrag ist im Verhältnis zur USA seit 01.01.2017 in Kraft.
II.
Die Entscheidung ergeht, sobald die nach AUG erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt sind. Diese richten sich hier über § 57 AUG nach § 36 ff AUG, die Entscheidung erfolgt nach § 40 AUG.
Eine Anhörung des Antragsgegners wäre nach § 58 AUG nicht erforderlich gewesen, erfolgte vorsorglich.
1. Soweit der Antragsgegner Anerkennungshindernisse behauptet oder Ausführungen zur materiellen Rechtslage macht, ist dies in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Damit ist die Frage des Ausgangs der anhängigen Berufung in Florida irrelevant und rechtliche Ausführungen zum Ehevertrag als Ausführungen zum materiellen Recht sind ebenfalls unbeachtlich.
Die Ursprungsentscheidung ist nach dem Recht des Staates Florida sofort vollstreckbar.
2. Die Entscheidung beruht auf der VO EG Nr. 4/2009 (EU-UntVO) – auch Auslandsunter haltsgesetz (AUG) genannt – und auf den vorgelegten nachfolgend aufgezählten Urkunden:
– Original des in Ziffer 1. genannten Unterhaltstitels des Bezirksgerichts
, Florida vom 10.01.2019 mit Apostille
– beglaubigte Übersetzung des zu vollstreckenden Titels des Bezirksgerichts in Florida.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs. 1 S. 3 AUG in Verbindung mit § 788 ZPO.
Hinweis: Ein Verfahrenswert ist nach Nr. 1710 Nr. 2 und 4 KV FamGKG wegen der Festlegung eines Festwertes nicht festzusetzen, dies erfolgt nur auf Antrag eines anwaltlichen Vertreters nach § 33 RVG.

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