Aktenzeichen 34 Wx 240/18
ZPO § 867 Abs. 1 S. 2, § 868
GBO § 22 Abs. 1, § 27,§ 53 Abs. 1 S. 1, § 71 Abs. 2, § 73
BGB § 894
EuGVVO Art. 39, Art. 54
GNotKG § 22 Abs. 1, § 53 Abs. 1
RPflG § 11 Abs. 1
Leitsatz
Eine Zwangshypothek, die auf der Grundlage einer in der Bundesrepublik Deutschland als Vollstreckungsstaat in Bezug auf einen ausländischen Titel erteilten Vollstreckungsklausel eingetragen wurde, ist nicht wegen (angeblich) fehlenden Vollstreckungstitels nichtig, wenn die im Exequaturverfahren vorgelegte ausländische Vollstreckbarkeitsbestätigung im Eintragungszeitpunkt durch eine im Herkunftsstaat ergangene Entscheidung aufgehoben war. (Rn. 25)
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren -Grundbuchamt – vom 29. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.793 € festgesetzt.
Gründe
Im Grundbuch ist seit dem 22.3.2004 die Beteiligte als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen, zu dessen Lasten am 3.5.2013 in Abteilung III unter lfd. Nr. 5 eine Zwangssicherungshypothek zu 13.793,80 € eingetragen worden ist. Der Zwangshypothek liegt ein Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck (Österreich) vom 18.4.2012 nebst Vollstreckungsklausel des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 8.11.2012 zugrunde.
Mit ihrem gegen die Eintragung gerichteten Rechtsmittel vom 10.5.2013 berief sich die Beteiligte auf eine am 9.1.2013 ergangene Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck, mit der die vom Landesgericht Innsbruck am 5.7.2012 erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs. 3 EO (österreichische Exekutionsordnung) mit Blick auf einen gerichtshängigen Verfahrenshilfeantrag als zu Unrecht erteilt angesehen und daher aufgehoben wurde.
Das Rechtsmittel der Beteiligten wurde vom Senat als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 23.9.2013 (34 Wx 347/13) zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die Beteiligte hält das Grundbuch für unrichtig. Mit Antrag vom 16.4.2018 verlangte sie daher die berichtigende Löschung der Zwangshypothek. Zur Begründung nahm sie wiederum Bezug auf die (teils als „Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.04.2012“ bezeichnete) Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 9.1.2013, die sie in Kopie erneut beifügte. Des Weiteren berief sie sich auf einen Anwaltsschriftsatz vom 27.11.2012, mit dem Beschwerde gegen den der Erteilung der Vollstreckungsklausel zugrundeliegenden Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 29.10.2012 eingelegt wurde, auf einen Kostenfestsetzungsantrag des Anwalts sowie auf Schreiben der Finanzprokuratur Wien wegen eines zuerkannten Amtshaftungsanspruchs im Betrag von 742,20 € und 150 €.
Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 16.5.2018 beanstandete das Grundbuchamt als Eintragungshindernis, dass mit dem Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9.1.2013 der Unrichtigkeitsnachweis nicht geführt sei. Zum Beleg dafür, dass die Beteiligte als Grundstückseigentümerin die Hypothek gemäß § 868 ZPO erworben habe, sei ergänzend nachzuweisen, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.4.2012 sowie die Vollstreckungsklausel des Landgerichts Kempten vom 8.11.2012 aufgehoben worden seien. Zusätzlich sei zur beantragten Löschung die Eigentümerzustimmung vorzulegen. Alle Nachweise seien in der Form des § 29 GBO einzureichen. Alternativ könne auch die Löschungsbewilligung des Gläubigers nebst Eigentümerzustimmung zur Löschung, beides in der Form des § 29 GBO, vorgelegt werden.
Die Beteiligte verwies auf die Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 9.1.2013; diese bedeute, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.4.2012 nicht mehr vollstreckt werden könne. Weil somit die Vollstreckbarkeitserklärung in Bezug auf das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.4.2012 aufgehoben worden sei, sei der mit der Zwischenverfügung geforderte Nachweis bereits erbracht. Mit nicht unterzeichnetem Schreiben stimmte sie der Löschung zu. Unter Wiederholung ihres Berichtigungsverlangens beantragte sie, zusätzlich bei der Zwangshypothek den Vermerk „zu Unrecht eingetragen“ anzubringen. Hierfür stützte sie sich auf ein in Kopie beigelegtes Schreiben österreichischer Anwälte an die Tiroler Rechtsanwaltskammer Innsbruck. Darin wird zum Verfahrensverlauf geschildert, dass die Vollstreckbarkeit des Urteils des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.4.2012 verfrüht bescheinigt, nach fruchtloser Ausschöpfung aller Rechtsmittel aber die Vollstreckbarkeits- und 34 Wx 240/18 – Seite 3 Rechtskraftbestätigung vom Landesgericht Innsbruck am 30.4.2013 erneut erteilt und auf den Urteilen angebracht worden sei.
Mit Beschluss vom 29.6.2018 hat das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer als „Einspruch zum Beschluss vom 29.06.2018“ bezeichneten Eingabe. Sie beruft sich darauf, dass die Vollstreckbarkeitserklärung des Landesgerichts bereits aufgehoben war, als die Vollstreckungsklausel vom Landgericht Kempten ausgestellt und der Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek gestellt wurde. Weil die Vollstreckungsklausel somit zu Unrecht erteilt worden sei, beantrage sie, diese Klausel zurückzunehmen oder aufzuheben. Jedenfalls müsse mit Blick auf den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9.1.2013 der Grundbucheintrag gelöscht werden.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Mit dem als Beschwerde gegen die Zurückweisung des Löschungsantrags auszulegenden Einspruchsschreiben wendet sich die Beteiligte in erster Linie gegen die Eintragung der beanstandeten Zwangshypothek, die ihrer Ansicht nach nicht hätte erfolgen dürfen und durch die das Grundbuch unrichtig geworden sei. Insofern ist das Rechtsmittel nach h. M. nur als beschränkte Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 71 Abs. 2 GBO statthaft (BGH FGPrax 2018, 49; Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 30; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 150 f. und 153).
Den Löschungsantrag hat das Grundbuchamt allerdings zusätzlich, wie dem Inhalt der Zwischenverfügung vom 16.5.2018 zu entnehmen ist, unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Grundbuchunrichtigkeit geprüft und mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Auch hiergegen richtet sich die Beteiligte mit dem Rechtsmittel, das insofern nach h. M. als unbeschränkte Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 71 Abs. 2 GBO statthaft ist (Demharter § 71 Rn. 29; Hügel/Kramer § 71 Rn. 152).
Der Zulässigkeit der gemäß § 73 GBO formgerecht eingelegten Beschwerde steht hier nicht entgegen, dass die Beteiligte bereits gegen die Eintragung der Zwangshypothek die beschränkte Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 GBO eingelegt hat und hierüber entschieden ist. Mit dem antragszurückweisenden Beschluss vom 29.6.2018 liegt trotz thematischer Überschneidung ein neuer Verfahrensgegenstand vor.
Soweit die Beteiligte mit der Beschwerde allerdings außerdem das Ziel verfolgt, bei der Zwangshypothek den Vermerk „zu Unrecht eingetragen“ anzubringen, erweist sich das Rechtsmittel als nicht zulässig. Gegen die Eintragung der Zwangshypothek hat die Beteiligte bereits ein Beschwerdeverfahren ohne Erfolg geführt. Die zurückweisende Entscheidung vom 23.9.2013 hat der Senat damit begründet, dass das Grundbuchamt bei seiner Eintragungstätigkeit keine Gesetze verletzt hat, die Eintragung mithin nicht „zu Unrecht“ erfolgt ist. Eine neuerliche Beschwerde mit dem Ziel, die Rechtmäßigkeit der Eintragungstätigkeit im Instanzenzug überprüfen zu lassen, ist nicht zulässig (Demharter § 77 Rn. 10).
Auch die Zurücknahme oder Aufhebung der vom Landgericht Kempten erteilten Vollstreckungsklausel kann nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verlangt werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist vielmehr nur die mit dem Rechtsmittel angefochtene erstinstanzliche Entscheidung, hier die Zurückweisung des Berichtigungsantrags gemäß Beschluss vom 29.6.2018. Mit dem Ziel der Beseitigung der vom Landgericht Kempten erteilten Vollstreckungsklausel erweist sich das eingelegte Rechtsmittel daher als unzulässig.
2. Die nur im beschriebenen Umfang zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet; die Zurückweisung des Löschungsantrags entspricht der Sach- und Rechtslage.
a) Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO durch Löschung der Zwangshypothek liegen nicht vor. Dabei muss nicht darüber entschieden werden, ob mit der Beschwerde überhaupt die Berichtigung einer – angeblich – anfänglich unrichtigen Grundbucheintragung, oder lediglich die Eintragung eines Amtswiderspruchs unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO verfolgt werden kann. Das Begehren kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen ist. Insbesondere ist das Grundbuch nicht deshalb unrichtig, weil mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9.1.2013 die am 5.7.2012 erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs. 3 EO aufgehoben wurde.
aa) Unrichtig ist das Grundbuch, wenn die formelle und die materielle Rechtslage divergieren (§ 894 BGB; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 25). In dem behaupteten Sinne unrichtig ist das Grundbuch im Hinblick auf die eingetragene Zwangshypothek daher dann, wenn das Recht materiellrechtlich nicht besteht.
bb) Die Beteiligte hat nicht nachgewiesen, dass die Zwangshypothek nach materiellem Recht nicht besteht.
(1) Gemäß § 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsteht die (hier gemäß § 867 Abs. 2 ZPO betragsmäßig verteilte) Sicherungshypothek auch materiellrechtlich mit der Eintragung im Grundbuch.
34 Wx 240/18 – Seite 5 (2) Diese eine Vollstreckungsmaßnahme des Grundbuchamts darstellende Eintragung ist nicht deshalb ausnahmsweise nichtig, weil im Zeitpunkt der Eintragung der Sicherungshypothek die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Landesgerichts Innsbruck aufgehoben war.
Eine Vollstreckungsmaßnahme ist als staatlicher Hoheitsakt nur ausnahmsweise bei ganz gravierenden Mängeln nichtig und daher ohne materiellrechtliche Wirkung, und zwar insbesondere dann, wenn ihr kein wirksamer Vollstreckungstitel zugrunde liegt (BGHZ 70, 313/317; 112, 356/361; 114, 315/328; 121, 98/101 f.; BGH NJW-RR 2008, 1075/1076 Rn. 8; mit Bezug zur Zwangshypothek: Bittmann in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 42). Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt.
Die in der Republik Österreich ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.4.2012 konnte nicht aufgrund der im Erlassstaat erteilten Vollstreckbarkeitsbescheinigung unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden; die Bestimmungen der VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012 (EuGVVO n. F.) finden nämlich auf diese Entscheidung noch keine Anwendung. Das Urteil bedurfte vielmehr gemäß Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO a. F.) in Deutschland der Vollstreckbarerklärung als eines konstitutiven hoheitlichen Gestaltungsakts.
Grundlage der Vollstreckung in Deutschland ist mithin mangels Wirkungserstreckung der erststaatlichen Vollstreckbarkeit auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht der ausländische Titel mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung, sondern die inländische Vollstreckbarerklärung (BGHZ 122, 16/18; Senat vom 19.1.2016, 34 Wx 401/15 = Rpfleger 2016, 405 m. w. N.; vgl. Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. Art. 39 EuGVVO Rn. 2, auch zur geänderten Rechtslage nach der neuen VO (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012; Böhringer ZfIR
2018, 373/374).
Die gerichtliche Bescheinigung des Ursprungsstaats über die Vollstreckbarkeit des Titels in dessen Staatsgebiet, Art. 54 EuGVVO a. F., ist lediglich im Exequaturverfahren einzureichen.
Dass im Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahme die ausländische Vollstreckbarkeitsbescheinigung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben war, führt nicht zur Nichtigkeit des im Vollstreckungsstaat ergangenen Gerichtsbeschlusses nach § 8 AVAG, auf dessen Grundlage am 8.11.2012 das Landgericht Kempten (Allgäu) gemäß § 9 AVAG die Vollstreckungsklausel erteilt hat.
Daher beruht die Eintragung der Sicherungshypothek auf einem wirksamen inländischen Titel und hat gemäß § 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Folge, dass auch materiellrechtlich die Zwangshypothek entstanden ist (vgl. bereits Senat vom 23.9.2013, 34 Wx 347/13). Der Umstand, dass im Eintragungszeitpunkt keine wirksame ausländische 34 Wx 240/18 – Seite 6 Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorgelegen hat, wirkt sich materiellrechtlich nicht aus.
b) Weil nicht nachgewiesen ist, dass die zugunsten des Titelgläubigers eingetragene Zwangshypothek materiellrechtlich zur Eigentümergrundschuld geworden ist, kommt auch eine Löschung aufgrund Eigentümerzustimmung nicht in Betracht.
aa) Stimmt der Eigentümer gemäß § 27 GBO der Löschung eines Grundpfandrechts zu, so kann dies als Löschungsbewilligung gemäß § 19 GBO anzusehen sein, wenn es sich bei dem betroffenen Recht um ein Eigentümergrundpfandrecht handelt (Demharter § 46 Rn. 7 m.w.N.).
bb) Eine Löschung scheidet hier allerdings schon deshalb aus, weil die Beteiligte nicht – wie nach § 22 Abs. 1 GBO erforderlich – nachgewiesen hat, dass sie Inhaberin der Hypothek geworden ist, das Grundbuch also den Berechtigten im Widerspruch zur materiellen Rechtslage ausweist.
Nach § 868 Abs. 1 ZPO erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek, wenn durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet wurde. Gemäß § 868 Abs. 2 ZPO wird der Grundstückseigentümer außerdem dann Inhaber der Hypothek, wenn durch gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregel angeordnet wird.
Keine dieser Varianten ist hinreichend vorgetragen und mit Urkunden, d. h. durch Vorlage einer Ausfertigung entsprechender gerichtlicher Entscheidungen, belegt (vgl. OLG Köln FGPrax 2008, 193/195). Die Beteiligte stellt vielmehr allein auf die ausländische Vollstreckbarkeitsbescheinigung ab. Dass die Vollstreckbarerklärung des deutschen Gerichts -etwa auf das nach ihrem Vorbringen eingelegte Rechtsmittel nach §§ 11 ff. AVAG (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2010, 716) – aufgehoben worden sei, behauptet sie hingegen selbst nicht. Eine Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung aus dem inländischen Titel für unzulässig erklärt oder eingestellt worden sei, trägt sie gleichfalls nicht vor. Genauso wenig behauptet sie, dass das ihre Zahlungspflicht aussprechende Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.4.2012 im Ursprungsstaat aufgehoben worden sei.
cc) Daher kommt es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, dass die Zustimmungserklärung nicht in der Form des § 29 GBO vorliegt, nämlich in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde.
c) Die angefochtene Entscheidung des Grundbuchamts ist auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beteiligte hat vor Zurückweisung ihres Antrags ausreichend Gelegenheit erhalten, durch Vorlage entsprechender gerichtlicher Entscheidungen nachzuweisen, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.4.2012 und/oder die Vollstreckungsklausel des Landgerichts Kempten vom 8.11.2012 aufgehoben worden seien. Dazu ist sie offensichtlich nicht imstande. Die in Kopie vorgelegten Unterlagen geben keinen Hinweis darauf, dass solche Entscheidungen ergangen sein könnten und die bislang unterbliebene Vorlage nachgeholt werden könnte.
Bei dieser Sachlage scheidet der Erlass einer (ggfls. konkretisierenden) Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO durch das Beschwerdegericht unter Aufhebung der Zurückweisungsentscheidung (vgl. Demharter § 77 Rn. 25) aus. Das Rechtsmittel ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil die Beteiligte die gerichtlichen Kosten des Verfahrens bereits kraft Gesetzes zu tragen hat, § 22 Abs. 1 GNotKG.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Nennbetrag des Grundpfandrechts, § 53 Abs. 1 GNotKG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.